Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Schulz Tiefbau GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Hessen
Adresse
Gießener Straße 40, 35444 Biebertal
Handelsregister
Amtsgericht Gießen HRB 10793
EUID
DEM1406.HRB10793
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Gießen
Aktenzeichen
6 IN 48/23
Phase
Schlusstermin
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Michel Lichtenberg
Adresse
Braugasse 7, 35390 Gießen
Telefon
0641/480290-38
E-Mail
Termine & Fristen
Besondere Gläubigerversammlung
10.07.2024 , 09:40 Uhr
Forderungsprüfung
04.04.2025
Schlusstermin
17.06.2026
Gegenstand des Unternehmens
Tiefbau & Wasserbau.
Zusammenfassung des Verfahrens
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schulz Tiefbau GmbH ist die vorläufige Verwaltung vom 11.04.2023 bis zum 04.05.2023 durchgeführt worden. Der Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Michel Lichtenberg ist bestellt. Im Rahmen des Verfahrens fand am 10.07.2024 eine besondere Gläubigerversammlung statt, bei der ein außergerichtlicher Vergleich mit der Geschäftsführerin Janina Schulz über eine Zahlung von 30.000,00 EUR zur Abgeltung von Haftungsansprüchen beschlossen wurde. Für nachträglich angemeldete Forderungen gemäß § 177 InsO ist die Prüfung im schriftlichen Verfahren angeordnet; Widersprüche hiergegen sind bis zum 04.04.2025 einzureichen. Der verfügbare Massebestand beträgt 94.703,71 EUR bei festgestellten Insolvenzforderungen in Höhe von 203.763,94 EUR. Die Vornahme der Schlussverteilung ist angeordnet und das schriftliche Verfahren wurde beschlossen. Der Stichtag für den Schlusstermin ist auf den 17.06.2026 bestimmt.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Gießen, Aktenzeichen 6 IN 48/23:
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Schulz Tiefbau GmbH, Gießener Straße 40, 35444 Biebertal (AG Gießen , HRB 10793),
vertreten durch:
Janina Schulz, Krofdorfer Straße 35, 35444 Biebertal, (Geschäftsführerin),
wird der Vornahme der Schlussverteilung zugestimmt un…
Amtsgericht Gießen, Aktenzeichen 6 IN 48/23:
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Schulz Tiefbau GmbH, Gießener Straße 40, 35444 Biebertal (AG Gießen , HRB 10793),
vertreten durch:
Janina Schulz, Krofdorfer Straße 35, 35444 Biebertal, (Geschäftsführerin),
wird der Vornahme der Schlussverteilung zugestimmt und das schriftliche Verfahren angeordnet (§ 5 Abs. 2 InsO).
Stichtag, der dem Schlusstermin entspricht, wird auf den 17.06.2026 bestimmt.
Bis zu diesem Datum müssen schriftlich bei Gericht eingegangen sein:
a) Anträge hinsichtlich der Erörterung der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters
b) Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis
c) Anträge der Gläubiger bezüglich nicht verwertbarer Gegenstände der Insolvenzmasse
Der Schlussbericht, das Schlussverzeichnis sowie die Schlussrechnung sind zum Zwecke der Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Amtsgericht Gießen, 28.04.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Gießen, Aktenzeichen 6 IN 48/23:
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Schulz Tiefbau GmbH, Gießener Straße 40, 35444 Biebertal (AG Gießen , HRB 10793),
vertreten durch:
Janina Schulz, Krofdorfer Straße 35, 35444 Biebertal, (Geschäftsführerin),
ist das Verteilungsverzeichnis auf der Geschäftsstell…
Amtsgericht Gießen, Aktenzeichen 6 IN 48/23:
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Schulz Tiefbau GmbH, Gießener Straße 40, 35444 Biebertal (AG Gießen , HRB 10793),
vertreten durch:
Janina Schulz, Krofdorfer Straße 35, 35444 Biebertal, (Geschäftsführerin),
ist das Verteilungsverzeichnis auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Gießen zur Einsichtnahme für die Beteiligten niedergelegt worden.
