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Insolvenzprofil
Schlichting GmbH & Co. KG
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH & Co. KG
Bundesland
Bayern
Adresse
Maximilianstr. 35, 80539 München
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht München HRA 49619
EUID
DED2601V.HRA49619
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht München - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
1500 IN 3560/14
Phase
Schlussverteilung
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Michael George
Adresse
Hans-Urmiller-Ring 11, 82515 Wolfratshausen
Termine & Fristen
Forderungsanmeldefrist
03.08.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schlichting GmbH & Co. KG ist anhängig. Der Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Michael George hat einen Antrag auf Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen gestellt, welcher durch Beschluss des Amtsgerichts München festgesetzt wurde. Die Vergütung umfasst verschiedene Zuschläge für Betriebsfortführung, Anfechtung, Organhaftung und weitere Aufwendungen. Im weiteren Verfahrensverlauf ist die Durchführung des Schlusstermins gemäß § 197 InsO im schriftlichen Verfahren erfolgt. Den Beteiligten war Gelegenheit gegeben, bis zum 03.08.2026 Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis vorzulegen. Mit Zustimmung des Gerichts ist die Schlussverteilung gemäß § 196 Abs. 2 InsO vorgenommen worden. Die Verteilungsmasse belief sich auf EUR 414.435,82 bei berücksichtigten Forderungen in Höhe von EUR 1.410.112,54.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1500 IN 3560/14
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Schlichting GmbH & Co. KG, Maximilianstraße 35, 80539 München, vertreten durch den persönlich haftenden Gesellschafter Schlichting Handels GmbH, dieser vertreten durch die Geschäftsführerin Mayer Silke
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HR…
1500 IN 3560/14
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Schlichting GmbH & Co. KG, Maximilianstraße 35, 80539 München, vertreten durch den persönlich haftenden Gesellschafter Schlichting Handels GmbH, dieser vertreten durch die Geschäftsführerin Mayer Silke
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRA 49619
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Michael George, Hans-Urmiller-Ring 11, 82515 Wolfratshausen, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Gesamtbetrag
in Abzug zu bringender Vorschuss
Endbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Insolvenzverwalters vom 10.07.2025.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von BETRAG EUR auszugehen.
Der Insolvenzverwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um 160 %.
Nach § 3 Abs. 1 InsVV ist die Regelvergütung zu erhöhen, wenn Besonderheiten der Geschäftsführung des Insolvenzverwalters es erfordern. Maßgeblich für die Bewertung ist grundsätzlich der real gestiegene oder gefallene Arbeitsaufwand des Verwalters sowie die sich dadurch ergebende Abweichung zum Normalfall, wobei eine Gesamtbetrachtung der Tätigkeit notwendig ist; vgl. BGH, Beschlüsse vom 08.03.2012 - IX ZB 162/11 sowie vom 11.10.2007 - IX ZB 15/07. Dieser Fall ist im vorliegenden Verfahren gegeben: Der Geschäftsbetrieb der Schuldnerin konnte zunächst aufrechterhalten werden. Die Betriebsfortführung ist vergütungserhöhend zu bewerten, wenn die Tätigkeit des Insolvenzverwalters dadurch erschwert hat. Entsprechend § 3 Abs. 1 b) InsVV ist der Mehraufwand grundsätzlich durch einen angemessenen Zuschlag zu würdigen, wenn nicht bereits die Unternehmensfortführung zu einer Erhöhung der Masse geführt hat, welche mit einer vergleichbaren Vergütungserhöhung verbunden war. Der Insolvenzverwalter beantragt vorliegend einen Zuschlag von 29,64 %, welcher bei Zugrundelegung eines angemessenen Zuschlages von 45 % die bestehende (fiktive) Differenz zwischen der durch die Fortführung gemehrten Insolvenzmasse im Vergleich zu der nicht dadurch gemehrten Masse ausgleicht, d. h., der erzielte Überschuss und die sich dadurch errechnende erhöhte Vergütung überschreitet nicht den tätigkeitsbezogenen und angemessenen Zuschlag, der ohne eingetretene Erhöhung der Berechnungsgrundlage zuzubilligen wäre, BGH ZIP 2007, 826 und ZInsO 2011, 1422f. Eine entsprechende Vergleichsberechnung wurde im Vergütungsantrag schlüssig dargelegt. Für den Einsatz von Hilfskräften wird ein Abschlag von 5 % vorgenommen. Die Schuldnerin beschäftigte zum Zeitpunkt der Insolvenzantragstellung noch 24 Mitarbeiter, für welche die Vorfinanzierung von Insolvenzgeld organisiert werden musste. Weiter