Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Senioren- und Pflegeheim Rosengarten GmbH & Co. KG
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH & Co. KG
Bundesland
Hessen
Adresse
Hinter dem Wahl 9, 37242 Bad Sooden-Allendorf
Handelsregister
Amtsgericht Eschwege HRA 2192
EUID
DEM1602.HRA2192
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Eschwege
Aktenzeichen
3 IN 3/23
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwältin Jutta Rüdlin
Kanzlei
PLUTA Rechtsanwalts GmbH
Termine & Fristen
Stichtag Stellungnahmen Vergütung
20.05.2024
Beschluss Festsetzung Vergütung
12.03.2026
Beschluss Prüfung Forderungen
16.03.2026
Beschluss Berichtigung Vergütung
31.03.2026
Stichtag Prüfung Forderungen
27.05.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Senioren- und Pflegeheim Rosengarten GmbH & Co. KG ist anhängig. Im Rahmen des Verfahrens wurden verschiedene Beschlüsse des Amtsgerichts Eschwege ergangen. Zunächst wurde die Anordnung des mündlichen Verfahrens für das Vergütungsfestsetzungsverfahren aufgehoben und ein Stichtag für Stellungnahmen zum Vergütungsantrag der vorläufigen Insolvenzverwalterin auf den 20.05.2024 bestimmt. Später wurden die Vergütung und Auslagen der vorläufigen Insolvenzverwalterin Rechtsanwältin Jutta Rüdlin festgesetzt; gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind diese Beträge nicht veröffentlicht worden. Der Beschluss zur Festsetzung wurde am 12.03.2026 erlassen und später berichtigt. Zudem wurde die Prüfung der nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen im schriftlichen Verfahren angeordnet. Als Stichtag für den besonderen Prüfungstermin wurde der 27.05.2026 bestimmt, bis zu dem Widersprüche gegen diese Forderungen bei Gericht eingehen müssen. Die ergänzte Insolvenztabelle liegt zur Einsicht aus.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
3 IN 3/23: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Senioren- und Pflegeheim Rosengarten GmbH & Co. KG, Hinter dem Wahl 9, 37242 Bad Sooden-Allendorf (AG Eschwege, HRA 2192), vertr. d.: 1. Alten- und Pflegeheim Haus Rosengarten Verwaltungs GmbH, Hinter dem Wahl 9, 37242 Bad Sooden-Allendorf, (persönlich haftende…
3 IN 3/23: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Senioren- und Pflegeheim Rosengarten GmbH & Co. KG, Hinter dem Wahl 9, 37242 Bad Sooden-Allendorf (AG Eschwege, HRA 2192), vertr. d.: 1. Alten- und Pflegeheim Haus Rosengarten Verwaltungs GmbH, Hinter dem Wahl 9, 37242 Bad Sooden-Allendorf, (persönlich haftende Gesellschafterin), vertr. d.: 1.1. Michaela Sippel, (Geschäftsführerin), ist der Beschluss vom 12.03.2026 berichtigt worden.
Die Vergütung und Auslagen der vorläufigen Insolvenzverwalterin Rechtsanwältin Jutta Rüdlin PLUTA Rechtsanwalts GmbH werden festgesetzt auf:
XXX EUR Bruchteilsvergütung nach § 63 Abs. 3 InsO
XXX EUR um XX % erhöht zuzüglich
XXX EUR Auslagen zuzüglich
XXX EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
XXX EUR Gesamtbetrag
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Es wird darauf hingewiesen, dass sämtliche in diesem Verfahren ergangenen Beschlüsse vollständig eingesehen werden können, wenn lediglich das Aktenzeichen als Suchkriterium angegeben wird.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands der Hauptsache 600,00 EUR übersteigt. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Eschwege, Friedrich-Wilhelm-Straße 39, 37269 Eschwege oder dem Landgericht Kassel, Frankfurter Straße 7, 34117 Kassel einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Beschwerdeberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei den o. g. Gerichten eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei den o. g. Gerichten ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Eschwege, 31.03.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
3 IN 3/23: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Senioren- und Pflegeheim Rosengarten GmbH & Co. KG, Hinter dem Wahl 9, 37242 Bad Sooden-Allendorf (AG Eschwege, HRA 2192), vertr. d.: 1. Alten- und Pflegeheim Haus Rosengarten Verwaltungs GmbH, Hinter dem Wahl 9, 37242 Bad Sooden-Allendorf, (persönlich haftende…
3 IN 3/23: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Senioren- und Pflegeheim Rosengarten GmbH & Co. KG, Hinter dem Wahl 9, 37242 Bad Sooden-Allendorf (AG Eschwege, HRA 2192), vertr. d.: 1. Alten- und Pflegeheim Haus Rosengarten Verwaltungs GmbH, Hinter dem Wahl 9, 37242 Bad Sooden-Allendorf, (persönlich haftende Gesellschafterin), vertr. d.: 1.1. Michaela Sippel, (Geschäftsführerin), sind Vergütung und Auslagen der vorläufigen Insolvenzverwalterin Rechtsanwältin Jutta Rüdlin PLUTA Rechtsanwalts GmbH festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Eschwege eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
XXX
EUR
Bruchteilsvergütung gemäß § 63 Abs. 3 InsO
XXX
EUR
um XXX % erhöht zuzüglich
XXX
EUR
Auslagen zuzüglich
XXX
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
XXX
EUR
abzüglich bereits festgesetzter Vorschüsse
XXX
EUR
Gesamtbetrag
Der Insolvenzverwalterin wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 31.10.2023 beantragte die Insolvenzverwalterin die Festsetzung ihre Vergütung und Auslagen.
I.
