Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Seniorenzentrum Haus Burgwald GmbH vertr. d. d. GF´innen
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Hessen
Handelsregister
Amtsgericht Marburg HRB 6945
EUID
DEM1809.HRB6945
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Marburg
Aktenzeichen
22 IN 141/24 (25)
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwältin Mirka Freudenstein
Adresse
Jahnstr. 18, 35066 Frankenberg (Eder)
Telefon
06451/7191922
E-Mail
Termine & Fristen
Eröffnung
01.01.2025 , 10:00 Uhr
Berichtstermin
29.01.2025 , 10:30 Uhr
Forderungsanmeldefrist
03.03.2025
Prüfungstermin
26.03.2025 , 10:30 Uhr
Besondere Gläubigerversammlung
26.03.2025 , 10:30 Uhr
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Seniorenzentrum Haus Burgwald GmbH ist anhängig. Die vorläufige Insolvenzverwalterin, Rechtsanwältin Mirka Freudenstein, hat am 19.12.2025 angezeigt, dass die Insolvenzmasse zur Erfüllung der fälligen Masseverbindlichkeiten nicht ausreicht (Masseunzulänglichkeit). Im Verfahren wurden die Vergütung und Auslagen der vorläufigen Insolvenzverwalterin festgesetzt; ein Gesamtzuschlag von 65 % auf die Regelvergütung wurde gewährt. Eine besondere Gläubigerversammlung wurde für den 26.03.2025 anberaumt, um über besonders bedeutsame Rechtshandlungen, insbesondere die Zustimmung zum Abschluss eines Unternehmenskaufvertrages mit der Burgwald Höfe gemeinnützige GmbH, zu beschließen. Zudem wurde die Prüfung der nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen im schriftlichen Verfahren angeordnet, wobei der Stichtag für Widersprüche auf den 21.04.2024 festgelegt wurde.
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Seniorenzentrum Haus Burgwald GmbH ist am 01.01.2025 um 10:00 Uhr durch das Amtsgericht Marburg eröffnet worden. Rechtsanwältin Mirka Freudenstein ist zur Insolvenzverwalterin bestellt. Die Gläubiger wurden aufgefordert, ihre Forderungen bis zum 03.03.2025 anzumelden. Ein Be…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Seniorenzentrum Haus Burgwald GmbH ist am 01.01.2025 um 10:00 Uhr durch das Amtsgericht Marburg eröffnet worden. Rechtsanwältin Mirka Freudenstein ist zur Insolvenzverwalterin bestellt. Die Gläubiger wurden aufgefordert, ihre Forderungen bis zum 03.03.2025 anzumelden. Ein Berichtstermin zur Berichterstattung der Verwalterin sowie zur Entscheidung über die Bestellung eines Gläubigerausschusses und andere Verfahrensanliegen fand am 29.01.2025 statt. Der Prüfungstermin für die angemeldeten Forderungen ist auf den 26.03.2025 angesetzt. Zudem wurde eine besondere Gläubigerversammlung für den 26.03.2025 zur Beschlussfassung über besonders bedeutsame Rechtshandlungen, insbesondere den Abschluss eines Unternehmenskaufvertrages, angeordnet. Die Vergütung und Auslagen der vorläufigen Insolvenzverwalterin wurden festgesetzt. Später hat die Insolvenzverwalterin angezeigt, dass die Insolvenzmasse zur Erfüllung der Masseverbindlichkeiten nicht ausreicht.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
22 IN 141/24 (25): In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Seniorenzentrum Haus Burgwald GmbH vertr. d. d. GF´innen, Hubertusstraße 17, 35099 Burgwald (AG Marburg , HRB 6945), vertr. d.: 1. Heike Bartl-Fackiner, Eichhof 1, 35119 Rosenthal, (Geschäftsführerin), 2. Tanja Guth, Strutstraße 4a, 35066 Frankenberg (E…
22 IN 141/24 (25): In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Seniorenzentrum Haus Burgwald GmbH vertr. d. d. GF´innen, Hubertusstraße 17, 35099 Burgwald (AG Marburg , HRB 6945), vertr. d.: 1. Heike Bartl-Fackiner, Eichhof 1, 35119 Rosenthal, (Geschäftsführerin), 2. Tanja Guth, Strutstraße 4a, 35066 Frankenberg (Eder), (Geschäftsführerin), hat die Insolvenzverwalterin am 19.12.2025 gem. § 208 InsO angezeigt, dass die Insolvenzmasse zur Erfüllung der fälligen bzw. der künftig fällig werdenden sonstigen Masseverbindlichkeiten nicht ausreicht.