wurden zur Information der Arbeitnehmer mehrere Betriebsversammlungen abgehalten. Eine über einen normalen Umfang hinausgehende, erhebliche Belastung des Insolvenzverwalters durch arbeitsrechtliche Fragen kann einen Zuschlag nach § 3 Abs. 1 d) InsVV rechtfertigen. Der BGH hat bezüglich der Vorfinanzierung des Insolvenzgeldes die Höhe des Zuschlags grundsätzlich an die Zahl der Mitarbeiter geknüpft. Bis zu einer Zahl von 20 Mitarbeitern ist danach von einem Normalfall auszugehen, der durch die Regelvergütung abgegolten wird, vgl. BGH ZInsO 2007, 438, 439; BGH, ZinsO 2007, 439, 440; BGH, ZinsO 2007 1269, 1271. Dennoch kann die Anzahl der Mitarbeiter im Einzelfall nicht immer ausschließlich Anhaltspunkte dafür geben, ob von einem arbeitsrechtlichen Normalfall die Rede sein kann, so Büttner in: Schmidt: Hamburger Kommentar zum Insolvenzrecht, 6. Auflage 2017, § 3 InsVV Rn. 60. Unter Berücksichtigung eines Abschlages von 5 % für die Unterstützung des Insolvenzverwalters durch einen Dienstleister, wird der geltend gemachte Zuschlag von 20 % hier als gerechtfertigt erachtet.Schließlich wurde ein weiterer Zuschlag in Höhe von 40 % für die Ermittlung von Anfechtungssachverhalten geltend gemacht. Allein der Umstand, dass in einem Verfahren Anfechtungsansprüche zu prüfen und durchzusetzen waren, rechtfertigt einen Zuschlag nach § 3 Abs. 1 InsVV noch nicht. Kann der Insolvenzverwalter jedoch dartun, dass die Ermittlung von Anfechtungsansprüchen aufgrund des Umfangs und/oder der Anzahl der Anfechtungsansprüche, der dabei zu behandelnden besonderen rechtlichen Probleme als erhebliche Abweichung von einem gedanklichen Normalfall und damit als Sonderaufgabe anzuerkennen ist, ist ein Zuschlag hierfür gerechtfertigt (Graeber|Graeber - InsVV, 5. Aufl. 2026 - Online Kommentar, Rn. 135). Vorliegend wurden 50 Anfechtungsansprüche aufgewertet und gegenüber überwiegend im Ausland ansässigen Anfechtungsgegnern geltend gemacht. Eine über das normale Maß hinausgehende Belastung ist ausreichend dargelegt und entsprechend zuzugestehen. Unter Berücksichtigung der durch die Anfechtungen verwirklichten Massemehrung wurde die Zuschlagshöhe bereinigt und auf 23,92 % reduziert.Es wurde ein weiterer Zuschlag in Höhe von 35 % für die Geltendmachung von Organhaftungsansprüchen beantragt. Für die Bemühungen des Insolvenzverwalters um die Realisierung von Organhaftungsansprüchen kann - wie bei der Anfechtung - die Tätigkeit nicht damit abgetan werden, dass es sich um eine Regelaufgabe handele, die mit der Regelvergütung abgegolten sei. Zu berücksichtigen ist die Abweichung vom Normalfall und die entstandene Mehrarbeit. Vorliegend bedurften die Bemühungen des Verwalters für die Ermittlung und Durchsetzung der komplexen Ansprüche einer aufwendigen Ermittlungstätigkeit. Daneben galt es insbesondere zur Ermittlung der Zahlungsunfähigkeit einer komplizierten Auswertung der Buchhaltungsdaten mittels einer Software, um mehrere tausend Geschäftsfälle prüfen zu können. Unter Berücksichtigung des Einsatzes von Hilfskräften und der Vergleichsberechnung ist der geltend gemachte Zuschlag in Höhe von 27,45 % anzuerkennen. Auf die ausführliche Begründung im Antrag wird Bezug genommen. Für den Tätigkeitsbereich Aus- und Absonderungsrechte wird ein weiterer Zuschlag in Höhe von 50 % geltend gemacht. Ein Zuschlag für die Bearbeitung von Aus- und Absonderungsrechten ist gem. § 3 Abs. 1 a) InsVV gerechtfertigt, wenn die Bearbeitung den Insolvenzverwalter stärker als in entsprechenden Insolvenzverfahren allgemein üblich in Anspruch genommen hat, vgl. BGH v. 24.07.2003 - IX ZB 607/02. Die Kombination aus einer komplett ungepflegten Buchhaltung, dem Versagen des Warenwirtschaftssystems, der Notwendigkeit einer doppelten Inventur durch Dritte und der schwierigen juristischen Abgrenzung in Bezug auf Teil- und Ratenzahlungen der Schuldnerin rechtfertigt vorliegend einen erheblichen Zuschlag wegen überdurchschnittlicher Komplexität.Ein überdurchschnittlicher Arbeitsaufwand habe sich auch im Rahmen der Prüfung und Geltendmachung der offenen Forderungen gegenüber 30 Debitoren ergeben. Zahlreiche Forderungen erwiesen sich aufgrund nachgewiesener Erfüllung, mangelnder Unterlagen bzw. Dokumentationen und einer lückenhaften Buchhaltung als erloschen bzw. tatsächlich oder rechtlich nicht durchsetzbar. Der bereinigte Zuschlag i.H.v. 14,85 % ist nicht zu beanstanden.Weiter wurde durch den Insolvenzverwalter ein besonderer Mehraufwand aufgrund ungeordneter Geschäftsunterlagen sowie unvollständiger Buchführung vorgetragen. Der beantragte Zuschlag in Höhe von 10 % unter Berücksichtigung