Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
SIC Bauunternehmung GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Rheinland-Pfalz
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Landau in der Pfalz HRB 1841
EUID
DET3304V.HRB1841
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Landau in der Pfalz
Aktenzeichen
3 IN 131/21
Phase
Schlusstermin
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Christian Hanz
Adresse
Waffenstraße 15, 76829 Landau in der Pfalz
Telefon
06341-144831
Termine & Fristen
Schlusstermin
05.08.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der SIC Bauunternehmung GmbH ist eröffnet. Der verfügbare Massebestand beträgt 49.796,02 EUR abzüglich noch zu berücksichtigender Massekosten und Masseverbindlichkeiten. Insolvenzforderungen sind in Höhe von 263.683,90 EUR zu berücksichtigen. Das Amtsgericht Landau in der Pfalz hat mit Beschluss vom 05.06.2026 die Vornahme der Schlussverteilung zugestimmt und den Schlusstermin auf den 05.08.2026 bestimmt. Dieser dient der Überprüfung der Schlussrechnung, der Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis sowie der Anhörung hinsichtlich nicht verwertbarer Gegenstände. Die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters wurden festgesetzt.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Internetveröffentlichung
3 IN 131/21: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der SIC Bauunternehmung GmbH, Weinstraße 38, 76831 Eschbach, vormals firmiert unter "Christ GmbH Bauunternehmung" (AG Landau in der Pfalz, HRB 1841), vertr. d.: Steffen Christ, Neustadter Straße 12, 76829 Landau in der Pfalz, (Geschäftsfü…
Internetveröffentlichung
3 IN 131/21: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der SIC Bauunternehmung GmbH, Weinstraße 38, 76831 Eschbach, vormals firmiert unter "Christ GmbH Bauunternehmung" (AG Landau in der Pfalz, HRB 1841), vertr. d.: Steffen Christ, Neustadter Straße 12, 76829 Landau in der Pfalz, (Geschäftsführer), soll die Schlussverteilung erfolgen.
Das Verteilungsverzeichnis ist auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Landau in der Pfalz zur Einsichtnahme für die Beteiligten niedergelegt.
Der Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Christian Hanz, Waffenstraße 15, 76829 Landau in der Pfalz, Tel.: 06341-144831, Fax: 06341-144832 hat dem Gericht folgendes gem. § 188 InsO angezeigt:
Der verfügbare Massebestand beträgt 49.796,02 EUR abzüglich noch zu berücksichtigender Massekosten und Masseverbindlichkeiten. Insolvenzforderungen sind in Höhe von 263.683,90 EUR zu berücksichtigen.
Amtsgericht Landau in der Pfalz, 05.06.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht
Landau in der Pfalz
INSOLVENZGERICHT
Beschluss
3 IN 131/21
05.06.2026
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
SIC Bauunternehmung GmbH, Weinstraße 38, 76831 Eschbach, vormals firmiert unter "Christ GmbH Bauunternehmung" (AG Landau in der Pfalz, HRB 1841),
vertreten durch:
Steffen Christ, Neustadter …
Amtsgericht
Landau in der Pfalz
INSOLVENZGERICHT
Beschluss
3 IN 131/21
05.06.2026
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
SIC Bauunternehmung GmbH, Weinstraße 38, 76831 Eschbach, vormals firmiert unter "Christ GmbH Bauunternehmung" (AG Landau in der Pfalz, HRB 1841),
vertreten durch:
Steffen Christ, Neustadter Straße 12, 76829 Landau in der Pfalz, (Geschäftsführer),
1. Gemäß § 196 Abs. 2 InsO wird der Vornahme der Schlussverteilung zugestimmt und der Schlusstermin im schriftlichen Verfahren durchgeführt (§§ 5 Abs. 2, 196, 197 InsO).
Es wird gemäß §§ 5 Abs. 2, 197 InsO im schriftlichen Verfahren
S c h l u s s t e r m i n zum 05.08.2026 bestimmt.
Er dient zur:
a.) Überprüfung der gelegten Schlussrechnung des Insolvenzverwalters (§ 66 InsO),
b.) Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis (§ 188 InsO),
c.) Anhörung hinsichtlich der nicht verwertbaren Gegenstände.
Schlussrechnung einschließlich Kostennote des Insolvenzverwalters und Schlussverzeichnis können beim Amtsgericht - Insolvenzgericht - Landau in der Pfalz eingesehen werden.
Weiterhin können zu a.) - c.) bis zum vorgenannten Zeitpunkt schriftlich Einwendungen erhoben und Stellungnahmen abgegeben werden. Falls bis zum Schlusstermin die Klagefrist des § 189 InsO noch nicht abgelaufen ist, verlängert sich die Frist zur Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis (Buchst. b) um den entsprechenden Zeitraum.
