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Insolvenzprofil
SeesichtPur GmbH & Co. KG i. L.
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH & Co. KG
Bundesland
Schleswig-Holstein
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Lübeck HRA 7179
EUID
DEX1721R.HRA7179
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Eutin - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
51 IN 120/20
Phase
Schlussverteilung
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Maik Gareis
Adresse
Lübecker Straße 32, 23701 Eutin
Termine & Fristen
Gläubigerversammlung
23.02.2024 , 10:00 Uhr
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der SeesichtPur GmbH & Co. KG i. L. ist beim Amtsgericht Eutin anhängig. Der Liquidator Helmut Joachim Dierking vertritt die Schuldnerin, während Rechtsanwalt Maik Gareis als Insolvenzverwalter bestellt ist. Im Februar 2024 wurde eine außerordentliche Gläubigerversammlung zur Abstimmung über einen Vergleich mit einem Einmalbetrag von 130.000,00 EUR anberaumt. Später im Verfahren wurden die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters festgesetzt. Im April 2025 wurde das Schlussverzeichnis der Forderungen bekanntgegeben; für festgestellte Forderungen in Höhe von 223.283,89 EUR standen 134.549,28 EUR zur Verfügung. Das Verfahren ist im Stadium der Schlussverteilung abgeschlossen bzw. wird durch den Schlusstermin beendet.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
51 IN 120/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
SeesichtPur GmbH & Co. KG i. L., vertreten durch den Liquidator Helmut Joachim Dierking,
geboren am 09.08.1948, Am Sonnenhang 3 a, 23730 Neustadt in Holstein OT Pelzerhaken
Registergericht: Amtsgericht Lübeck Register-Nr.: HRA 7179 HL
- Schuldnerin -
Rechts…
51 IN 120/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
SeesichtPur GmbH & Co. KG i. L., vertreten durch den Liquidator Helmut Joachim Dierking,
geboren am 09.08.1948, Am Sonnenhang 3 a, 23730 Neustadt in Holstein OT Pelzerhaken
Registergericht: Amtsgericht Lübeck Register-Nr.: HRA 7179 HL
- Schuldnerin -
Rechtsanwalt Maik Gareis, Lübecker Straße 32, 23701 Eutin
- Insolvenzverwalter -
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Insolvenzverwalters vom 24.04.2025.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 143.706,17 EUR einschließlich Umsatzsteuerrückflüsse (BETRAG EUR) auszugehen, so dass die Regelvergütung gemäß § 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) BETRAG EUR zuzüglich Umsatzsteuer beträgt.
Daneben können nach § 3 InsVV gegebenenfalls noch Zuschläge festgesetzt werden. Der vom Insolvenzverwalter beantragte Zuschlag für die Aufarbeitung der Buchhaltung zur Rekonstruktion des Kapitalkontos und damit verbundene aufwendige Vermögensermittlung war in Höhe von 10 % zu gewähren, da dieses zu einem über den Regelfall hinausgehenden Mehraufwand des Verwalters führte, der sich nicht in einer entsprechenden Erhöhung der Berechnungsgrundlage und somit der Vergütung niederschlugen.
Wegen der Begründung des gewährten Zuschlages wird auf den Vergütungsantrag vom 24.04.2025 verwiesen.
Der weiter geltend gemachte Zuschlag in Höhe von 10 % für die Aufarbeitung der Buchhaltung zur Rekonstruktion des Kapitalkontos und damit verbundene aufwendige Vermögensermittlung war nicht zu gewähren, da diese Tätigkeit dennoch zu den Regelaufgaben des Insolvenzverwalters gehört. Besondere Umstände, die weitere Zuschläge rechtfertigen würden, sind vom Insolvenzverwalter nicht vorgetragen worden.
