Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
scanacs GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Sachsen
Adresse
Messering 19, 01067 Dresden
Handelsregister
Amtsgericht Dresden HRB 35337
EUID
DEU1104.HRB35337
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
532/542 IN 1686/23
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Dr. Christian Heintze
Adresse
Kesselsdorfer Straße 14, 01159 Dresden
Telefon
0351 482916 0
Termine & Fristen
Eröffnung
01.02.2024 , 09:20 Uhr
Forderungsanmeldefrist
22.02.2024
Berichtstermin
04.04.2024 , 10:00 Uhr
Prüfungstermin
04.04.2024 , 10:00 Uhr
Gegenstand des Unternehmens
Entwicklung und Vertrieb von Software sowie Beratung von Unternehmen in den Bereichen Informationstechnologie, Organisation und Führung sowie die Aus- und Weiterbildung im Bereich des Gesundheitswesens
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der scanacs GmbH ist am 01.02.2024 eröffnet worden. Der Rechtsanwalt Dr. Christian Heintze ist als Insolvenzverwalter bestellt. Die Insolvenzforderungen im Rang des § 38 InsO sind bis zum 22.02.2024 bei dem Insolvenzverwalter anzumelden. Sicherungsrechte sind unverzüglich anzuzeigen und Leistungen an die Schuldnerin haben zu unterbleiben. Der Berichtstermin sowie der Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung und zur Prüfung der angemeldeten Forderungen ist auf den 04.04.2024 um 10:00 Uhr beim Amtsgericht Dresden anberaumt. Im weiteren Verfahrensverlauf wird am 08.09.2025 die Vergütung des Insolvenzverwalters festgesetzt. Als Berechnungsgrundlage für die Vergütung dient ein Vermögen von 461701,09 EUR. Es wird ein Zuschlag zur Regelvergütung gewährt, der um 5 Prozent gekürzt wird, sodass ein Gesamtschlag von 65 Prozent als angemessen angesehen wird. Die Kosten der vorläufigen Insolvenzverwaltung sind der Schuldnerin auferlegt worden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 532/542 IN 1686/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der scanacs GmbH, Messering 19, 01067 Dresden, Amtsgericht Dresden , HRB 35337
vertreten durch den Geschäftsführer Frank Böhme
vertreten durch den Geschäftsführer Frank Schenk
- wurde am 01.02.2024 um 09:…
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 532/542 IN 1686/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der scanacs GmbH, Messering 19, 01067 Dresden, Amtsgericht Dresden , HRB 35337
vertreten durch den Geschäftsführer Frank Böhme
vertreten durch den Geschäftsführer Frank Schenk
- wurde am 01.02.2024 um 09:20 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet.
Insolvenzverwalter ist:
Rechtsanwalt Dr. Christian Heintze, Kesselsdorfer Straße 14, 01159 Dresden, Telefax: 0351 482916 29 Telefon geschäftlich: 0351 482916 0
Die Insolvenzforderungen im Rang des § 38 InsO sind schriftlich bis zum 22.02.2024 bei dem Insolvenzverwalter anzumelden.
Sicherungsrechte an beweglichen Sachen und Rechten sind dem Insolvenzverwalter unverzüglich anzuzeigen (§ 28 Abs. 2 InsO).
Leistungen an die Schuldnerin haben zu unterbleiben (§ 28 Abs. 3 InsO).
