Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Schommer, Mario
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Bundesland
Hessen
Adresse
Alt-Fechenheim 92, 60386 Frankfurt am Main
Handelsregister
Amtsgericht Frankfurt am Main HRA 50511
EUID
DEM1201.HRA50511
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Frankfurt am Main
Aktenzeichen
IN 653/19
Phase
Restschuldbefreiung erteilt
Termine & Fristen
Eröffnung
07.10.2019
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren Mario Schommer, handelnd unter schommtech e.K., wurde am 07.10.2019 eröffnet. Nach Ablauf der Abtretungsfrist und Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen ist die Restschuldbefreiung am 17.11.2025 erteilt worden. Die Erteilung betrifft alle Gläubiger, die zum Zeitpunkt der Eröffnung des Verfahrens am 07.10.2019 bereits Insolvenzgläubiger waren, unabhängig von ihrer Teilnahme am Verfahren. Von der Restschuldbefreiung sind Forderungen gemäß § 302 InsO ausgenommen.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
810 IN 653/19 S-16-5 In dem Insolvenzverfahren Mario Schommer, geb. am 12.08.1981, Friedenstraße 5, 63150 Heusenstamm, handelnd unter schommtech e.K., Alt-Fechenheim 92, 60386 Frankfurt am Main (AG Frankfurt am Main, HRA 50511), wird der Schuldner Restschuldbefreiung erlangen, wenn er den Obliegenheiten nach § 295 InsO…
810 IN 653/19 S-16-5 In dem Insolvenzverfahren Mario Schommer, geb. am 12.08.1981, Friedenstraße 5, 63150 Heusenstamm, handelnd unter schommtech e.K., Alt-Fechenheim 92, 60386 Frankfurt am Main (AG Frankfurt am Main, HRA 50511), wird der Schuldner Restschuldbefreiung erlangen, wenn er den Obliegenheiten nach § 295 InsO nachkommt und die Voraussetzungen für eine Versagung nach den §§ 290, 297 bis 298 InsO nicht vorliegen. Die Abtretungsfrist endet am 07.10.2025
Amtsgericht Frankfurt am Main, 12.06.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
810 IN 653/19 S-16-5: In dem Restschuldbefreiungsverfahren des Mario Schommer, geb. am 12.08.1981, Friedenstraße 5, 63150 Heusenstamm, handelnd unter schommtech e.K., Alt-Fechenheim 92, 60386 Frankfurt am Main (AG Frankfurt am Main, HRA 50511), endete die Wohlverhaltensperiode mit dem 07.10.2025. Das Gericht beabsichti…
810 IN 653/19 S-16-5: In dem Restschuldbefreiungsverfahren des Mario Schommer, geb. am 12.08.1981, Friedenstraße 5, 63150 Heusenstamm, handelnd unter schommtech e.K., Alt-Fechenheim 92, 60386 Frankfurt am Main (AG Frankfurt am Main, HRA 50511), endete die Wohlverhaltensperiode mit dem 07.10.2025. Das Gericht beabsichtigt gemäß § 300 Abs. 1 S. 1 InsO die Restschuldbefreiung zu erteilen, soweit bis zum 10.11.2025 keine entgegenstehenden Anträge vorliegen werden. Diese Frist dient der Anhörung des Schuldners, der Treuhänderin und aller Insolvenzgläubiger zu der Erteilung der Restschuldbefreiung. Eventuelle Anträge auf Versagung der Restschuldbefreiung müssen innerhalb der Frist bei dem Insolvenzgericht eingegangen sein. Sollte bis zu dem Ende der Anhörungsfrist bei dem Insolvenzgericht kein schriftlicher Versagungsantrag gestellt werden, wird die Restschuldbefreiung erteilt.
Amtsgericht Frankfurt am Main, 08.10.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
810 IN 653/19 S-16-5: In dem Restschuldbefreiungsverfahren Mario Schommer, geboren am 12.08.1981, Max-Planck-Straße 22, 63150 Heusenstamm, handelnd unter schommtech e.K., Alt-Fechenheim 92, 60386 Frankfurt am Main (AG Frankfurt am Main, HRA 50511), wird dem Schuldner für das am 07.10.2019 eröffnete Insolvenzverfahren R…
810 IN 653/19 S-16-5: In dem Restschuldbefreiungsverfahren Mario Schommer, geboren am 12.08.1981, Max-Planck-Straße 22, 63150 Heusenstamm, handelnd unter schommtech e.K., Alt-Fechenheim 92, 60386 Frankfurt am Main (AG Frankfurt am Main, HRA 50511), wird dem Schuldner für das am 07.10.2019 eröffnete Insolvenzverfahren Restschuldbefreiung erteilt, nachdem die Laufzeit der Abtretungserklärung verstrichen ist; § 300 InsO.
Es wird klarstellend darauf hingewiesen, dass die erteilte Restschuldbefreiung nur diejenigen Gläubiger betrifft, die im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners am 07.10.2019 bereits Insolvenzgläubiger im Sinne des § 38 InsO waren, unabhängig davon, ob sie an dem Insolvenzverfahren teilgenommen haben.
Von der Restschuldbefreiung ausgenommen sind die in § 302 InsO aufgeführten Forderungen.
Rechtsmittelbelehrung: Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht, Gerichtsstraße 2, 60313 Frankfurt am Main einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Beschwerdeberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Gegen Entscheidungen über die Kosten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 € übersteigt.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Insolvenzgericht Frankfurt am Main, den 17.11.2025
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