Der Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Michel Lichtenberg, Braugasse 7, 35390 Gießen, Tel.: 0641/480290-38, Fax: 0641/48029030, E-Mail: lichtenberg@rae-voelpel.com hat dem Gericht folgendes gem. § 188 InsO angezeigt:
Der verfügbare Massebestand beträgt 94.703,71 EUR abzüglich noch zu berücksichtigender Massekosten und Masseverbindlichkeiten.
Die Summe der zu berücksichtigenden festgestellten Insolvenzforderungen beträgt 203.763,94 EUR.
Gießen, 28.04.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Gießen, Aktenzeichen 6 IN 48/23 :
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Schulz Tiefbau GmbH, Gießener Straße 40, 35444 Biebertal (AG Gießen , HRB 10793),
vertreten durch:
Janina Schulz, Krofdorfer Straße 35, 35444 Biebertal, (Geschäftsführerin),
wird die Vergütung des Insolvenzverwalters festgeset…
Amtsgericht Gießen, Aktenzeichen 6 IN 48/23 :
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Schulz Tiefbau GmbH, Gießener Straße 40, 35444 Biebertal (AG Gießen , HRB 10793),
vertreten durch:
Janina Schulz, Krofdorfer Straße 35, 35444 Biebertal, (Geschäftsführerin),
wird die Vergütung des Insolvenzverwalters festgesetzt auf:
Der am 10.04.2024 festgesetzte Vorschuss ist in Abzug zu bringen. Es verbleiben somit folgende restliche Beträge:
Dem Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Michel Lichtenberg, Braugasse 7, 35390 Gießen, Tel.: 0641/480290-38, Fax: 0641/48029030, E-Mail: lichtenberg@rae-voelpel.com wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Die Festsetzung erfolgt gemäß dem Antrag des Insolvenzverwalters vom 18.02.2026.
G r ü n d e:
Berechnungsgrundlage, § 1 InsVV:
Nach § 1 InsVV wird die Vergütung nach dem Wert der Insolvenzmasse berechnet, auf die sich die Schlussrechnung bezieht. Die Kosten des Insolvenzverfahrens und die sonstigen Masseverbindlichkeiten werden nicht abgesetzt. Aus der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters sind Einnahmen in Höhe von 143.862,65 EUR ersichtlich.
Absonderungsrechte werden bei der Ermittlung der Berechnungsgrundlage mit Ausnahme der in § 1 Abs. 2 Nr. 1 InsVV geschilderten Regelungen nicht berücksichtigt. Die ausgezahlten Absonderungsrechte in Höhe von 5.667,59 € (Sachkonto 7532 der Summen- und Saldenliste) sind daher in Abzug zu bringen.
Die festgesetzte Steuer auf die Vergütung und die Auslagen fließt nach der Entnahme der Vergütung wieder zur Masse. Nach dem Beschluss des BGH vom 25.07.2007 (IX ZB 147/06), ZinsO 2007, Seite 1347 ist eine Umsatzsteuererstattung, die die Masse bei Einreichung der Schlussrechnung mit Sicherheit noch zu erwarten hat, bei der Bemessungsgrundlage für die Vergütung des Verwalters zu berücksichtigen. Das gilt auch dann, wenn sich dieser Anspruch aus dem Vorsteuerabzug hinsichtlich der festzusetzenden Vergütung ergibt. Allerdings darf nach einem weiteren Beschluss des BGH vom 26.02.2015 (IX ZB 9/13) die Vorsteuer aus der Vergütung lediglich einmal als erhöhend in der Berechnungsgrundlage Berücksichtigung finden. Unter Bezugnahme auf die zuvor zitierte Entscheidung des BGH hat der Insolvenzverwalter die zu erwartende Steuererstattung der Berechnungsgrundlage hinzugesetzt. Dem Antrag muss insoweit stattgegeben werden.