Dies gilt insbesondere im Hinblick darauf, dass sich dadurch die Berechnungsgrundlage erheblich (ca. 91 %) erhöht hat und somit zu einer Erhöhung der Vergütung führte. Ohne Berücksichtigung der durch diese Tätigkeit zur Masse gelangten Beträge und evtl. Umsatzsteuerrückflüsse beträgt die Regelvergütung des Insolvenzverwalters bei einer Berechnungsgrundlage von BETRAG EUR BETRAG EUR und unter Einbeziehung der durch die Aufarbeitung der Buchhaltung zur Rekonstruktion des Kapitalkontos zur Masse gelangten Beträge BETRAG EUR. Dies entspricht eine Erhöhung von ca. 86 %.
Der für die Aufarbeitung der Buchhaltung zur Rekonstruktion des Kapitalkontos und damit verbundene aufwendige Vermögensermittlung aufgewendete Aufwand und die dadurch verursachten Erschwernisse sind durch die Erhöhung der Berechnungsgrundlage und des gewährten Zuschlages somit gedeckt.
Es ergeben sich auch aus der Gesamtschau des Verfahrens keine Anhaltspunkte, die weitere Zuschläge rechtfertigen würden.
Die Vergütung war daher auf insgesamt BETRAG EUR zuzüglich 19 % Umsatzsteuer festzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 250,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt. Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die dem Insolvenzverwalter entstandenen tatsächlichen Zustellungskosten waren in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen. Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Eutin
Jungfernstieg 3
23701 Eutin
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Eutin
Jungfernstieg 3
23701 Eutin
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Eutin - Insolvenzgericht - 06.06.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
51 IN 120/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
SeesichtPur GmbH & Co. KG i. L., vertreten durch den Liquidator Helmut Joachim Dierking,
geboren am 09.08.1948, Am Sonnenhang 3 a, 23730 Neustadt in Holstein OT Pelzerhaken
Registergericht: Amtsgericht Lübeck Register-Nr.: HRA 7179 HL
- Schuldnerin -
Rechts…
51 IN 120/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
SeesichtPur GmbH & Co. KG i. L., vertreten durch den Liquidator Helmut Joachim Dierking,
geboren am 09.08.1948, Am Sonnenhang 3 a, 23730 Neustadt in Holstein OT Pelzerhaken
Registergericht: Amtsgericht Lübeck Register-Nr.: HRA 7179 HL
- Schuldnerin -
Rechtsanwalt Maik Gareis, Lübecker Straße 32, 23701 Eutin
- Insolvenzverwalter -
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Beschluss:
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Es wird Termin zur Abhaltung einer außerordentlichen Gläubigerversammlung bestimmt auf
Freitag, den 23. Februar 2024 um 10.00 Uhr, im Gerichtsgebäude,
23701 Eutin, Jungfernstieg 3, 1. OG, Saal C.
Tagesordnungspunkt:
Beschlussfassung über die Erteilung der Zustimmung bzw. Ermächtigung des Insolvenzverwalters zum Abschluss eines Vergleiches mit folgendem Inhalt:
Herr Dierking verpflichtet sich zur Zahlung eines Einmalbetrages in Höhe von € 130.000,00, der wie folgt, zu verteilen ist:
1. € 67.561,06 auf den Anspruch aus dem Gesellschafterverrechnungskonto;
2. € 52.608,35 auf den Anspruch gemäß § 15b InsO (§ 43 GmbHG, § 64 GmbHG a. F.)
[dies sind rd. 10% des geforderten Betrages];
3. € 9.830,59 auf entstandene außergerichtliche Rechtsanwaltskosten des Insolvenzverwalters;
4. Mit Zahlung dieses Betrages sind alle Ansprüche (bekannt oder unbekannt, gleich ob für Vergangenheit, Gegenwart und Zukunft und gleichgültig aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aber §§ 130, 131, 133, 133, 134 und 135 InsO, 15b InsO -§§ 43 GmbHG, 64 GmbHG a. F.-,
§§ 823, 826 BGB) erledigt. Diese Abgeltungsregelung bindet etwaige Ansprüche und deren
Erledigung gegen die Ehefrau von Herrn Dierking - Frau Cornelia Paysan - ein, d.h. ihr gegenüber bestehen dann auch keine Ansprüche mehr.