Amtsgericht Marburg, 23.12.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
22 IN 141/24 (25): In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Seniorenzentrum Haus Burgwald GmbH vertr. d. d. GF´innen, Hubertusstraße 17, 35099 Burgwald (AG Marburg , HRB 6945), vertr. d.: 1. Heike Bartl-Fackiner, Eichhof 1, 35119 Rosenthal, (Geschäftsführerin), 2. Tanja Guth, Strutstraße 4a, 35066 Frankenberg (E…
22 IN 141/24 (25): In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Seniorenzentrum Haus Burgwald GmbH vertr. d. d. GF´innen, Hubertusstraße 17, 35099 Burgwald (AG Marburg , HRB 6945), vertr. d.: 1. Heike Bartl-Fackiner, Eichhof 1, 35119 Rosenthal, (Geschäftsführerin), 2. Tanja Guth, Strutstraße 4a, 35066 Frankenberg (Eder), (Geschäftsführerin), sind Vergütung und Auslagen der vorläufigen Insolvenzverwalterin Rechtsanwältin Mirka Freudenstein festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung erfolgt nach § 9 Abs. 2 S. 2 InsO auszugsweise. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Marburg eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
EUR
Bruchteilsvergütung gemäß § 63 Abs. 3 InsO
EUR
um 65 % erhöht zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
Der vorläufigen Insolvenzverwalterin wird gestattet, den festgesetzten Betrag nach Rechtskraft des Beschlusses der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 31.01.2025 beantragte die vorläufige Insolvenzverwalterin die Festsetzung ihre Vergütung und Auslagen.
I.
Bei der Berechnung der Vergütung wird eine Berechnungsmasse in Höhe von 255.384,59 EUR zugrunde gelegt. Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für einen Insolvenzverwalter in Höhe von EUR. Der vorläufigen Insolvenzverwalterin steht nach § 63 Abs. 3 InsO daraus ein Bruchteil zu, der auf 25 % festgesetzt wird. Die Bruchteilsvergütung beträgt danach EUR.
II.
1.
Die Insolvenzverwalterin beantragt einen Zuschlag von 30 % für die Vorfinanzierung des Insolvenzgeldes.
Der Zuschlag für die Vorfinanzierung Insolvenzgeld ist gem. § 3 Abs. 1, Lit. d InsVV berechtigt. Die Bearbeitung eines Insolvenzverfahrens stellt hinsichtlich der Gewährung von Insolvenzgeld bzw. dessen Vorfinanzierung schon seit langer Zeit keine erhebliche Erschwernis mehr dar. Aufgrund der Personalmenge der Schuldnerin, sowie notwendiger -im Personal der Schuldnerin begründeten- Einzelfallbetrachtungen ist aber von einem zuschlagsfähigen Mehraufwand auszugehen. Ein Zuschlag von ca. 15 % kann als angemessen angenommen werden.
2.
Die Insolvenzverwalterin beantragt einen Zuschlag von 10 % für arbeitsrechtliche Sonderaufgaben. Der Zuschlag für arbeitsrechtliche Sonderaufgaben gem. § 3 Abs. 1, Lit. d InsVV i.H.v. 10 % ist berechtigt.
Für arbeitsrechtliche Sonderaufgaben wie Einstellung und Entlassung von Personal und Personalanpassungen werden in Rechtsprechung und Literatur zwischen 10 und 15 % als ausreichend und angemessen erachtet. Die hier vorgenommen Maßnahmen zur Gewinnung, sowie auch das Halten von vorhandenem Pflegepersonal war besonders zeit- und arbeitsintensiv, sodass ein Zuschlag gerechtfertigt ist.
Der Zuschlag wurde in Höhe von 10 % beantragt und wird als angemessen und ausreichend betrachtet.
3.
Die Insolvenzverwalterin beantragt einen Zuschlag für die Vorbereitung Sanierung/Insolvenzplan i.H.v. 40 %. Der Zuschlag für die Vorbereitung, Ausarbeitung und Vorlage eines Insolvenzplans gilt pauschal alle Tätigkeiten ab, die zur Erstellung des Plans im Vorfeld, bei der Ausarbeitung und der verfahrensimmanenten Umsetzung bis hin zur gerichtlichen Bestätigung für einen Insolvenzplan erbracht werden. Zur Klärung der Voraussetzung zur Aufstellung des Insolvenzplans waren in hiesigem Verfahren vielfältige und umfangreiche Besprechungen notwendig, da die Erfolgsaussichten für das Aufstellen des Insolvenzplans von wirtschafts- und zweigspezifischen Gegebenheiten der Schuldnerin abhingen. Die vorgenommenen Bemühungen und Fachkenntnisse rechtfertigen den Zuschlag für Sanierung/Insolvenzplan gem. § 3 Abs. 1, Lit. e InsVV in beantragter Höhe (i.H.v. 40 %).
4.