2. Die Vergütung des Insolvenzverwalters für seine Geschäftsführung wird auf XXX EUR und der ihm zu erstattende Auslagenbetrag auf XXX EUR, Zustellungsauslagen auf XXX EUR sowie die zu erstattende Umsatzsteuer (19 %) auf XXX EUR festgesetzt. Es wird gestattet, den festgesetzten Betrag aus der Insolvenzmasse zu entnehmen. Bisher entnommene Vorschüsse sind anzurechnen. Der Differenzbetrag ist der Masse zurückzuerstatten.
Gründe:
Die Vergütung ist gemäß § 1 Abs. 1 InsVV nach dem Wert der Insolvenzmasse zu berechnen, auf die sich die Schlussrechnung bezieht. Diese beträgt XXX EUR. Ein Vorsteuererstattungsanspruch ergibt sich im Hinblick auf die bisherigen Vorschussentnahmen nicht. Ausgehend von dieser Berechnungsgrundlage ergibt sich gemäß § 2 Abs. 1 InsVV eine Regelvergütung in Höhe von XXX EUR. Im Rahmen des § 3 Abs. 2 InsVV hat ein Abschlag auf die Vergütung in Höhe von 25 % zu erfolgen.
Gemäß § 3 Abs. 2 buchst. a InsVV ist ein Zurückbleiben hinter dem Regelsatz insbesondere dann gerechtfertigt, wenn ein vorläufiger Insolvenzverwalter tätig war. Im Hinblick auf die Tätigkeiten im vorläufigen Verfahren wurde die Arbeit des späteren Insolvenzverwalters erleichtert, sodass es eines Abschlags auf die Vergütung bedarf. Ferner war zu berücksichtigen, dass nur wenige Vermögensgegenstände zu verwerten waren und zur vollständigen Realisierung dieser Ansprüche Rechtsanwälte eingeschaltet wurden. Durch die hinzugezogenen Rechtsanwälte hat sich der Umfang der Tätigkeit des Verwalters reduziert. Dies rechtfertigt einen Abschlag auf die Vergütung. Zuschläge sind im vorliegenden Fall nicht angezeigt. Ein Zuschlag ist weder für die Prozessbegleitung noch für die Abgabe der Steuererklärungen gerechtfertigt.
Für die Übertragung der Zustellungen im Sinne des § 8 Abs. 3 InsO wurden die Kosten gemäß Nummer 9002 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz in Höhe von XXX EUR je Zustellung ab der 10. festgesetzt (§ 4 Abs. 2 Satz 2 InsVV).
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV unter Berücksichtigung der Laufzeit des Verfahrens.
Die Erstattung der Umsatzsteuer ergibt sich aus § 7 InsVV.
Rechtsbehelfsbelehrung
Die Entscheidung über die Vergütungsfestsetzung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 300 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann die Entscheidung über die Vergütungsfestsetzung mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn diese Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen worden ist. Gegen die Zustimmung zur Schlussverteilung ist die befristete Erinnerung zulässig. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Landau in der Pfalz, Marienring 13, 76829 Landau in der Pfalz; Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach: safe-sp1-1436793743928-015871183 einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Landau in der Pfalz, Marienring 13, 76829 Landau in der Pfalz; Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach: safe-sp1-1436793743928-015871183 einzulegen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Der vollständige Beschluss kann auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichtes eingesehen werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht
Landau in der Pfalz
INSOLVENZGERICHT
Beschluss
3 IN 131/21
05.06.2026
In dem Insolvenzverfahren
über das Vermögen der
SIC Bauunternehmung GmbH, Weinstraße 38, 76831 Eschbach, vormals firmiert unter "Christ GmbH Bauunternehmung" (AG Landau in der Pfalz, HRB 1841),
vertreten durch:
Steffen Christ, Neustadter …
Amtsgericht
Landau in der Pfalz
INSOLVENZGERICHT
Beschluss
3 IN 131/21
05.06.2026
In dem Insolvenzverfahren
über das Vermögen der
SIC Bauunternehmung GmbH, Weinstraße 38, 76831 Eschbach, vormals firmiert unter "Christ GmbH Bauunternehmung" (AG Landau in der Pfalz, HRB 1841),
vertreten durch:
Steffen Christ, Neustadter Straße 12, 76829 Landau in der Pfalz, (Geschäftsführer),
werden die Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Christian Hanz in Abänderung des Beschlusses vom 4.4.2022 festgesetzt auf:
XXX
EUR
Vergütung
XXX,
EUR
Auslagen zuzüglich
XXX
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
XXX
EUR
Gesamtbetrag
Abzüglich der mit Beschluss vom 4.4.2022 festgesetzten Vergütung in HöheXXX EUR
G r ü n d e :