Die der Berechnungsgrundlage hinzuzusetzende Vorsteuer errechnet sich wie folgt:
Die Berechnungsgrundlage ohne die Vorsteuer beträgt insgesamt 138.195,06 EUR. Die Regelvergütung daraus würde EUR betragen. Als Auslagen würden 30% der Regelvergütung mithin EUR festgesetzt werden. Weitere Auslagen sind in Höhe von EUR festzusetzen. Die Gesamtvergütung und Auslagen würde insgesamt ein Nettobetrag in Höhe von EUR ergeben. Die festzusetzende Umsatzsteuer darauf würde EUR betragen. Die bereits festgesetzten Umsatzsteuern im Beschluss über die Vorschussfestsetzung vom in Höhe von EUR sind in Abzug zu bringen, sodass aus der restlichen festzusetzenden Vergütung ein Vorsteuererstattungsanspruch in Höhe von EUR verbleibt. Dieser Betrag ist unter Bezugnahme auf die oben erwähnten BGH-Rechtsprechung der Berechnungsgrundlage hinzuzusetzen.
Die Berechnungsgrundlage setzt sich aus folgenden Einzelwerten zusammen:
1.
Einnahmen gemäß Schlussrechnung
143.862,65 EUR
2.
abzgl. ausgezahlte Aus- und Absonderungsrechte
-5.667,59 EUR
3.
zzgl. zu erwartende Vorsteuererstattung
3.258,51 EUR
Berechnungsgrundlage gesamt:
141.453,57 EUR
Regelsatz, § 2 InsVV:
Aus der nach § 1 InsVV ermittelten Berechnungsgrundlage ergibt sich nach § 2 InsVV eine Regelvergütung in Höhe von EUR.
Zu- und Abschläge, § 3 InsVV:
Zuschläge wurden nicht beantragt. Tatbestände, die das Ansetzen von Abschlägen rechtfertigen sind nicht erkennbar, so dass es bei der Festsetzung der zuvor ermittelten Regelvergütung verbleibt.
Auslagen, § 8 InsVV:
Die Auslagen sind gesondert festzusetzen. Es wurde die Pauschale nach § 8 Abs. 3 InsVV beantragt, die 15% der Regelvergütung für das erste Jahr sowie jeweils 10% für jedes weitere angefangene Jahr beträgt. Die Auslagenpauschale darf höchstens jedoch 30 % der Regelvergütung betragen.
Das Verfahren hat insgesamt drei angefangene Jahre angedauert. Es können somit 30% der Regelvergütung als Auslagenpauschale festgesetzt werden. Hierbei handelt es sich um den zuvor geschilderten Maximalbetrag. Die Auslagenpauschale beträgt insgesamt EUR.
Neben der Auslagenpauschale stehen dem Insolvenzverwalter weitere Auslagen zu, die ihm aufgrund der Übertragung des Zustellungswesens gemäß § 8 Abs. 3 InsO entstanden sind. Gemäß § 4 Abs. 2 S. 2 InsVV i. V. m. KV Nr. 9002 GKG betragen diese 3,50 EUR pro erfolgter Zustellung. Der Anspruch auf Festsetzung dieses Auslagenersatzes besteht jedoch erst ab der 11. Zustellung. Da der Insolvenzverwalter insgesamt 13 Zustellungen vorgenommen hat, sind jeweils 3,50 EUR für 3 Zustellungen, mithin insgesamt EUR aufgrund der Übertragung des Zustellungswesens festzusetzen.
Umsatzsteuer, § 7 InsVV:
Nach § 7 InsVV ist auf die Vergütung und die Auslagen die Umsatzsteuer festzusetzen.