Berichtstermin sowie Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über die Beibehaltung des bisherigen oder die Wahl eines neuen Insolvenzverwalters, die Bestätigung des Gläubigerausschusses bzw. die Wahl eines Gläubigerausschusses oder die Wahl eines neuen Gläubigerausschusses (§ 68 InsO), den Fortgang des Verfahrens (§ 157 Satz 1 InsO), Beschlussfassung über die Eigenverwaltung im Sinne von §§ 271, 272 InsO, Festlegung der für die Schuldnerin zustimmungsbedürftigen Rechtsgeschäfte (§ 277 InsO),insbesondere Zustimmung zum Verkauf des Unternehmens, Beauftragung der Schuldnerin oder des Sachwalters mit der Erstellung eines Insolvenzplanes (§ 284 InsO) und die Rechtshandlungen von besonderer Bedeutung gemäß § 160 InsO, Anordnungen der Gläubiger zur Rechnungslegung (§ 66 Abs. 3 InsO), Anordnungen der Gläubiger zur Verwahrung von Wertgegenständen (§ 149 Abs. 2 InsO), Beauftragung eines Insolvenzplanes (§§ 157 Satz 2, 218 Abs. 2 InsO) sowie Termin zur Prüfung der angemeldeten Forderungen
wird beim Amtsgericht Dresden anberaumt auf Donnerstag, 04.04.2024, 10:00 Uhr, Sitzungssaal D 131, Außenstelle 01099 Dresden, Olbrichtplatz 1
Es wird darauf hingewiesen, dass die Zustimmung zu Rechtshandlungen von besonderer Bedeutung gemäß § 160 InsO auch dann als erteilt gilt, wenn die Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist.
Der Termin zur Prüfung der angemeldeten Forderungen wird beim Amtsgericht Dresden anberaumt auf Donnerstag, 04.04.2024, 10:00 Uhr, Sitzungssaal D 131, Außenstelle 01099 Dresden, Olbrichtplatz 1
Die Gläubiger werden über das Prüfungsergebnis festgestellter und für den Ausfall festgestellter Forderungen nicht benachrichtigt.
Der Beschluss liegt in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus.
Die in dem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem (www.insolvenzbekanntmachungen.de) vom Gericht veranlasste Veröffentlichung von personenbezogenen Daten aus dem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens wird spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht.
Alle übrigen vom Gericht veranlassten Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 542 IN 1686/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der scanacs GmbH, Messering 19, 01067 Dresden, Amtsgericht Dresden , HRB 35337
vertreten durch den Geschäftsführer Frank Böhme
vertreten durch den Geschäftsführer Frank Schenk
ergeht am 08.09.2025 nachfolgend…
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 542 IN 1686/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der scanacs GmbH, Messering 19, 01067 Dresden, Amtsgericht Dresden , HRB 35337
vertreten durch den Geschäftsführer Frank Böhme
vertreten durch den Geschäftsführer Frank Schenk
ergeht am 08.09.2025 nachfolgende Entscheidung:
Die Vergütung des Insolvenzverwalters wird wie folgt festgesetzt:
Vergütung
EUR
Auslagen
EUR
zzgl. 19% Umsatzsteuer
EUR
Gesamtbetrag
EUR
in Worten: EUR
Die Kosten der vorläufigen Insolvenzverwaltung wurden der Schuldnerin auferlegt.
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag aus der von ihm verwalteten Masse zu entnehmen.
Der Beschluss liegt in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus.
Gründe:
Rechtsanwalt Dr. Christian Heintze als Antragsteller wurde mit Beschluss vom 09.11.2024 zum Insolvenzverwalter bestimmt.
Die Bestellung endete mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 01.02.2024.
Der Festsetzung liegt der Antrag vom 29.11.2024 zugrunde.
Es besteht ein Anspruch auf Vergütung und Erstattung der entstandenen angemessenen Auslagen für die Tätigkeit gemäß §§ 21 Abs. 2 Nr. 1, 63 InsO. Für die Bestimmung der Vergütung ist gemäß § 65 InsO die Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung (InsVV) maßgebend.
Gemäß §§ 63 Abs. 3, 11 Abs. 1 InsVV bemisst sich die Vergütung nach dem schuldnerischen Vermögen, auf das sich die Tätigkeit des vorläufigen Verwalters während des Eröffnungsverfahrens erstreckt hat. Maßgebend für die Wertermittlung ist der Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Verwaltung oder der Zeitpunkt, ab dem der Gegenstand nicht mehr der vorläufigen Verwaltung unterliegt.