Die Abänderung der ursprünglichen Vergütungsfestsetzung erfolgt gemäß § 11 Abs. 2 InsVV, da eine Wertabweichung von mehr als 20 % zu der ursprünglichen Wertfestsetzung vorliegt.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 10 InsVV i. V. m. § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 10 InsVV i. V. m. § 7 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 300,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Landau in der Pfalz, Marienring 13, 76829 Landau in der Pfalz; Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach: safe-sp1-1436793743928-015871183 einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Landau in der Pfalz, Marienring 13, 76829 Landau in der Pfalz; Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach: safe-sp1-1436793743928-015871183 einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Der vollständige Beschluss kann auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichtes eingesehen werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Aktenzeichen: 3 IN 131/21
05.06.2026
B e s c h l u s s
In dem Insolvenzverfahren
über das Vermögen der
SIC Bauunternehmung GmbH, Weinstraße 38, 76831 Eschbach, vormals firmiert unter "Christ GmbH Bauunternehmung" (AG Landau in der Pfalz, HRB 1841),
vertreten durch:
Steffen Christ, Neustadter Straße 12, 76829 Landau in …
Aktenzeichen: 3 IN 131/21
05.06.2026
B e s c h l u s s
In dem Insolvenzverfahren
über das Vermögen der
SIC Bauunternehmung GmbH, Weinstraße 38, 76831 Eschbach, vormals firmiert unter "Christ GmbH Bauunternehmung" (AG Landau in der Pfalz, HRB 1841),
vertreten durch:
Steffen Christ, Neustadter Straße 12, 76829 Landau in der Pfalz, (Geschäftsführer),
Die Vergütung des Insolvenzverwalters für seine Geschäftsführung wird auf XXXX EUR und der ihm zu erstattende Auslagenbetrag auf XXXX EUR, Zustellungsauslagen auf XXXX EUR sowie die zu erstattende Umsatzsteuer (19 %) auf XXXX EUR festgesetzt. Es wird gestattet, den festgesetzten Betrag aus der Insolvenzmasse zu entnehmen. Bisher entnommene Vorschüsse sind anzurechnen.
Gründe:
Die Vergütung ist gemäß § 1 Abs. 1 InsVV nach dem Wert der Insolvenzmasse zu berechnen, auf die sich die Schlussrechnung bezieht. Diese beträgt XXXX EUR. Ein Vorsteuererstattungsanspruch ergibt sich im Hinblick auf die bisherigen Vorschussentnahmen nicht. Ausgehend von dieser Berechnungsgrundlage ergibt sich gemäß § 2 Abs. 1 InsVV eine Regelvergütung in Höhe von XXXX EUR. Im Rahmen des § 3 Abs. 2 InsVV hat ein Abschlag auf die Vergütung in Höhe von 25 % zu erfolgen.
Gemäß § 3 Abs. 2 buchst. a InsVV ist ein Zurückbleiben hinter dem Regelsatz insbesondere dann gerechtfertigt, wenn ein vorläufiger Insolvenzverwalter tätig war. Im Hinblick auf die Tätigkeiten im vorläufigen Verfahren wurde die Arbeit des späteren Insolvenzverwalters erleichtert, sodass es eines Abschlags auf die Vergütung bedarf. Ferner war zu berücksichtigen, dass nur wenige Vermögensgegenstände zu verwerten waren und zur vollständigen Realisierung dieser Ansprüche Rechtsanwälte eingeschaltet wurden. Durch die hinzugezogenen Rechtsanwälte hat sich der Umfang der Tätigkeit des Verwalters reduziert. Dies rechtfertigt einen Abschlag auf die Vergütung. Zuschläge sind im vorliegenden Fall nicht angezeigt. Ein Zuschlag ist weder für die Prozessbegleitung noch für die Abgabe der Steuererklärungen gerechtfertigt.
Für die Übertragung der Zustellungen im Sinne des § 8 Abs. 3 InsO wurden die Kosten gemäß Nummer 9002 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz in Höhe von 3,50 EUR je Zustellung ab der 10. festgesetzt (§ 4 Abs. 2 Satz 2 InsVV).
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV unter Berücksichtigung der Laufzeit des Verfahrens.
Die Erstattung der Umsatzsteuer ergibt sich aus § 7 InsVV.
Rechtsbehelfsbelehrung
Die Entscheidung über die Vergütungsfestsetzung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann die Entscheidung über die Vergütungsfestsetzung mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn diese Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen worden ist. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Landau in der Pfalz, Marienring 13, 76829 Landau in der Pfalz; Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach: safe-sp1-1436793743928-015871183 einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Landau in der Pfalz, Marienring 13, 76829 Landau in der Pfalz; Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach: safe-sp1-1436793743928-015871183 einzulegen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Gemäß § 64 Abs. 2 S.2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung erfolgt nach § 9 InsO auszugsweise. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgerichts - Landau in der Pfalz eingesehen werden.
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