Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Schumann Eventgastronomie GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Mecklenburg-Vorpommern
Adresse
Rennbahnallee 21, 18059 Rostock
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Rostock HRB 12993
EUID
DEN1206V.HRB12993
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Rostock - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
62 IN 32/25
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Michael Busching
Adresse
Am Campus 1 - 11, 18182 Rostock
Telefon
0381 649321
Termine & Fristen
Eröffnung
01.04.2025 , 09:00 Uhr
Forderungsanmeldefrist
12.05.2025
Aufhebung Eigenverwaltung
26.05.2025 , 15:30 Uhr
Prüfungstermin
23.06.2025
Beschlussfassung Gläubigerversammlung
08.10.2025 , 10:00 Uhr
Gegenstand des Unternehmens
das Betreiben von mobilen Gastronomieeinrichtungen nach Schaustellerart auf Veranstaltungen, das Betreiben von stationären Gastronomieeinrichtungen mit und ohne Zimmervermietung, sowie das Betreiben eines Cateringservice, vorwiegend in der Region Rostock. Weiterer Gegenstand ist die Planung, Organisation und Durchführung von Veranstaltungen, die Erbringung genehmigungsfreier Transportleistungen und Erbringung sämtlicher Leistungen im Zusammenhang mit den Veranstaltungen sowie die Vermietung und Verpachtung von Räumlichkeiten und Schaustellergeschäften.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schumann Eventgastronomie GmbH ist am 01.04.2025 um 09:00 Uhr wegen Zahlungsunfähigkeit eröffnet worden. Zunächst wurde Eigenverwaltung angeordnet und Rechtsanwalt Michael Busching zum Sachwalter bestellt. Die Forderungen der Insolvenzgläubiger waren bis zum 12.05.2025 anzumelden, der Prüfungsstichtag war der 23.06.2025. Am 26.05.2025 wurde die Eigenverwaltung aufgehoben und Michael Busching zum Insolvenzverwalter bestellt. Der Kauf- und Übertragungsvertrag vom 26.03.2025 mit der Schumann Event & Catering GmbH ist durch Beschlussfassung genehmigt worden. Ein Termin zur Beschlussfassung über denselben Vertrag war für den 08.10.2025 angesetzt.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
62 IN 32/25
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Schumann Eventgastronomie GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführer: Patrick Schumann, Rennbahnallee 21, 18057 Rostock
Registergericht: Amtsgericht Rostock Register-Nr.: HRB 12993
- Schuldnerin -
|
Beschluss:
Die Vergütung und die Auslagen des vorläufigen Sac…
62 IN 32/25
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Schumann Eventgastronomie GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführer: Patrick Schumann, Rennbahnallee 21, 18057 Rostock
Registergericht: Amtsgericht Rostock Register-Nr.: HRB 12993
- Schuldnerin -
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Beschluss:
Die Vergütung und die Auslagen des vorläufigen Sachwalters wurden festgesetzt.
Die Vergütung wird auf der Grundlage eines Regelsatzes ermittelt, der vom Wert der Insolvenzmasse bei Beendigung des Verfahrens abhängt. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Je nach Umfang und Schwierigkeit der Geschäftsführung kann die Vergütung den Regelsatz durch Zuschläge überschreiten oder durch Abschläge hinter ihm zurückbleiben (§ 63 InsO, § 3 InsVV). Es wurden Zuschläge festgesetzt. Wegen der Einzelheiten wird auf den Vergütungsantrag vom 06.01.2026 verwiesen.
Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Rostock
Zochstraße 13
18057 Rostock
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
|
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Rostock - Insolvenzgericht - 29.01.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
62 IN 32/25
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Schumann Eventgastronomie GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführer: Patrick Schumann, Rennbahnallee 21, 18057 Rostock
Registergericht: Amtsgericht Rostock Register-Nr.: HRB 12993
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte RA LSK Rechtsanwälte La…
62 IN 32/25
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Schumann Eventgastronomie GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführer: Patrick Schumann, Rennbahnallee 21, 18057 Rostock
Registergericht: Amtsgericht Rostock Register-Nr.: HRB 12993
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte RA LSK Rechtsanwälte Langhoff, Dr. Schaarschmidt & Kollegen, Carl-Heydemann-Ring 55, 18437 Stralsund
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Beschluss:
Der Beschluss des Amtsgerichts Rostock vom 26.05.2025 wird
im Tenor wie folgt berichtigt:
Unter 3. und 4. heißt es nunmehr jeweils statt Sachwalter - Insolvenzverwalter.