Im vorliegenden Verfahren ist daher als Berechnungsgrundlage ein Vermögen von 461701,09 EUR zugrunde zu legen.
Hieraus errechnet sich ein Regelsatz nach §§ 10, 2 Abs. 1 InsVV von EUR.
Für den vorläufigen Insolvenzverwalter beträgt die Regelvergütung nach § 11 InsVV hiervon 25 Prozent, mithin EUR.
Damit ist die Tätigkeit eines vorläufigen Insolvenzverwalters in einem sogenannten Normalverfahren abgegolten, d. h. Qualität und Quantität der verschiedenen Verwalteraufgaben weisen weder rechtliche noch tatsächliche Besonderheiten auf.
Der Insolvenzverwalter beantragt hierzu einen Zuschlag in Höhe von EUR.
Bezüglich der Begründung wird auf den Antrag vom 29.11.2024 verwiesen.
Gemäß § 10 i.V.m. § 3 InsVV hat das Gericht einen Zuschlag zur Regelvergütung zu gewähren, wenn Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters die eines Normalverfahrens übersteigt.
Im vorliegenden Verfahren ist zusätzlich zur Regelvergütung ein Zuschlag von 65 Prozent, mithin in Höhe von EUR, zu gewähren. Unter Berücksichtigung des vorgetragenen Umfangs und der Schwierigkeiten der Tätigkeit des vorläufigen Verwalters ist der beantragte Zuschlag angemessen. Zur Begründung der konkreten Erhöhungstatbestände wird auf den Antragsinhalt verwiesen. Insbesondere für die Tätigkeiten des vorläufigen Verwalters im Zusammenhang mit der Begleitung und Überwachung der Betriebsfortführung, den
Arbeitnehmerangelegenheiten sowie Sanierungsbemühungen waren Zuschläge zu gewähren.
Es soll eine Gesamtschau unter Berücksichtigung von Überschneidungen einzelner Zuschläge und eine auf das Ganze bezogenen Angemessenheitsbetrachtung vorgenommen werden. Dabei gilt § 3 InsVV für den vorläufigen Verwalter entsprechend. Die Gesamtbetrachtung ist erforderlich, um eine doppelte Berücksichtigung von Umständen zu vermeiden und sich aus Einzelzuschlägen ergebenden Überschneidungen Rechnung tragen zu können.
Der Zuschlag war daher um 5 Prozent zu kürzen. In der Gesamtschau wird ein Zuschlag von 65 Prozent als angemessen angesehen.
Der Vergütungswert beträgt mithin EUR.
An Auslagen wurde der Pauschbetrag nach § 8 Abs. 3 InsVV festgesetzt.
Zusätzlich ist die von dem Insolvenzverwalter zu zahlende Umsatzsteuer zu berücksichtigen, § 7 InsVV.
Rechtsbehelfsbelehrung:
|
Gegen diese Entscheidung findet die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR übersteigt. Ansonsten findet die Erinnerung statt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Dresden
Olbrichtplatz 1
01099 Dresden
einzulegen. Die Erinnerung ist innerhalb der gleichen Frist bei dem Gericht einzulegen, das die Entscheidung erlassen hat.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.
Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels einfachen Briefs als auch durch öffentliche Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen.
Im Falle der Zustellung durch Aufgabe zur Post im Inland gilt diese am vierten Tag nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Datum der Aufgabe zur Post kann dem Frankierungsaufdruck entnommen werden.
Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so gilt diese zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung als zugestellt.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde oder Erinnerung wird durch Einreichung einer Beschwerde- bzw. Erinnerungsschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.
Die Beschwerde oder Erinnerung muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde oder Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerde oder Erinnerung soll begründet werden.
Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein.
Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss
1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder
2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden.
Informationen hierzu können über das Internetportal https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php aufgerufen werden.
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