Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
SHW Infusionstechnik GmbH & Co. KG
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH & Co. KG
Bundesland
Bremen
Handelsregister
Amtsgericht Bremen HRA 23639
EUID
DEH1101.HRA23639
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Bremen
Aktenzeichen
520 IN 5/12
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Ralph Bünning
Termine & Fristen
Antrag des Insolvenzverwalters
13.05.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
Im Insolvenzverfahren über das Vermögen der SHW Infusionstechnik GmbH & Co. KG ist die Vergütung des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Ralph Bünning neu festgesetzt worden. Grund für die Neufestsetzung ist eine Erhöhung der Berechnungsgrundlage durch weitere Massezuflüsse seit Einreichung des Schlussberichts. Der entsprechende Antrag des Insolvenzverwalters datiert vom 13.0
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Bremen 02.06.2026
Insolvenzgericht
Geschäfts-Nr.: 520 IN 5/12
(Bitte stets angeben)
B e s c h l u s s
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
SHW Infusionstechnik GmbH & Co. KG, Vor dem Steintor 60/62, 28203 Bremen (AG Bremen, HRA 23639),
vertreten durch:
1. Pharma Beteiligungs-GmbH, Vor dem Steinto…
Amtsgericht Bremen 02.06.2026
Insolvenzgericht
Geschäfts-Nr.: 520 IN 5/12
(Bitte stets angeben)
B e s c h l u s s
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
SHW Infusionstechnik GmbH & Co. KG, Vor dem Steintor 60/62, 28203 Bremen (AG Bremen, HRA 23639),
vertreten durch:
1. Pharma Beteiligungs-GmbH, Vor dem Steintor 60/62, 28203 Bremen, (persönlich haftende Gesellschafterin),
vertreten durch:
1.1. Bernd Horney, An Bömers Park 4, 28759 Bremen, (Geschäftsführer),
1.2. Christian Suwelack (verstorben), (Geschäftsführer),
wird die Vergütung des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Ralph Bünning neu festgesetzt auf:
€ *** (Betrag gemäß § 64 Abs. 2 InsO entfernt). Der vollständige Beschluss kann von den Beteiligten in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
G r ü n d e:
Die Berechnungsgrundlage hat sich seit Einreichung des Schlussberichts durch weitere Massezuflüsse erhöht.
Auf den Antrag des Insolvenzverwalters vom 13.05.2026 wird Bezug genommen.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Wert des Beschwerdegegenstandes € 300,00 übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Bremen, Ostertorstr. 25 - 31, 28195 Bremen (Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1133344563234-000000050) einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Bremen, Ostertorstr. 25 - 31, 28195 Bremen (Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1133344563234-000000050) einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
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