Einstellung des VerfahrensBaden-WürttembergHRB 725981
Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Schmitz ausbau und fassade GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Baden-Württemberg
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Stuttgart HRB 725981
EUID
DEB8534.HRB725981
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Rottweil - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
000229-26 R16/sch Schmitz ./. IN
Phase
Einstellung des Verfahrens
Termine & Fristen
Beschluss
10.07.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schmitz ausbau und fassade GmbH wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Rottweil vom 10.07.2026 mangels Masse abgewiesen. Gegen diese Entscheidung steht dem Beschwerdeführer die sofortige Beschwerde innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen zu, beginnend mit der Verkündung, Zustellung oder wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
5 IN 79/26
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In dem Verfahren über den Antrag d.
Schmitz ausbau und fassade GmbH, Griesweg 31/1, 78570 Mühlheim an der Donau, vertreten durch die Geschäftsführer Sabine Andrea Schmitz und Alexander Walter
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRB 725981
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmäc…
5 IN 79/26
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In dem Verfahren über den Antrag d.
Schmitz ausbau und fassade GmbH, Griesweg 31/1, 78570 Mühlheim an der Donau, vertreten durch die Geschäftsführer Sabine Andrea Schmitz und Alexander Walter
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRB 725981
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Blessing & Berweck, Luisenstraße 10, 78048 Villingen-Schwenningen, Gz.: 000229-26 R16/sch Schmitz ./. IN
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
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Beschluss:
Der Antrag der Schuldnerin auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen wird mangels Masse abgewiesen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Rottweil
Königstraße 20
78628 Rottweil
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Rottweil - Insolvenzgericht - 10.07.2026
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