Die Berechnung im Einzelnen:
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 300 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Gießen, Gutfleischstraße 1, 35390 Gießen einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Gießen, Gutfleischstraße 1, 35390 Gießen einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Hinweise:
Der vollständige Beschluss kann von den Beteiligten in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Die Veröffentlichung erfolgt aufgrund § 64 Abs. 2 InsO und dem Beschluss des BGH vom 14.12.2017 (Az. IX ZB 65/16). Demnach ist der komplette Beschluss einschließlich Angabe der Berechnungsgrundlage öffentlich bekannt zu machen. Lediglich die festgesetzten Beträge dürfen nicht bekannt gemacht werden.
Amtsgericht Gießen, 28.04.2026.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Gießen, Aktenzeichen 6 IN 48/23:
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Schulz Tiefbau GmbH, Gießener Straße 40, 35444 Biebertal (AG Gießen , HRB 10793),
vertreten durch:
Janina Schulz, Krofdorfer Straße 35, 35444 Biebertal, (Geschäftsführerin),
ist Termin zur besonderen Gläubigerversammlung bestim…
Amtsgericht Gießen, Aktenzeichen 6 IN 48/23:
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Schulz Tiefbau GmbH, Gießener Straße 40, 35444 Biebertal (AG Gießen , HRB 10793),
vertreten durch:
Janina Schulz, Krofdorfer Straße 35, 35444 Biebertal, (Geschäftsführerin),
ist Termin zur besonderen Gläubigerversammlung bestimmt worden auf Mittwoch, 10.07.2024, 09:40 Uhr, Saal 107, 1. OG, Gebäude A, Gutfleischstraße 1, 35390 Gießen
Tagesordnung:
Beschlussfassung nach § 160 InsO (Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen) hinsichtlich des Abschlusses folgenden außergerichtlichen Vergleichs mit der Geschäftsführerin der Schuldnerin (Janina Schulz): Zahlung von 30.000,00 EUR in die Masse zur Abgeltung sämtlicher Haftungsansprüche gegen die Geschäftsführerin gemäß Vergleichsentwurf Bl. 153 der Gerichtsakte.
Hinweis:
Ist die Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig, gilt die Zustimmung nach § 160 InsO als erteilt (§ 160 Abs. 1 S. 3 InsO)
Amtsgericht Gießen, 06.06.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Gießen, Aktenzeichen 6 IN 48/23 :
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Schulz Tiefbau GmbH, Gießener Straße 40, 35444 Biebertal (AG Gießen , HRB 10793),
vertreten durch:
Janina Schulz, Krofdorfer Straße 35, 35444 Biebertal, (Geschäftsführerin),
wird für die bis zum 25.02.2025 nachträglich angemel…
Amtsgericht Gießen, Aktenzeichen 6 IN 48/23 :
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Schulz Tiefbau GmbH, Gießener Straße 40, 35444 Biebertal (AG Gießen , HRB 10793),
vertreten durch:
Janina Schulz, Krofdorfer Straße 35, 35444 Biebertal, (Geschäftsführerin),
wird für die bis zum 25.02.2025 nachträglich angemeldeten Forderungen gemäß § 177 Abs. 1 S. 1 InsO die Prüfung im schriftlichen Verfahren angeordnet. Die Anmeldeunterlagen sowie evtl. eingehende Widersprüche sind zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichtes niedergelegt. Widersprüche gegen die Forderungen müssen schriftlich bis spätestens 04.04.2025 bei Gericht eingegangen sein. Danach wird das Prüfungsergebnis in die Insolvenztabelle eingetragen.
