Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
SIMIS - Sicherheit mit System - GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Baden-Württemberg
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Mannheim HRB 731242
EUID
DEB8535.HRB731242
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Mannheim - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
1 IN 1388/24
Phase
Forderungsanmeldung
Termine & Fristen
Anordnung vorläufiger Maßnahmen
19.04.2024 , 10:00 Uhr
Verschärfung vorläufiger Maßnahmen
01.07.2024 , 12:00 Uhr
Eröffnung
22.08.2024 , 11:00 Uhr
Forderungsanmeldefrist
03.10.2024
Prüfungstermin
14.11.2024
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der SIMIS - Sicherheit mit System - GmbH in Mannheim ist Gegenstand der vorliegenden Bekanntmachungen. Am 19.04.2024 hat das Amtsgericht Mannheim auf Antrag vorläufige Maßnahmen zur Sicherung des Vermögens angeordnet. Dabei wurde Rechtsanwalt Steffen Rauschenbusch zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Ihm gingen die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über Bankkonten und Außenstände über, während über andere Vermögensgegenstände nur mit seiner Zustimmung verfügt werden durfte. Ein allgemeines Verfügungsverbot wurde zu diesem Zeitpunkt noch nicht ausgesprochen. Am 01.07.2024 hat das Gericht die vorläufigen Maßnahmen verschärft. Der Schuldnerin wurde ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt, wodurch die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das gesamte Vermögen auf den vorläufigen Insolvenzverwalter überging. Zudem erlangte der Beschluss die Wirkung der Unterbrechung von Zivilrechtstreitigkeiten gemäß § 240 ZPO. Das Verfahren ist derzeit noch nicht eröffnet; es befinden sich noch vorläufige Sicherungsmaßnahmen im Gange.
Originalbekanntmachung · Vorläufige Maßnahmen
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der SIMIS - Sicherheit mit System - GmbH in Mannheim ist Gegenstand der vorliegenden Bekanntmachungen. Am 19.04.2024 hat das Amtsgericht Mannheim auf Antrag vorläufige Maßnahmen zur Sicherung des Vermögens angeordnet. Dabei wurde Rechtsanwalt Steffen Rauschenbusch zum vorläufige…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der SIMIS - Sicherheit mit System - GmbH in Mannheim ist Gegenstand der vorliegenden Bekanntmachungen. Am 19.04.2024 hat das Amtsgericht Mannheim auf Antrag vorläufige Maßnahmen zur Sicherung des Vermögens angeordnet. Dabei wurde Rechtsanwalt Steffen Rauschenbusch zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Ihm ging die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über Bankkonten und Außenstände über, während über andere Vermögensgegenstände nur mit Zustimmung des Verwalters verfügt werden durfte. Ein allgemeines Verfügungsverbot wurde zu diesem Zeitpunkt noch nicht ausgesprochen. Am 01.07.2024 wurden die vorläufigen Maßnahmen verschärft. Dem Schuldner wurde ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt, wodurch die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das gesamte Vermögen vollständig auf den vorläufigen Insolvenzverwalter überging. Zudem erlangte der Beschluss die Wirkung der Unterbrechung von Zivilrechtstreitigkeiten gemäß § 240 ZPO. Das Verfahren ist derzeit noch nicht eröffnet; es befinden sich noch vorläufige Sicherungsmaßnahmen im Gange.
Originalbekanntmachung · Vorläufige Maßnahmen
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der SIMIS - Sicherheit mit System - GmbH in Mannheim ist Gegenstand der vorliegenden Bekanntmachungen. Am 19.04.2024 hat das Amtsgericht Mannheim auf Antrag vorläufige Maßnahmen zur Sicherung der Vermögenslage angeordnet. Dabei wurde Rechtsanwalt Steffen Rauschenbusch zum vorläu…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der SIMIS - Sicherheit mit System - GmbH in Mannheim ist Gegenstand der vorliegenden Bekanntmachungen. Am 19.04.2024 hat das Amtsgericht Mannheim auf Antrag vorläufige Maßnahmen zur Sicherung der Vermögenslage angeordnet. Dabei wurde Rechtsanwalt Steffen Rauschenbusch zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Ihm ging die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über Bankkonten und Außenstände über, während über andere Vermögensgegenstände nur mit Zustimmung des Verwalters verfügt werden durfte. Ein allgemeines Verfügungsverbot wurde zu diesem Zeitpunkt noch nicht ausgesprochen. Am 01.07.2024 wurden die vorläufigen Maßnahmen verschärft. Dem Schuldner wurde ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt, wodurch die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das gesamte Vermögen auf den vorläufigen Insolvenzverwalter überging. Zudem erlangte der Beschluss die Wirkungen einer Unterbrechung von Zivilrechtstreitigkeiten gemäß § 240 ZPO. Bis zu diesem Zeitpunkt war das Verfahren noch nicht eröffnet; es befand sich im Stadium der vorläufigen Sicherungsmaßnahmen.