5. Der Einmalbetrag wird im Falle der Zustimmung durch die Gläubigerversammlung binnen 10 Bankarbeitstagen nach Zustellung des Protokolls der Gläubigerversammlung per beA an den Prozessbevollmächtigten des Herrn Dierking zur Zahlung fällig.
Der Antrag des Insolvenzverwalters vom 02.02.2024, aus denen sich die Einzelheiten ergeben, liegen hier zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Eutin, Zimmer 221, nieder.
Es wird darauf hingewiesen, dass bei Beschlussunfähigkeit der einberufenen Gläubigerversammlung die Zustimmung der Gläubigerversammlung zu den Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters gemäß § 160 Abs. 1 InsO als erteilt gilt.
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Amtsgericht Eutin - Insolvenzgericht - 05.02.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
51 IN 120/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
SeesichtPur GmbH & Co. KG i. L., vertreten durch den Liquidator Helmut Joachim Dierking,
geboren am 09.08.1948, Am Sonnenhang 3 a, 23730 Neustadt in Holstein OT Pelzerhaken
Registergericht: Amtsgericht Lübeck Register-Nr.: HRA 7179 HL
- Schuldnerin -
Rechts…
51 IN 120/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
SeesichtPur GmbH & Co. KG i. L., vertreten durch den Liquidator Helmut Joachim Dierking,
geboren am 09.08.1948, Am Sonnenhang 3 a, 23730 Neustadt in Holstein OT Pelzerhaken
Registergericht: Amtsgericht Lübeck Register-Nr.: HRA 7179 HL
- Schuldnerin -
Rechtsanwalt Maik Gareis, Lübecker Straße 32, 23701 Eutin
- Insolvenzverwalter -
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Für die festgestellten Forderungen in Höhe von 223.283,89 EUR steht ein Betrag von 134.549,28 EUR zur Verteilung abzüglich der Gerichtskosten für das Insolvenzverfahren und der Vergütung sowie der Auslagen des Insolvenzverwalters zur Verfügung.
Das Schlussverzeichnis ist in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht für die Beteiligten niedergelegt.
Amtsgericht Eutin - Insolvenzgericht - 07.04.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
51 IN 120/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
SeesichtPur GmbH & Co. KG i. L., vertreten durch den Liquidator Helmut Joachim Dierking,
geboren am 09.08.1948, Am Sonnenhang 3 a, 23730 Neustadt in Holstein OT Pelzerhaken
Registergericht: Amtsgericht Lübeck Register-Nr.: HRA 7179 HL
- Schuldnerin -
Rechts…
51 IN 120/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
SeesichtPur GmbH & Co. KG i. L., vertreten durch den Liquidator Helmut Joachim Dierking,
geboren am 09.08.1948, Am Sonnenhang 3 a, 23730 Neustadt in Holstein OT Pelzerhaken
Registergericht: Amtsgericht Lübeck Register-Nr.: HRA 7179 HL
- Schuldnerin -
Rechtsanwalt Maik Gareis, Lübecker Straße 32, 23701 Eutin
- Insolvenzverwalter -
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Es wird der Schlussverteilung zugestimmt und der Schlusstermin im schriftlichen Verfahren durchgeführt (§§ 5, 196, 197 InsO).
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis zum 03.06.2025 zu folgenden Punkten schriftlich Stellung zu nehmen:
Schlussrechnung und Vergütungsantrag des Insolvenzverwalters sowie Schlussverzeichnis der bei der Verteilung zu berücksichtigenden Forderungen; die Unterlagen sind zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts, Jungfernstieg 3, 23701 Eutin, Zimmer 218/220/221, niedergelegt.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Eutin
Jungfernstieg 3
23701 Eutin
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 S. 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Die Erinnerung ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Eutin - Insolvenzgericht - 07.04.2025
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