Im Hinblick auf vorstehende kumulierende Tätigkeiten und unter Berücksichtigung einer würdigenden Gesamtschau ist neben der Regelvergütung von 25 % ein Gesamtzuschlag von 65 % zu gewähren. Daraus ergibt sich eine Gesamtvergütung von 90 %.
Der darüberhinausgehende Anteil von weiteren 15 % Vergütung wird zurückgewiesen.
III.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Marburg, Universitätsstraße 48, 35037 Marburg einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Marburg, Universitätsstraße 48, 35037 Marburg einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Marburg, 16.06.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
22 IN 141/24 (25): In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Seniorenzentrum Haus Burgwald GmbH vertr. d. d. GF, Hubertusstraße 17, 35099 Burgwald (AG Marburg , HRB 6945), vertr. d.: 1. Heike Bartl-Fackiner, (Geschäftsführerin), 2. Tanja Guth, (Geschäftsführerin), wurde beschlossen:
Das mündliche Verfahren wird f…
22 IN 141/24 (25): In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Seniorenzentrum Haus Burgwald GmbH vertr. d. d. GF, Hubertusstraße 17, 35099 Burgwald (AG Marburg , HRB 6945), vertr. d.: 1. Heike Bartl-Fackiner, (Geschäftsführerin), 2. Tanja Guth, (Geschäftsführerin), wurde beschlossen:
Das mündliche Verfahren wird für die Durchführung der besonderen Gläubigerversammlung angeordnet (§ 5 Abs. 2 InsO).
Termin zur besonderen Gläubigerversammlung wird bestimmt auf
Mittwoch, 26.03.2025, 10:30 Uhr, Saal 157, Amtsgerichtsgebäude, Universitätsstraße 48, 35037 Marburg.
Der Termin dient der Beschlussfassung der Gläubiger über
" besonders bedeutsame Rechtshandlungen der Insolvenzverwalterin (§ 160 InsO), und zwar:
- Zustimmung der Gläubigerversammlung zum Abschluss eines Unternehmenskaufvertrages mit der Burgwald Höfe gemeinnützige GmbH, Hubertusstraße 17, 35099 Burgwald, vertreten durch den Geschäftsführer Vincenzo Barba.
Hinweis:
Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen nach § 160 InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung.
Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Marburg, Universitätsstraße 48, 35037 Marburg einzulegen.
Die Erinnerung kann durch Einreichung einer Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Marburg, 13.03.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
22 IN 141/24 (25): In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Seniorenzentrum Haus Burgwald GmbH vertr. d. d. GF´innen, Hubertusstraße 17, 35099 Burgwald (AG Marburg , HRB 6945), vertr. d.: 1. Heike Bartl-Fackiner, (Geschäftsführerin), 2. Tanja Guth, (Geschäftsführerin), wurde beschlossen:
Die Prüfung der nach Abl…
22 IN 141/24 (25): In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Seniorenzentrum Haus Burgwald GmbH vertr. d. d. GF´innen, Hubertusstraße 17, 35099 Burgwald (AG Marburg , HRB 6945), vertr. d.: 1. Heike Bartl-Fackiner, (Geschäftsführerin), 2. Tanja Guth, (Geschäftsführerin), wurde beschlossen:
Die Prüfung der nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen wird im schriftlichen Verfahren angeordnet (§ 177 Abs. 1 Satz 2 InsO).
Stichtag, der dem fortgesetzten Prüfungstermin (Termin vom 26.03.2025) entspricht, wird auf den 21.04.2024 bestimmt.
Bis zu diesem Datum müssen Widersprüche gegen die nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen schriftlich bei Gericht eingegangen sein.
Die ergänzte Insolvenztabelle und die Anmeldungen nebst Urkunden werden eine Woche vor dem oben genannten Stichtag in der Geschäftsstelle zur Einsicht der Beteiligten niedergelegt.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Marburg, 26.03.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
22 IN 141/24 (25): Über das Vermögen der Seniorenzentrum Haus Burgwald GmbH vertr. d. d. GF, Hubertusstraße 17, 35099 Burgwald (AG Marburg, HRB 6945), vertr. d.: 1. Heike Bartl-Fackiner, (Geschäftsführerin), 2. Tanja Guth, (Geschäftsführerin), ist am 01.01.2025 um 10:00 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet worden.
Insol…
22 IN 141/24 (25): Über das Vermögen der Seniorenzentrum Haus Burgwald GmbH vertr. d. d. GF, Hubertusstraße 17, 35099 Burgwald (AG Marburg, HRB 6945), vertr. d.: 1. Heike Bartl-Fackiner, (Geschäftsführerin), 2. Tanja Guth, (Geschäftsführerin), ist am 01.01.2025 um 10:00 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet worden.