Originalbekanntmachung · Vorläufige Maßnahmen
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der SIMIS - Sicherheit mit System - GmbH in Mannheim ist Gegenstand der vorliegenden Bekanntmachungen. Am 19.04.2024 hat das Amtsgericht Mannheim auf Antrag vorläufige Maßnahmen zur Sicherung der Vermögenslage angeordnet. Dabei wurde Rechtsanwalt Steffen Rauschenbusch zum vorläu…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der SIMIS - Sicherheit mit System - GmbH in Mannheim ist Gegenstand der vorliegenden Bekanntmachungen. Am 19.04.2024 hat das Amtsgericht Mannheim auf Antrag vorläufige Maßnahmen zur Sicherung der Vermögenslage angeordnet. Dabei wurde Rechtsanwalt Steffen Rauschenbusch zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Ihm gingen die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über Bankkonten und Außenstände sowie die Befugnis zur Eröffnung von Sonderkonten über. Der Schuldnerin wurde ein Verfügungsverbot auferlegt, das jedoch auf Bankkonten und Außenstände beschränkt war. Am 01.07.2024 wurden die vorläufigen Maßnahmen verschärft. Der Schuldnerin wurde ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt, wodurch die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das gesamte Vermögen vollständig auf den vorläufigen Insolvenzverwalter Steffen Rauschenbusch überging. Zudem erlangte der Beschluss die Wirkung der Unterbrechung von Zivilrechtstreitigkeiten gemäß § 240 ZPO. Das Verfahren ist derzeit noch nicht eröffnet; es befinden sich noch vorläufige Sicherungsmaßnahmen im Gange.
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der SIMIS - Sicherheit mit System - GmbH, Mannheim, ist anhängig. Am 19.04.2024 hat das Amtsgericht Mannheim auf Antrag vorläufige Maßnahmen zur Sicherung des Vermögens angeordnet. Dabei wurde Rechtsanwalt Steffen Rauschenbusch zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Ihm gi…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der SIMIS - Sicherheit mit System - GmbH, Mannheim, ist anhängig. Am 19.04.2024 hat das Amtsgericht Mannheim auf Antrag vorläufige Maßnahmen zur Sicherung des Vermögens angeordnet. Dabei wurde Rechtsanwalt Steffen Rauschenbusch zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Ihm ging die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über Bankkonten und Außenstände über, während über übrige Gegenstände nur mit Zustimmung des Verwalters verfügt werden durfte. Das Verfügungsverbot galt zunächst nicht für unbewegliche Gegenstände. Am 01.07.2024 wurde das vorläufige Verfahren fortgesetzt und verschärft. Dem Schuldner wurde ein allgemeines Verfügungsverbot über das gesamte Vermögen auferlegt, wodurch die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis vollständig auf den vorläufigen Insolvenzverwalter überging. Zudem erlangte der Beschluss die Wirkung der Unterbrechung von Zivilrechtstreitigkeiten gemäß § 240 ZPO. Bislang ist das Hauptverfahren noch nicht eröffnet.
Originalbekanntmachung · Forderungsanmeldung
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der SIMIS - Sicherheit mit System - GmbH in Mannheim ist am 22.08.2024 wegen Zahlungsunfähigkeit als Hauptinsolvenzverfahren eröffnet worden. Zuvor hatte das Amtsgericht Mannheim bereits am 19.04.2024 vorläufige Sicherungsmaßnahmen angeordnet und Rechtsanwalt Steffen Rauschenbus…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der SIMIS - Sicherheit mit System - GmbH in Mannheim ist am 22.08.2024 wegen Zahlungsunfähigkeit als Hauptinsolvenzverfahren eröffnet worden. Zuvor hatte das Amtsgericht Mannheim bereits am 19.04.2024 vorläufige Sicherungsmaßnahmen angeordnet und Rechtsanwalt Steffen Rauschenbusch zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Am 01.07.2024 wurden diese Maßnahmen durch ein allgemeines Verfügungsverbot verschärft. Mit der Eröffnung des Verfahrens ist Rechtsanwalt Steffen Rauschenbusch als Insolvenzverwalter bestellt worden. Die Insolvenzgläubiger wurden aufgefordert, ihre Forderungen bis zum 03.10.2024 bei dem Insolvenzverwalter anzumelden. Der Prüfungstermin für die angemeldeten Forderungen ist auf den 14.11.2024 angesetzt.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1 IN 1388/24
In dem Verfahren über den Antrag
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen d.
