Aufhebung des VerfahrensBaden-WürttembergHRB 716828
Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
shishanstuff GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Baden-Württemberg
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Freiburg im Breisgau HRB 716828
EUID
DEB8536.HRB716828
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Offenburg - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
10 IN 266/22
Phase
Aufhebung des Verfahrens
Termine & Fristen
Forderungsanmeldefrist
25.09.2024
Widerspruchsfrist
04.12.2024
Forderungsanmeldefrist
26.03.2025
Widerspruchsfrist
11.06.2025
Forderungsanmeldefrist
16.06.2025
Schlusstermin
25.06.2025
Widerspruchsfrist
15.08.2025
Aufhebung
16.01.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
Im Insolvenzverfahren über das Vermögen der shishanstuff GmbH sind verschiedene Verfahrensschritte dokumentiert. Die Forderungen in der Masse belaufen sich auf insgesamt 1.135.117,68 EUR, während ein Massebestand von 16.067,42 EUR zur Verteilung steht. Im Rahmen des Verfahrens wurden die Vergütung und die Auslagen des Insolvenzverwalters Dr. Martin Mildenberger festgesetzt. Ein wesentlicher Teil des Verfahrens wurde im schriftlichen Verfahren durchgeführt, wobei die Schlussanhörung den Schlusstermin ersetzte. Die Beteiligten hatten bis zum 15.08.2025 Gelegenheit, Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung vorzulegen. Nach der Durchführung der Schlussverteilung ist das Insolvenzverfahren am 16.01.2026 offiziell aufgehoben.
Originalbekanntmachung · Aufhebung des Verfahrens
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der shishanstuff GmbH ist eröffnet worden. Im Laufe des Verfahrens wurden mehrere Forderungsanmeldungen geprüft und Widerspruchsfristen gesetzt, wobei die letzten Fristen im Juni und August 2025 endeten. Der Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Dr. Martin Mildenberger hat seine Vergü…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der shishanstuff GmbH ist eröffnet worden. Im Laufe des Verfahrens wurden mehrere Forderungsanmeldungen geprüft und Widerspruchsfristen gesetzt, wobei die letzten Fristen im Juni und August 2025 endeten. Der Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Dr. Martin Mildenberger hat seine Vergütung und Auslagen festsetzen lassen. Es wurde ein Schlusstermin im schriftlichen Verfahren durchgeführt, bei dem Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung erhoben werden konnten. Die Schlussverteilung ist vorgenommen worden; für festgestellte Forderungen in Höhe von 1.135.117,68 EUR stand ein Massebestand von 16.067,42 EUR zur Verfügung. Das Insolvenzverfahren ist nach Vollzug der Schlussverteilung aufgehoben worden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
10 IN 266/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
shishanstuff GmbH, Bahnhofstraße 6, 77694 Kehl, vertreten durch den Geschäftsführer Mohamed-Amine Lemouchi
Registergericht: Amtsgericht Freiburg Registergericht Register-Nr.: HRB 716828
- Schuldnerin -
Das Insolvenzverfahren wird nach Abhalten des Schlusstermi…
10 IN 266/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
shishanstuff GmbH, Bahnhofstraße 6, 77694 Kehl, vertreten durch den Geschäftsführer Mohamed-Amine Lemouchi
Registergericht: Amtsgericht Freiburg Registergericht Register-Nr.: HRB 716828
- Schuldnerin -
Das Insolvenzverfahren wird nach Abhalten des Schlusstermins im schriftlichen Verfahren und Vollzug der Schlussverteilung
a u f g e h o b e n .
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Offenburg
Hindenburgstraße 5
77654 Offenburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 S. 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Die Erinnerung ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Offenburg - Insolvenzgericht - 16.01.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
10 IN 266/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
shishanstuff GmbH, Bahnhofstraße 6, 77694 Kehl, vertreten durch den Geschäftsführer Mohamed-Amine Lemouchi
Registergericht: Amtsgericht Freiburg Registergericht Register-Nr.: HRB 716828
- Schuldnerin -
Für die festgestellten Forderungen in Höhe von 1.135.117,6…
10 IN 266/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
shishanstuff GmbH, Bahnhofstraße 6, 77694 Kehl, vertreten durch den Geschäftsführer Mohamed-Amine Lemouchi
Registergericht: Amtsgericht Freiburg Registergericht Register-Nr.: HRB 716828
- Schuldnerin -
Für die festgestellten Forderungen in Höhe von 1.135.117,68 EUR steht ein Betrag von 16.067,42 EUR zur Verteilung abzüglich der Gerichtskosten für das Insolvenzverfahren und der Vergütung sowie der Auslagen des Insolvenzverwalters zur Verfügung.