Amtsgericht Gießen, 25.02.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Gießen, Aktenzeichen 6 IN 48/23 :
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Schulz Tiefbau GmbH, Gießener Straße 40, 35444 Biebertal (AG Gießen , HRB 10793),
vertreten durch:
Janina Schulz, Krofdorfer Straße 35, 35444 Biebertal, (Geschäftsführerin),
wird die Vergütung des vorläufigen Verwalters festge…
Amtsgericht Gießen, Aktenzeichen 6 IN 48/23 :
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Schulz Tiefbau GmbH, Gießener Straße 40, 35444 Biebertal (AG Gießen , HRB 10793),
vertreten durch:
Janina Schulz, Krofdorfer Straße 35, 35444 Biebertal, (Geschäftsführerin),
wird die Vergütung des vorläufigen Verwalters festgesetzt auf:
Dem Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Michel Lichtenberg, Braugasse 7, 35390 Gießen, Tel.: 0641/480290-38, Fax: 0641/48029030, E-Mail: lichtenberg@rae-voelpel.com wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Der Beschluss ergeht gemäß dem Antrag vom 21.02.2025.
G r ü n d e:
Die vorläufige Verwaltung wurde mit Beschluss vom 11.04.2023 angeordnet und hat bis zum 04.05.2023 angedauert. Dem vorläufigen Verwalter steht daher eine Vergütung zu.
Ermittlung der verwalteten Masse, § 63 Abs. 3 InsO, § 11 Abs. 1 InsVV:
Bei der Berechnung der Vergütung wird von einer Masse in Höhe von EUR 64.353,66 ausgegangen.
Die Festsetzung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters ist in § 63 Abs. 3 InsO und in § 11 InsVV geregelt.
Nach § 63 Abs. 3 S. 2 InsO i. V. m. § 11 Abs. 1 S. 2 InsVV ist als Berechnungsgrundlage das Vermögen anzunehmen, auf das sich die Tätigkeit des vorläufigen Verwalters während der vorläufigen Verwaltung erstreckt. Maßgebender Zeitpunkt der Wertermittlung ist nach § 63 Abs. 3 S. 3 InsO regelmäßig der Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Verwaltung.
Nach § 11 Abs. 1 S. 2 InsVV werden Gegenstände, die mit Aus- oder Absonderungsrechten belastet sind, nur dann dem Vermögen hinzugerechnet, wenn sich der vorläufige Verwalter in erheblichem Umfang mit ihnen befasst. Eine bloß nennenswerte Befassung mit den Drittrechten reicht nicht aus. Dies ergibt sich auch aus dem Beschluss des BGH vom 18.12.2008, ZinsO 2009, Seite 495.
Findet während dem vorläufigen Insolvenzverfahren eine Betriebsfortführung statt, sind bei der Ermittlung der Berechnungsgrundlage in analoger Anwendung des § 1 Abs. 2 Nr. 4 S. 2b InsVV die Betriebsausgaben von den Betriebseinnahmen abzuziehen. Es dürfen folglich nur die Betriebsüberschüsse berücksichtigt werden, sh. BGH, Beschluss vom 26.04.2007, ZinsO 2007, Seite 766.
Bei der Bewertung der verwalteten Masse sind die allgemein gültigen Bewertungsgrundsätze, wie zum Beispiel gemäß §§ 252 HGB anzuwenden.
Sollte sich im eröffneten Verfahren herausstellen, dass die angesetzten Werte im Vergütungsbeschluss von den tatsächlichen Werten abweichen, kann der Beschluss unter Umständen noch nachträglich korrigiert werden. Eine nachträgliche Korrektur kann erfolgen, wenn durch eine fehlerhafte Bewertung der Gegenstände im Vergütungsbeschluss der ermittelte Wert der Gesamtmasse mehr als 20 % von dem tatsächlichen Wert abweicht, § 63 Abs. 3 S. 4 InsO. Diesen Umstand muss der Insolvenzverwalter dem Gericht spätestens mit der Vorlage der Schlussrechnung anzeigen, § 11 Abs. 2 InsVV.
Liegen im Zeitpunkt der Vergütungsfestsetzung genauere Erkenntnisse hinsichtlich des Verkehrswertes vor, braucht diese Schätzung nicht mehr zu erfolgen, sondern es ist der tatsächliche Verkehrswert anzusetzen. Dies ist auch geschehen im Beschluss des BGH vom 08.07.2004 (Rpfl. 04, Seite 64 f).