SIMIS - Sicherheit mit System - GmbH, Schwarzwaldstraße 17, 68163 Mannheim, vertreten durch die Geschäftsführer Erich Zimmermann und Galina Zimmermann
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Registergericht Register-N…
1 IN 1388/24
In dem Verfahren über den Antrag
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen d.
SIMIS - Sicherheit mit System - GmbH, Schwarzwaldstraße 17, 68163 Mannheim, vertreten durch die Geschäftsführer Erich Zimmermann und Galina Zimmermann
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Registergericht Register-Nr.: HRB 731242
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Casse de Vries, Sophienstrasse 17, 68165 Mannheim, Gz.: 24/000042
Beschluss:
Zur Verhinderung nachteiliger Veränderungen in der Vermögenslage der Schuldnerin bis zur Entscheidung über den Antrag wird am 19.04.2024 um 10:00 Uhr angeordnet (§§ 21, 22 InsO):
1. Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
2. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird
Rechtsanwalt Steffen Rauschenbusch
O 3, 11 + 12, 68161 Mannheim
Telefon: 0621 53392291
bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände des schuldnerischen Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative InsO).
Der vorläufige Insolvenzverwalter ist nicht der allgemeine Vertreter der Schuldnerin. Er hat die Aufgabe, durch Überwachung der Schuldnerin deren Vermögen zu sichern und zu erhalten (§ 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 InsO). Der vorläufige Insolvenzverwalter hat zu prüfen, ob das Vermögen der Schuldnerin die Kosten des Verfahrens decken wird (§ 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 InsO).
Der Schuldnerin wird verboten, über Bankkonten und über Außenstände der Schuldnerin ganz oder teilweise zu verfügen. Hinsichtlich der Bankkonten und der Außenstände der Schuldnerin geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen.
Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, auf den Namen der Schuldnerin oder auf seinen Namen in der Funktion als vorläufiger Insolvenzverwalter Sonderkonten (gemäß Urteilen des Bundesgerichtshofes vom 07.02.2019, Az. IX ZR 47/18 und vom 24.01.2019, Az. IX ZR 110/17) zu eröffnen und auch über diese Konten zu verfügen.
Er wird insoweit ermächtigt, für die Kontoführung Masseverbindlichkeiten i. S. v. § 55 Abs. 2 InsO zu begründen.
Die Konten der Schuldnerin führenden Kreditinstitute werden dem vorläufigen Insolvenzverwalter gegenüber zur Auskunftserteilung verpflichtet.
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Sie werden aufgefordert, Leistungen unter Beachtung dieser Anordnung nur noch an den vorläufigen Insolvenzverwalter zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Gem. § 8 Abs. 3 InsO wird der vorläufige Insolvenzverwalter beauftragt, die Zustellungen des Beschlusses an die Schuldner der Schuldnerin vorzunehmen (§ 23 Abs. 1 Satz 2 InsO) und hierüber Nachweis zu führen.
Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume und betrieblichen Einrichtungen der Schuldnerin einschließlich der Nebenräume zu betreten und dort Nachforschungen anzustellen. Die Schuldnerin hat ihm Einsicht in die Bücher und Geschäftspapiere zu gestatten und sie diesem auf Verlangen bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Verfahrens herauszugeben. Sie hat ihm alle Auskünfte zu erteilen, die zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse und zur Aufklärung der schuldnerischen Vermögensverhältnisse erforderlich sind.
Hinweis:
Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte Veröffentlichung wird dort mindestens für die Dauer der Wirksamkeit der Anordnung gespeichert. Im Falle der Eröffnung erfolgt eine Löschung spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Verfahrens (§ 3 Abs. 1 S. 1 InsOBekV); falls nicht eröffnet wird, erfolgt eine Löschung spätestens sechs Monate nach Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahme (§ 3 Abs. 1 S. 2 InsOBekV).