Bei der Berechnung der Vergütung wird eine Berechnungsmasse in Höhe von XXX EUR zugrunde gelegt. Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für einen Insolvenzverwalter in Höhe von XXX EUR. Der vorläufigen Insolvenzverwalterin steht nach § 63 Abs. 3 InsO daraus ein Bruchteil zu, der auf 25 % festgesetzt wird. Die Bruchteilsvergütung beträgt danach XXX EUR.
Da die Betriebsfortführung zu einem Überschuss geführt hat, ist der Zuschlag gemäß § 3 Abs. 1 lit. b) InsVV nur gerechtfertigt, sofern die Masse nicht entsprechend größer geworden ist. Daher ist eine Vergleichsrechnung vorzunehmen. Dazu ist der Wert, um den sich die Masse durch die Zuschlagstätigkeit vergrößert hat, und die dadurch bedingte Zunahme der Regelvergütung mit der Höhe der Vergütung zu vergleichen, die ohne die Massemehrung über den dann zu gewährenden Zuschlag erreicht würde (vgl. BGH, Beschluss vom 12.05.2011, Az.: IX ZB 143/08):
a) Der Überschuss aus der Zuschlagstätigkeit beträgt insgesamt XXX EUR. Der angemessene Zuschlag für die Betriebsfortführung beträgt XXX %.
b) Die Regelvergütung (100 %) aus der Berechnungsgrundlage mit dem Überschuss aus der Zuschlagstätigkeit beträgt XXX EUR.
c) Die Regelvergütung ohne den Überschuss aus der Zuschlagstätigkeit beträgt XXX EUR. Der Zuschlag führt zu einer Erhöhung um XXX EUR auf insgesamt XXX EUR.
d) Die Differenz zwischen beiden Summen beträgt XXX EUR.
e) Da die vorläufige Insolvenzverwalterin durch die Massemehrung bereits an einer höheren Bruchteilsvergütung partizipiert, kommt als Zuschlag nur ein Betrag in Höhe von XXX EUR in Betracht, woraus sich eine Quote für die Zuschlagstätigkeit von XXX % ergibt.
Weiterhin hat die Insolvenzverwalterin ausreichend dargelegt, dass ein erheblicher Mehraufwand für die Bemühungen um eine übertragende Sanierung während der vorläufigen Verwaltung vorlag.
Das Gericht hält daher in der Gesamtschau einen Zuschlag in Höhe von XXX % für die Sanierungsbemühungen und von XXX % für die Betriebsfortführung für angemessen.
II.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Eschwege, Friedrich-Wilhelm-Straße 39, 37269 Eschwege einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Eschwege, Friedrich-Wilhelm-Straße 39, 37269 Eschwege einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Eschwege, 12.03.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
3 IN 3/23: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Senioren- und Pflegeheim Rosengarten GmbH & Co. KG, Hinter dem Wahl 9, 37242 Bad Sooden-Allendorf (AG Eschwege, HRA 2192), vertr. d.: 1. Alten- und Pflegeheim Haus Rosengarten Verwaltungs GmbH, Hinter dem Wahl 9, 37242 Bad Sooden-Allendorf, (persönlich haftende…
3 IN 3/23: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Senioren- und Pflegeheim Rosengarten GmbH & Co. KG, Hinter dem Wahl 9, 37242 Bad Sooden-Allendorf (AG Eschwege, HRA 2192), vertr. d.: 1. Alten- und Pflegeheim Haus Rosengarten Verwaltungs GmbH, Hinter dem Wahl 9, 37242 Bad Sooden-Allendorf, (persönlich haftende Gesellschafterin), vertr. d.: 1.1. Michaela Sippel, (Geschäftsführerin), wurde beschlossen: Die Prüfung der nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen wird im schriftlichen Verfahren angeordnet (§ 177 Abs. 1 Satz 2 InsO). Stichtag, der dem besonderen Prüfungstermin entspricht, wird auf den 27.05.2026 bestimmt. Bis zu diesem Datum müssen Widersprüche gegen die nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen schriftlich bei Gericht eingegangen sein. Die ergänzte Insolvenztabelle und die Anmeldungen nebst Urkunden sind in der Geschäftsstelle zur Einsicht der Beteiligten niedergelegt. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Eschwege, 16.03.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
3 IN 3/23: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Senioren- und Pflegeheim Rosengarten GmbH & Co. KG, Hinter dem Wahl 9, 37242 Bad Sooden-Allendorf (AG Eschwege, HRA 2192), vertr. d.: 1. Alten- und Pflegeheim Haus Rosengarten Verwaltungs GmbH, Hinter dem Wahl 9, 37242 Bad Sooden-Allendorf, (persönlich haftende…
3 IN 3/23: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Senioren- und Pflegeheim Rosengarten GmbH & Co. KG, Hinter dem Wahl 9, 37242 Bad Sooden-Allendorf (AG Eschwege, HRA 2192), vertr. d.: 1. Alten- und Pflegeheim Haus Rosengarten Verwaltungs GmbH, Hinter dem Wahl 9, 37242 Bad Sooden-Allendorf, (persönlich haftende Gesellschafterin), vertr. d.: 1.1. Michaela Sippel, (Geschäftsführerin), wurde beschlossen:
Die Anordnung des mündlichen Verfahrens wird für das Vergütungsfestsetzungsverfahren aufgehoben (§ 5 Abs. 2 InsO).
Stichtag, der dem Termin zur Anhörung der Schuldnerin und der Insolvenzgläubiger zu dem Vergütungsantrag der vorläufigen Insolvenzverwalterin entspricht, wird auf den 20.05.2024 bestimmt. Bis zu diesem Datum müssen eventuelle Stellungnahmen bei dem Insolvenzgericht eingegangen sein.
Der vollständige Antrag liegt auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsichtnahme aus.
Amtsgericht Eschwege, 22.04.2024
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