Insolvenzverwalterin ist: Rechtsanwältin Mirka Freudenstein, Jahnstr. 18, 35066 Frankenberg (Eder), Tel.: 06451/7191922, Fax: 06451/7191921, E-Mail: info@rechtsanwalt-mitze.de.
Die Gläubiger werden aufgefordert:
a) Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei der Insolvenzverwalterin unter Beachtung des § 174 InsO bis zum 03.03.2025 anzumelden;
b) der Insolvenzverwalterin unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an die Schuldnerin, sondern an die Insolvenzverwalterin zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).
Das Verfahren wird mündlich durchgeführt.
Vor dem Insolvenzgericht werden folgende Termine abgehalten:
1. am: Mittwoch, 29.01.2025, 10:30 Uhr, Saal 157, Amtsgerichtsgebäude, Universitätsstraße 48, 35037 Marburg eine Gläubigerversammlung zur Berichterstattung durch die Insolvenzverwalterin (Berichtstermin);
der Termin dient zugleich der Entscheidung der Gläubiger über
- die Person der Insolvenzverwalterin (§ 57 InsO),
- die Einsetzung bzw. Beibehaltung und Besetzung eines Gläubigerausschusses (§ 68 InsO)
sowie gegebenenfalls über:
- die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger
Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO),
- Zwischenrechnungslegungen gegenüber der Gläubigerversammlung
(§ 66 Abs. 3 InsO),
- eine Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
- den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO); z. B. Unternehmensstilllegung, vorläufige Fortführung oder Insolvenzplan,
- die Verwertung der Insolvenzmasse (§ 159 InsO),
- besonders bedeutsame Rechtshandlungen der Insolvenzverwalterin (§ 160 InsO); insbesondere: Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs der Schuldnerin, des Warenlagers im Ganzen, eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand, einer Beteiligung der Schuldnerin an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde, Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert,
- eine Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder eine Betriebsveräußerung unter Wert (§§ 162, 163 InsO),
- eine Beantragung der Anordnung einer Eigenverwaltung (§ 271 InsO),
- Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 100, 101 InsO),
- eine Einstellung des Verfahrens durch das Gericht gem. § 207 InsO ohne Einberufung einer besonderen Gläubigerversammlung,
2. am: Mittwoch, 26.03.2025, 10:30 Uhr, Saal 157, Amtsgerichtsgebäude, Universitätsstraße 48, 35037 Marburg eine Gläubigerversammlung (Prüfungstermin), in der die angemeldeten Forderungen geprüft werden.
Hinweise:
- Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen nach § 160 InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist.
- Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, werden nicht benachrichtigt.
- Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§130a ZPO) empfangen können, können unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären, die Möglichkeit der elektronischen Zustellung an die § 173 Abs. 2 ZPO Genannten bleibt unberührt.
Löschungsfristen:
Die Löschung von Veröffentlichungen in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgt nach § 3 InsoBekV. Die Löschungsfristen sind folgende:
- Veröffentlichungen, die im Antrags- oder Insolvenzverfahren erfolgt sind, werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Wird das Verfahren nicht eröffnet, beginnt die Frist mit der Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahmen.
- Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Die Entscheidung kann von der Schuldnerin, dem Pensions-Sicherungsverein, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht sowie bei juristischen Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit von jedem Mitglied des Vertretungsorgans bzw. jedem persönlich haftenden Gesellschafter mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Marburg, Universitätsstraße 48, 35037 Marburg einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Marburg, 02.01.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
22 IN 141/24 (25): In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Seniorenzentrum Haus Burgwald GmbH, Hubertusstraße 17, 35099 Burgwald (AG Marburg , HRB 6945), vertr. d.: 1. Bartl-Fackiner, (Geschäftsführerin), 2. Tanja Guth, (Geschäftsführerin), ist am 24.09.2024 um 10:15 Uhr die vorläufige Verwaltung des Ver…
22 IN 141/24 (25): In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Seniorenzentrum Haus Burgwald GmbH, Hubertusstraße 17, 35099 Burgwald (AG Marburg , HRB 6945), vertr. d.: 1. Bartl-Fackiner, (Geschäftsführerin), 2. Tanja Guth, (Geschäftsführerin), ist am 24.09.2024 um 10:15 Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragstellerin angeordnet worden. Verfügungen der Antragstellerin sind nur mit Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin wirksam. Zur vorläufigen Insolvenzverwalterin ist Rechtsanwältin Mirka Freudenstein, Jahnstr. 18, 35066 Frankenberg (Eder), Tel.: 06451/7191922, Fax: 06451/7191921, E-Mail: info@rechtsanwalt-mitze.de bestellt worden.
Die Schuldner der Antragstellerin werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung des Beschlusses zu leisten (§ 23 Abs. 1 S. 3 InsO).
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann durch die Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Marburg, Universitätsstraße 48, 35037 Marburg einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Marburg, 24.09.2024
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