Amtsgericht Rostock - Insolvenzgericht - 02.06.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
62 IN 32/25
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Schumann Eventgastronomie GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführer: Patrick Schumann, Rennbahnallee 21, 18057 Rostock
Registergericht: Amtsgericht Rostock Register-Nr.: HRB 12993
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte RA LSK Rechtsanwälte La…
62 IN 32/25
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Schumann Eventgastronomie GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführer: Patrick Schumann, Rennbahnallee 21, 18057 Rostock
Registergericht: Amtsgericht Rostock Register-Nr.: HRB 12993
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte RA LSK Rechtsanwälte Langhoff, Dr. Schaarschmidt & Kollegen, Carl-Heydemann-Ring 55, 18437 Stralsund
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1. Die Anordnung der Eigenverwaltung wird am 26.05.2025 um 15:30 Uhr aufgehoben.
2. Zum Insolvenzverwalter wird
Rechtsanwalt Michael Busching
Am Campus 1 - 11, 18182 Rostock
Telefon: 0381 649321, Fax: 0381 649234
bestellt.
3. Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an diese, sondern an den Sachwalter zu leisten (§ 28 Absatz 3 InsO).
4. Der Sachwalter wird gem. § 8 Absatz 3 InsO beauftragt, die in dem Verfahren vorzunehmenden Zustellungen durchzuführen. Ausgenommen sind die Zustellungen gerichtlicher Entscheidungen an die Schuldnerin; diese erfolgen durch das Insolvenzgericht.
Die öffentlichen Bekanntmachungen obliegen weiterhin dem Insolvenzgericht.
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Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Rostock
Zochstraße 13
18057 Rostock
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Rostock - Insolvenzgericht - 26.05.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
62 IN 32/25
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In dem Insolvenzverfahren der
Schumann Eventgastronomie GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführer: Patrick Schumann, Rennbahnallee 21, 18057 Rostock
Registergericht: Amtsgericht Rostock Register-Nr.: HRB 12993
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte RA LSK Rechtsanwälte Langhoff, Dr. Schaa…
62 IN 32/25
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In dem Insolvenzverfahren der
Schumann Eventgastronomie GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführer: Patrick Schumann, Rennbahnallee 21, 18057 Rostock
Registergericht: Amtsgericht Rostock Register-Nr.: HRB 12993
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte RA LSK Rechtsanwälte Langhoff, Dr. Schaarschmidt & Kollegen, Carl-Heydemann-Ring 55, 18437 Stralsund
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Beschluss:
Zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über:
1. Der Kauf- und Übertragungsvertrag vom 26.03.2025 mit der Schumann Event &
Catering GmbH wird genehmigt.
2. Der Verwalter wird ermächtigt, Rechtsstreite mit erheblichem Streitwert anhän-
gig zu machen oder aufzunehmen, die Aufnahme eines solchen Rechtsstreits
abzulehnen oder zur Beilegung oder zur Vermeidung eines solchen Rechts-
streits einen Vergleich oder einen Schiedsvertrag zu schließen.
3. Bei Massearmut wird auf die Einberufung einer Gläubigerversammlung vor Ein-
stellung verzichtet.
wird das schriftliche Verfahren angeordnet (§ 5 Abs. 2 Insolvenzordnung).
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 12.08.2025 bei dem Amtsgericht Rostock, Zochstraße 13, 18057 Rostock Zustimmungen und Einwendungen geltend zu machen.
Sollte keinerlei Stimmabgabe erfolgen, gilt die Zustimmung nach § 160 Abs.1 InsO als erteilt.
Amtsgericht Rostock - Insolvenzgericht - 01.07.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
62 IN 32/25
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Schumann Eventgastronomie GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführer: Patrick Schumann, Rennbahnallee 21, 18057 Rostock
Registergericht: Amtsgericht Rostock Register-Nr.: HRB 12993
- Schuldnerin -
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Terminsbestimmung:
Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerv…
62 IN 32/25
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Schumann Eventgastronomie GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführer: Patrick Schumann, Rennbahnallee 21, 18057 Rostock
Registergericht: Amtsgericht Rostock Register-Nr.: HRB 12993
- Schuldnerin -
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Terminsbestimmung:
Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung zum folgenden Tagesordnungspunkt: Der Kauf- und Übertragungsvertrag vom 26.03.2025 mit der Schumann Event & Catering GmbH i.G. wird genehmigt.
wird bestimmt auf
Mittwoch, 08.10.2025, 10:00 Uhr
Sitzungssaal 227, 2. OG, Zochstraße 13, 18057 Rostock
Hinweise:
Die Zustimmung gem. § 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist, § 160 Abs. 1 Satz 3 InsO.
Bitte berücksichtigen Sie, dass Sie im Gerichtsgebäude mit Einlass- und Sicherheitskontrollen rechnen müssen, die einige Zeit in Anspruch nehmen können. Um die rechtzeitige Anwesenheit zum Termin zu gewährleisten, berücksichtigen Sie bitte mögliche Wartezeiten. Bitte bringen Sie nur das unbedingt erforderliche Gepäck mit. Das Mitführen von Waffen, waffenähnlichen oder anderen gefährlichen Gegenständen sowie Betäubungsmitteln im Gerichtsgebäude ist grundsätzlich untersagt. Gültige amtliche Lichtbildausweise sind zur Prüfung der Personenidentität mitzuführen und auf Anforderung vorzulegen.