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Mannheim
Schloss, Westflügel
68159 Mannheim
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Gegen die Entscheidung können der Schuldner oder die Gläubiger des Schuldners in gleicher Weise die sofortige Beschwerde einlegen, soweit damit das Fehlen der internationalen Zuständigkeit im Eröffnungsverfahren eines Hauptinsolvenzverfahrens nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/848 gerügt werden soll (Artikel 102c - § 4 EGInsO).
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zu Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Mannheim - Insolvenzgericht - 19.04.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1 IN 1388/24
In dem Verfahren über den Antrag
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen d.
SIMIS - Sicherheit mit System - GmbH, Schwarzwaldstraße 17, 68163 Mannheim, vertreten durch die Geschäftsführer Erich Zimmermann und Galina Zimmermann
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Registergericht Register-N…
1 IN 1388/24
In dem Verfahren über den Antrag
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen d.
SIMIS - Sicherheit mit System - GmbH, Schwarzwaldstraße 17, 68163 Mannheim, vertreten durch die Geschäftsführer Erich Zimmermann und Galina Zimmermann
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Registergericht Register-Nr.: HRB 731242
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Casse de Vries, Sophienstrasse 17, 68165 Mannheim, Gz.: 24/000042
Beschluss:
Zur Verhinderung nachteiliger Veränderungen in der Vermögenslage der Schuldnerin bis zur Entscheidung über den Antrag wird am 01.07.2024 um 12:00 Uhr angeordnet (§§ 21, 22 InsO):
1. Der Schuldnerin wird ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO). Die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen der Schuldnerin geht auf den vorläufigen Insolvenzverwalter Steffen Rauschenbusch über.
2. Im Übrigen gelten die mit Beschluss vom 19.04.2024 angeordneten vorläufigen Maßnahmen und sonstige Anordnungen fort.
3. Dieser Beschluss hat die in § 240 ZPO bezeichneten Wirkungen (Unterbrechung von gerichtlich anhängigen Zivilrechtstreitigkeiten).
Hinweis:
Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte Veröffentlichung wird dort mindestens für die Dauer der Wirksamkeit der Anordnung gespeichert. Im Falle der Eröffnung erfolgt eine Löschung spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Verfahrens (§ 3 Abs. 1 S. 1 InsOBekV); falls nicht eröffnet wird, erfolgt eine Löschung spätestens sechs Monate nach Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahme (§ 3 Abs. 1 S. 2 InsOBekV).
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Mannheim
Schloss, Westflügel
68159 Mannheim
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Gegen die Entscheidung können der Schuldner oder die Gläubiger des Schuldners in gleicher Weise die sofortige Beschwerde einlegen, soweit damit das Fehlen der internationalen Zuständigkeit im Eröffnungsverfahren eines Hauptinsolvenzverfahrens nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/848 gerügt werden soll (Artikel 102c - § 4 EGInsO).
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zu Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Mannheim - Insolvenzgericht - 01.07.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1 IN 1388/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
SIMIS - Sicherheit mit System - GmbH, Schwarzwaldstraße 17, 68163 Mannheim, vertreten durch die Geschäftsführer Erich Zimmermann und Galina Zimmermann
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Registergericht Register-Nr.: HRB 731242
- Schuldnerin -
Verfahrensbe…
1 IN 1388/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
SIMIS - Sicherheit mit System - GmbH, Schwarzwaldstraße 17, 68163 Mannheim, vertreten durch die Geschäftsführer Erich Zimmermann und Galina Zimmermann
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Registergericht Register-Nr.: HRB 731242
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Casse de Vries, Sophienstrasse 17, 68165 Mannheim, Gz.: 24/000042
Geschäftszweig: Leistungen und Vertrieb in den Bereichen Unternehmenssicherheit, Datenschutz sowie Qualitäts-Umfeld und Managementberatung
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1. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin wird wegen Zahlungsunfähigkeit am 22.08.2024 um 11.00 Uhr als Hauptinsolvenzverfahren eröffnet.
2. Zum Insolvenzverwalter wird bestellt:
Rechtsanwalt Steffen Rauschenbusch
O 3, 11 + 12, 68161 Mannheim
Telefon: 0621 53392291
3. Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bis zum 03.10.2024 bei dem Insolvenzverwalter schriftlich anzumelden.
