Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Schön-Verwaltungs-GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Aktuell
Antrag / Prüfung
2Offen
Vorläufige Maßnahmen
3Offen
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Hessen
Adresse
Schöner Bühl 2, 63628 Bad Soden-Salmünster
Handelsregister
Amtsgericht Hanau HRB 90529
EUID
DEM1502.HRB90529
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Hanau
Aktenzeichen
512/25
Phase
Antragsverfahren
Termine & Fristen
Antragsabweisung
21.04.2026
Gegenstand des Unternehmens
Die Beteiligung als persönlich haftende geschäftsführende Gesellschafterin an der Schön GmbH & Co.KG, die den Handel und die Produktion von Gummi- und Kunststoffteilen, Dichtungen, sowie Industrietechnik zum Unternehmensgegenstand hat.
Zusammenfassung des Verfahrens
Über das Vermögen der Schön-Verwaltungs-GmbH, Schöner Bühl 2, 63628 Bad Soden-Salmünster, ist am 21.04.2026 der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgewiesen worden. Das Verfahren befindet sich somit im Antragsverfahren und ist nicht eröffnet worden. Gegen die Entscheidung kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Hanau sofortige Beschwerde eingelegt werden. Die Frist beginnt mit der Zustellung oder Verkündung der Entscheidung.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
70 IN 512/25 : In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Schön-Verwaltungs-GmbH, Schöner Bühl 2, 63628 Bad Soden-Salmünster (AG Hanau, HRB 90529), vertr. d.: Martin Wentzel, VEREINIGTE STAATEN, (Geschäftsführer), ist der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 21.04.2026 mangels Masse abgewiesen wo…
70 IN 512/25 : In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Schön-Verwaltungs-GmbH, Schöner Bühl 2, 63628 Bad Soden-Salmünster (AG Hanau, HRB 90529), vertr. d.: Martin Wentzel, VEREINIGTE STAATEN, (Geschäftsführer), ist der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 21.04.2026 mangels Masse abgewiesen worden, § 26 Abs. 1 InsO.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann von und der Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Hanau, Nussallee 17, 63450 Hanau einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Beschwerdeberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Gegen die Festsetzung des Gegenstandswertes kann binnen einer Frist von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, in der o. g. Form Beschwerde bei dem Amtsgericht Hanau eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,- EUR übersteigt. Für die Einhaltung der Frist kommt es auf den Eingang bei dem Amtsgericht Hanau an.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Hanau, 21.04.2026
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