Die Berechnungsgrundlage wurde entsprechend den obigen Ausführungen ermittelt.
Die Berechnungsgrundlage setzt sich aus folgenden Einzelwerten zusammen:
1.
Bewegliches Anlagevermögen
58.400,00 EUR
2.
Debitoreneinzug
9.504,45 EUR
3.
Überschuss aus Betriebsfortführung
2.116,80 EUR
4.
abzgl. ausgezahlte Absonderungsrechte
-5.667,59 EUR
GESAMT:
64.353,66 EUR
Erläuterungen:
Zu 1 und 2: Hierbei handelt es sich jeweils um den tatsächlich erzielten Verwertungserlös. Dieser ergibt sich aus der als Anlage zum Vergütungsantrag eingereichten Summen- und Saldenliste (Sachkonto E210 bzw. Sachkonto E110).
Zu 3: Hinsichtlich dieser im Vergütungsantrag angesetzten Position ist mit Schreiben vom 25.02.2025 eine gerichtliche Zwischenverfügungen ergangen. Der Insolvenzverwalter reichte daraufhin mit Schreiben vom 17.03.2025 das Kontenblatt 4240 01 ein, aus dem sich diese Position ergibt. Der Betrag resultiert aus der Fertigstellung einer laufenden Baustelle. Ausgaben hinsichtlich dieser als "Betriebsfortführung" einzuordnen Position sind nicht entstanden, sodass der Betrag ungekürzt in die Berechnungsgrundlage aufzunehmen ist.
Zu 4: Da keine erhebliche Befassung vorgelegen hat, können die mit Drittrechten belasteten Vermögensgegenstände nicht in der Berechnungsgrundlage berücksichtigt werden. Aus diesem Grund wurden die später im eröffneten Verfahren tatsächlich ausgezahlten Absonderungsrechte ordnungsgemäß in Abzug gebracht.
Regelsatz nach § 10, 2 InsVV:
Gemäß § 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für den endgültigen Insolvenzverwalter in Höhe von EUR .
Bruchteil, § 11 InsVV:
Der vorläufige Verwalter erhält nach § 63 Abs. 3 S. 2 InsO in der Regel 25 % der Vergütung nach § 2 InsVV.
Erhöhungen / Herabsetzungen des Bruchteils nach § 11 InsVV:
Nach § 11 Abs. 3 InsVV ist Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Verwalters bei der Vergütungsfestsetzung zu berücksichtigen. Der Regelsatz von 25 % kann daher im Einzelfall erhöht oder gemindert werden.
Erhöhungen wurden nicht beantragt. Gründe für das Ansetzen von Abschlägen sind nicht ersichtlich, sodass es beim Festsetzen der Regelvergütung verbleibt.
Auslagen, §§ 10, 8 InsVV
Die Auslagen sind gesondert festzusetzen. Es wurde die Pauschale nach § 8 Abs. 3 InsVV beantragt, die 15% der Regelvergütung, höchstens jedoch EUR je begonnenen Monat beträgt. Die Pauschale wurde auf den Maximalbetrag von EUR für einen angefangenen Monat festgesetzt.
Umsatzsteuer, §§ 10, 7 InsVV:
Nach § 7 InsVV sind auf die Vergütung und die Auslagen die Umsatzsteuer festzusetzen.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Gießen, Gutfleischstraße 1, 35390 Gießen einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Gießen, Gutfleischstraße 1, 35390 Gießen einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Hinweise:
Der vollständige Beschluss kann von den Beteiligten in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Die Veröffentlichung erfolgt aufgrund § 64 Abs. 2 InsO und dem Beschluss des BGH vom 14.12.2017 (Az. IX ZB 65/16). Demnach ist der komplette Beschluss einschließlich Angabe der Berechnungsgrundlage öffentlich bekannt zu machen. Lediglich die festgesetzten Beträge dürfen nicht bekannt gemacht werden.
Amtsgericht Gießen, 08.04.2025.
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