Die Anmeldung kann durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments erfolgen, der Insolvenzverwalter kann den Übermittlungsweg sowie ein gängiges Dateiformat für die Anmeldung festlegen. Der Insolvenzverwalter muss daneben einen sicheren Übermittlungsweg im Sinne des § 130a der Zivilprozessordnung für die Übermittlung anbieten.
Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a ZPO) empfangen können, können unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären. Die Zustimmung gegenüber dem Insolvenzgericht gilt mit der Einreichung eines elektronischen Dokuments auf einem sicheren Übermittlungsweg in diesem Verfahren als erteilt.
Bei der Anmeldung sind Grund und Betrag der Forderung anzugeben. Der Anmeldung sollen die Urkunden, aus denen sich die Forderung ergibt, in Abdruck beigefügt werden. Sofern die Anmeldung mittels eines elektronischen Dokuments erfolgt, kann auch eine elektronische Rechnung übermittelt werden. Auf Verlangen des Insolvenzverwalters oder des Insolvenzgerichts sind Ausdrucke, Abschriften oder Originale von Urkunden einzureichen.
4. Das Insolvenzverfahren wird bis auf Weiteres schriftlich durchgeführt, § 5 Abs. 2 InsO.
Prüfungsstichtag, der dem Prüfungstermin entspricht (§ 176 InsO), ist der 14.11.2024. Spätestens an diesem Tag muss der schriftliche Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine Forderung bestreitet, bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder ihrem Rang bestritten wird.
Ein solcher Widerspruch kann mit einfacher E-Mail nicht wirksam abgegeben werden.
Er kann formwirksam durch ein unterschriebenes Schreiben zu dem oben angegebenen Aktenzeichen oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle abgeben werden. Wie der Widerspruch in elektronischer Form eingereicht werden kann, kann dem eJustice-Portal (www.ejustice-bw.de) unter der Rubrik "Bürger" entnommen werden. Dort finden sich auch weitere Informationen zu Übermittlungsweg und Signatur.
Sollten Beschlussfassungen nach §§ 57 (Wahl eines anderen Insolvenzverwalters), 66 (Rechnungslegung Insolvenzverwalter), 68 (Wahl anderer Mitglieder), 100 f. (Unterhaltszahlungen aus der Insolvenzmasse), 149 (Anlage von Wertgegenständen), 160 (Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters, insbesondere, wenn das Unternehmen oder ein Betrieb, das Warenlager im Ganzen, ein unbeweglicher Gegenstand aus freier Hand, die Beteiligung des Schuldners an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, oder das Recht auf den Bezug wiederkehrender Einkünfte veräußert werden soll; wenn ein Darlehen aufgenommen werden soll, das die Insolvenzmasse erheblich belasten würde oder wenn ein Rechtsstreit mit erheblichem Streitwert anhängig gemacht oder aufgenommen, die Aufnahme eines solchen Rechtsstreits abgelehnt oder zur Beilegung oder zur Vermeidung eines solchen Rechtsstreits ein Vergleich oder ein Schiedsvertrag geschlossen werden soll) InsO erforderlich sein, bedarf es der Antragstellung bis 14.11.2024, damit die Anordnung des schriftlichen Verfahrens widerrufen werden kann.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden spätestens am 17.10.2024 zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Hinweise:
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
5. Sicherungsrechte an beweglichen Gegenständen oder an Rechten sind dem Insolvenzverwalter unverzüglich anzuzeigen (§ 28 Abs. 2 InsO).
Der Gegenstand an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
6. Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an diese, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).
7. Der Insolvenzverwalter wird gem. § 8 Abs. 3 InsO beauftragt, die in dem Verfahren vorzunehmenden Zustellungen, beginnend mit der Zustellung des Eröffnungsbeschlusses nach § 30 InsO, durchzuführen. Die Zustellung kann auch elektronisch nach Maßgabe des § 173 ZPO erfolgen.
Ausgenommen ist die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses an die Schuldnerin; diese erfolgt durch das Insolvenzgericht.
Die öffentlichen Bekanntmachungen obliegen weiterhin dem Insolvenzgericht.
8. Hinweis:
Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte Veröffentlichung von Daten aus einem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens wird spätestens 6 Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht, § 3 Abs. 1 Satz 1 InsOBekV.
Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Mannheim
Schloss, Westflügel
68159 Mannheim
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zu Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Mannheim - Insolvenzgericht - 22.08.2024
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