Das Schlussverzeichnis ist in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht für die Beteiligten niedergelegt.
Amtsgericht Offenburg - Insolvenzgericht - 25.06.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
10 IN 266/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
shishanstuff GmbH, Bahnhofstraße 6, 77694 Kehl, vertreten durch den Geschäftsführer Mohamed-Amine Lemouchi
Registergericht: Amtsgericht Freiburg Registergericht Register-Nr.: HRB 716828
- Schuldnerin -
1. Die Durchführung des Schlusstermins gem. § 197 InsO ein…
10 IN 266/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
shishanstuff GmbH, Bahnhofstraße 6, 77694 Kehl, vertreten durch den Geschäftsführer Mohamed-Amine Lemouchi
Registergericht: Amtsgericht Freiburg Registergericht Register-Nr.: HRB 716828
- Schuldnerin -
1. Die Durchführung des Schlusstermins gem. § 197 InsO einschließlich
- Erörterung der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters
- Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis durch die Insolvenzgläubiger
- Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Gegenstände der Insolvenzmasse
- Anhörung der Gläubiger und der Schuldnerin zum Vergütungsantrag des Insolvenzverwalters
erfolgt im schriftlichen Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 15.08.2025
- Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung
- Anträge zur Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Vermögensgegenstände
schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen.
Anträge und Einwendungen können schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle vor dem Amtsgericht Offenburg erhoben werden.
Einwendungen sind glaubhaft zu machen.
Diese Schlussanhörung ersetzt den Schlusstermin.
Stellungnahmen, die nach dem oben genannten Zeitpunkt eingehen, können als verspätet nicht mehr in die Entscheidung einbezogen werden.
2. Der Vornahme der Schlussverteilung gem. § 196 Abs. 2 InsO wird zugestimmt.
In dem Verfahren sind derzeit Forderungen in einer Gesamthöhe von 1.135.117,68 € zu berücksichtigen, denen ein Massebestand von 16.067,42 € gegenübersteht.
Hiervon sind gemäß § 54 InsO vorrangig die Kosten des Insolvenzverfahrens zu begleichen.
Es wird auf die Ausschlussfristen gemäß §§ 189, 190 und 206 InsO hingewiesen.
Hinweise:
In der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts können die Unterlagen zur Rechnungslegung eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Offenburg
Hindenburgstraße 5
77654 Offenburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 S. 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Die Erinnerung ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Offenburg - Insolvenzgericht - 25.06.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
10 IN 266/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
shishanstuff GmbH, Bahnhofstraße 6, 77694 Kehl, vertreten durch den Geschäftsführer Mohamed-Amine Lemouchi
Registergericht: Amtsgericht Freiburg Registergericht Register-Nr.: HRB 716828
- Schuldnerin -
1. Die Prüfung der bis 16.06.2025 nachträglich angemeldete…
10 IN 266/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
shishanstuff GmbH, Bahnhofstraße 6, 77694 Kehl, vertreten durch den Geschäftsführer Mohamed-Amine Lemouchi
Registergericht: Amtsgericht Freiburg Registergericht Register-Nr.: HRB 716828
- Schuldnerin -
1. Die Prüfung der bis 16.06.2025 nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderung (§ 38 InsO) Tabellenblattnummer 21 erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 05.09.2025 der Forderungsanmeldung schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Ein solcher Widerspruch kann mit einfacher E-Mail nicht wirksam abgegeben werden. Er kann formwirksam durch ein unterschriebenes Schreiben zu dem oben angegebenen Aktenzeichen oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle abgeben werden.
Wie der Widerspruch in elektronischer Form eingereicht werden kann, kann dem eJustice-Portal (www.ejustice-bw.de) unter der Rubrik "Bürger" entnommen werden. Dort finden sich auch weitere Informationen zu Übermittlungsweg und Signatur.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.
Amtsgericht Offenburg - Insolvenzgericht - 15.08.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
10 IN 266/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
shishanstuff GmbH, Bahnhofstraße 6, 77694 Kehl, vertreten durch den Geschäftsführer Mohamed-Amine Lemouchi
Registergericht: Amtsgericht Freiburg Registergericht Register-Nr.: HRB 716828
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Ins…
10 IN 266/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
shishanstuff GmbH, Bahnhofstraße 6, 77694 Kehl, vertreten durch den Geschäftsführer Mohamed-Amine Lemouchi
Registergericht: Amtsgericht Freiburg Registergericht Register-Nr.: HRB 716828
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Martin Mildenberger, Bertha-von-Suttner-Straße 3, 77654 Offenburg, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Gesamtbetrag
in Abzug zu bringender Vorschuss
Endbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Insolvenzverwalters vom 26.03.2025.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 22.691,12 EUR auszugehen. Die Regelvergütung gemäß § 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) errechnet sich damit in Höhe von x EUR .