Amtsgericht Rostock - Insolvenzgericht - 15.09.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
62 IN 32/25
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Schumann Eventgastronomie GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführer: Patrick Schumann, Rennbahnallee 21, 18057 Rostock
Registergericht: Amtsgericht Rostock Register-Nr.: HRB 12993
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte LSK Rechtsanwälte Langh…
62 IN 32/25
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Schumann Eventgastronomie GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführer: Patrick Schumann, Rennbahnallee 21, 18057 Rostock
Registergericht: Amtsgericht Rostock Register-Nr.: HRB 12993
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte LSK Rechtsanwälte Langhoff, Dr. Schaarschmidt & Kollegen, Carl-Heydemann-Ring 55, 18437 Stralsund
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1. Das am 16.01.2025 bei Gericht eingegangene Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin wird wegen Zahlungsunfähigkeit am 01.04.2025 um 09.00 Uhr eröffnet.
2. Es wird Eigenverwaltung angeordnet.
3. Zum Sachwalter wird bestellt:
Rechtsanwalt Michael Busching
Am Campus 1 - 11, 18182 Rostock
Telefon: 0381 649321
Telefax: 0381 649234
4. Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bis zum 12.05.2025 bei dem Sachwalter schriftlich anzumelden.
Die Anmeldung kann durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments erfolgen, der Sachwalter kann den Übermittlungsweg sowie ein gängiges Dateiformat für die Anmeldung festlegen. Der Sachwalter muss daneben einen sicheren Übermittlungsweg im Sinne des § 130a der Zivilprozessordnung für die Übermittlung anbieten.
Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a ZPO) empfangen können, können unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären. Die Zustimmung gegenüber dem Insolvenzgericht gilt mit der Einreichung eines elektronischen Dokuments auf einem sicheren Übermittlungsweg in diesem Verfahren als erteilt.
Bei der Anmeldung sind Grund und Betrag der Forderung anzugeben. Der Anmeldung sollen die Urkunden, aus denen sich die Forderung ergibt, in Abdruck beigefügt werden. Sofern die Anmeldung mittels eines elektronischen Dokuments erfolgt, kann auch eine elektronische Rechnung übermittelt werden. Auf Verlangen des Sachwalters oder des Insolvenzgerichts sind Ausdrucke, Abschriften oder Originale von Urkunden einzureichen.
5. Das Insolvenzverfahren wird bis auf Weiteres schriftlich durchgeführt, § 5 Abs. 2 InsO.
Prüfungsstichtag, der dem Prüfungstermin entspricht (§ 176 InsO), ist der 23.06.2025. Spätestens an diesem Tag muss der schriftliche Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine Forderung bestreitet, bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder ihrem Rang bestritten wird.
Sollten Beschlussfassungen nach §§ 157 (Stilllegung bzw. Fortführung des Unternehmens), 272 (Aufhebung einer Eigenverwaltung), 276 (besonders bedeutsame Rechtshandlungen), 277 (Anordnung der Zustimmungsbedürftigkeit durch Sachwalter) und 284 (Beauftragung des Sachwalters oder des Schuldners, einen Insolvenzplan auszuarbeiten) InsO bezeichneten Angelegenheiten erforderlich sein, bedarf es der Antragstellung bis 23.06.2025, damit die Anordnung des schriftlichen Verfahrens widerrufen werden kann. Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden spätestens am 26.05.2025 zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Hinweise:
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
6. Sicherungsrechte an beweglichen Gegenständen oder an Rechten sind dem Sachwalter unverzüglich anzuzeigen (§ 28 Abs. 2 InsO).
Der Gegenstand an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
7. Der Sachwalter wird gem. § 8 Abs. 3 InsO beauftragt, die in dem Verfahren vorzunehmenden Zustellungen, beginnend mit der Zustellung des Eröffnungsbeschlusses nach § 30 InsO, durchzuführen. Die Zustellung kann auch elektronisch nach Maßgabe des § 173 ZPO erfolgen.
Ausgenommen ist die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses an die Schuldnerin; diese erfolgt durch das Insolvenzgericht.
Die öffentlichen Bekanntmachungen obliegen weiterhin dem Insolvenzgericht.
8. Hinweis:
Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte Veröffentlichung von Daten aus einem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens wird spätestens 6 Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht, § 3 Abs. 1 Satz 1 InsOBekV.
Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Rostock
Zochstraße 13
18057 Rostock
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Rostock - Insolvenzgericht - 01.04.2025
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