der Überschneidungen mit weiteren Zuschlagstatbeständen wird zugestanden (vgl. auch BeckOK InsO/Budnik InsVV § 3 Rn. 38).Abschließend trägt der Insolvenzverwalter einen Mehraufwand in Bezug auf die Gläubigeranzahl vor. Hierzu wird auf die Ausführungen im Vergütungsantrag verwiesen. Eine besonders große Zahl von anmeldenden Gläubigern kann einen Zuschlag gem. § 3 Abs. 1 begründen, vgl. Graeber|Graeber - InsVV, 5. Aufl. 2026 - Online Kommentar, Rn.68. Für jeweils 100 Gläubiger ist ein Zuschlag von allgemein 10 % gerechtfertigt. Der geltend gemachte Zuschlag in Höhe von jeweils BETRAG € für 273 Forderungsanmeldungen unter Berücksichtigung von Doppelanmeldungen ist nicht zu beanstanden.Im Übrigen wird auf die ausführliche Begründung im Antrag vom 10.07.2025 Bezug genommen.
Die Regelvergütung war gemäß § 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Im Ergebnis war ein Übersteigen des Regelsatzes um 160 % unter Anrechnung eines Abschlages wegen der vorangehenden Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter gerechtfertigt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 250,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die dem Insolvenzverwalter entstandenen Kosten für Mehrvergütung aufgrund Gläubigeranzahl in Höhe von BETRAG EUR waren festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die dem Insolvenzverwalter entstandenen tatsächlichen Zustellungskosten waren in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
|
Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 29.05.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1500 IN 3560/14
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Schlichting GmbH & Co. KG, Maximilianstraße 35, 80539 München, vertreten durch den persönlich haftenden Gesellschafter Schlichting Handels GmbH, dieser vertreten durch die Geschäftsführerin Mayer Silke
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HR…
1500 IN 3560/14
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Schlichting GmbH & Co. KG, Maximilianstraße 35, 80539 München, vertreten durch den persönlich haftenden Gesellschafter Schlichting Handels GmbH, dieser vertreten durch die Geschäftsführerin Mayer Silke
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRA 49619
- Schuldnerin -
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1. Die Durchführung des Schlusstermins gem. § 197 InsO sowie die Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen einschließlich
- Erörterung der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters
- Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis durch die Insolvenzgläubiger
- Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Gegenstände der Insolvenzmasse
erfolgt im schriftlichen Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 03.08.2026
- den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen
- Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung
- Anträge zur Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Vermögensgegenstände
schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen.
2. Der Vornahme der Schlussverteilung gem. § 196 Abs. 2 InsO wird zugestimmt.
Hiervon sind gemäß § 54 InsO vorrangig die Kosten des Insolvenzverfahrens zu begleichen.
Es wird auf die Ausschlussfristen gemäß §§ 189, 190 und 206 InsO hingewiesen.
Hinweise:
In der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts können die Unterlagen zur Rechnungslegung und die Forderungsanmeldungen eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 S. 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Die Erinnerung ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 29.05.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Veröffentlichung gem. § 188 InsO
1500 IN 3560/14. In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schlichting GmbH & Co. KG, Maximilianstr. 35, 80539 München findet mit Zustimmung des Gerichts die Schlussverteilung statt. Verfügbar sind EUR 414.435,82 Verteilungsmasse, zu berücksichtigen sind EUR 1.410.112,54 Forderung…
Veröffentlichung gem. § 188 InsO
1500 IN 3560/14. In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schlichting GmbH & Co. KG, Maximilianstr. 35, 80539 München findet mit Zustimmung des Gerichts die Schlussverteilung statt. Verfügbar sind EUR 414.435,82 Verteilungsmasse, zu berücksichtigen sind EUR 1.410.112,54 Forderungen. Das Schlussverzeichnis ist auf der Geschäftsstelle des Amtsgericht München - Insolvenzgericht - Geschäftszeichen 1500 IN 3560/14 niedergelegt.
Veröffentlicht durch Amtsgericht München - Insolvenzgericht -
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