Der Insolvenzverwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um 15 %.
Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 26.03.2025 wird Bezug genommen.
Der beantragte Zuschlag ist gerechtfertigt, da der Insolvenzverwalter umfangreiche Tätigkeiten entfaltet hat zur Prüfung von Rückforderungsansprüchen wegen bezahlter überhöhter Rechnungen eines Dritten, ohne dass letztlich ein Massezufluss erwirkt werden konnte und ohne dass die tätigkeit bereits durch eine Erhöhung der Teilungsmasse vergütet wurde. Es war damit ein Übersteigen des Regelsatzes um 15 % gerechtfertigt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 350,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die dem Insolvenzverwalter entstandenen tatsächlichen Zustellungskosten waren in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen. Die Kosten pro Zustellungen betragen hierbei jedoch lediglich € 3,50
( anstatt € 3,75 ) pro Zustellung, § 4 Abs. 2 S. 2 InsI i.V.m. KV 9002 GKG.
Im Einverständnis mit dem Insolvenzverwalter waren vorliegend aus der Masse gezahlte Rechtsanwaltskosten von der Vergütung in Abzug zu bringen, da vorliegend Regelaufgaben eines Insolvenzverwalters übertragen wurden , die eine gesonderte Vergütung aus der Masse nicht rechtfertigen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Offenburg
Hindenburgstraße 5
77654 Offenburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Offenburg
Hindenburgstraße 5
77654 Offenburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Offenburg - Insolvenzgericht - 10.09.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
10 IN 266/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
shishanstuff GmbH, Bahnhofstraße 6, 77694 Kehl, vertreten durch den Geschäftsführer Mohamed-Amine Lemouchi
Registergericht: Amtsgericht Freiburg Registergericht Register-Nr.: HRB 716828
- Schuldnerin -
1. Die Prüfung der bis 26.03.2025 nachträglich angemeldete…
10 IN 266/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
shishanstuff GmbH, Bahnhofstraße 6, 77694 Kehl, vertreten durch den Geschäftsführer Mohamed-Amine Lemouchi
Registergericht: Amtsgericht Freiburg Registergericht Register-Nr.: HRB 716828
- Schuldnerin -
1. Die Prüfung der bis 26.03.2025 nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderung (§ 38 InsO) Tabellenblattnummer 20 erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 11.06.2025 der Forderungsanmeldung schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Ein solcher Widerspruch kann mit einfacher E-Mail nicht wirksam abgegeben werden. Er kann formwirksam durch ein unterschriebenes Schreiben zu dem oben angegebenen Aktenzeichen oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle abgeben werden.
Wie der Widerspruch in elektronischer Form eingereicht werden kann, kann dem eJustice-Portal (www.ejustice-bw.de) unter der Rubrik "Bürger" entnommen werden. Dort finden sich auch weitere Informationen zu Übermittlungsweg und Signatur.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.
Amtsgericht Offenburg - Insolvenzgericht - 23.04.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
10 IN 266/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
shishanstuff GmbH, Bahnhofstraße 6, 77694 Kehl, vertreten durch den Geschäftsführer Mohamed-Amine Lemouchi
Registergericht: Amtsgericht Freiburg Registergericht Register-Nr.: HRB 716828
- Schuldnerin -
1. Die Prüfung der bis 25.09.2024 nachträglich angemeldete…
10 IN 266/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
shishanstuff GmbH, Bahnhofstraße 6, 77694 Kehl, vertreten durch den Geschäftsführer Mohamed-Amine Lemouchi
Registergericht: Amtsgericht Freiburg Registergericht Register-Nr.: HRB 716828
- Schuldnerin -
1. Die Prüfung der bis 25.09.2024 nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) Tabellenblattnummer 16-19 erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 04.12.2024 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Ein solcher Widerspruch kann mit einfacher E-Mail nicht wirksam abgegeben werden. Er kann formwirksam durch ein unterschriebenes Schreiben zu dem oben angegebenen Aktenzeichen oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle abgeben werden.
Wie der Widerspruch in elektronischer Form eingereicht werden kann, kann dem eJustice-Portal (www.ejustice-bw.de) unter der Rubrik "Bürger" entnommen werden. Dort finden sich auch weitere Informationen zu Übermittlungsweg und Signatur.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.
Amtsgericht Offenburg - Insolvenzgericht - 16.10.2024
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