Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
SIN Bau GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Adresse
Leienbergstraße 24, 53783 Eitorf
Handelsregister
Amtsgericht Siegburg HRB 13684
EUID
DER3208.HRB13684
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Bonn
Aktenzeichen
99 IN 44/25
Phase
Eröffnungsbeschluss
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Prof. Dr. Jörg Bornheimer
Adresse
Meckenheimer Allee 148, 53115 Bonn
Telefon
0228/96699973
Termine & Fristen
Antrag
07.03.2025
Eröffnung
11.08.2025 , 10:06 Uhr
Forderungsanmeldefrist
22.09.2025
Einsichtnahme Forderungsliste
07.10.2025
Prüfungstermin
07.11.2025
Gegenstand des Unternehmens
Die Planung, Projektierung und Durchführung von Bauvorhaben im In- und Ausland sowie die Einbringung der damit im Zusammenhang stehenden Architekten- und Ingenieurs- sowie Planungsleistungen, sowie der An- und Verkauf von Grundstücken, soweit dafür eine besondere Erlaubnis nicht erforderlich ist.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Amtsgericht Bonn hat am 11.08.2025 um 10:06 Uhr das Insolvenzverfahren über das Vermögen der SIN Bau GmbH eröffnet. Das Verfahren wird wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung auf Antrag der Schuldnerin vom 07.03.2025 durchgeführt. Zum Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Prof. Dr. Jörg Bornheimer bestellt. Die Frist zur Anmeldung von Forderungen endet am 22.09.2025. Auf die Durchführung eines Berichtstermins wird verzichtet. Der Stichtag für den Prüfungstermin und die erste Gläubigerversammlung ist der 07.11.2025. Bis zu diesem Termin können Gläubiger schriftliche Stellungnahmen zu verschiedenen Punkten einreichen. Die Forderungstabelle wird ab dem 07.10.2025 zur Einsicht niedergelegt. Ein schriftlicher Widerspruch gegen Forderungen muss spätestens am 07.11.2025 bei Gericht eingehen.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Bonn, Aktenzeichen: 99 IN 44/25
Über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Siegburg unter HRB 13684 eingetragenen SIN Bau GmbH, Leienbergstraße 24, 53783 Eitorf, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Dipl.-Ing. Cafer Sagir, Leienbergstraße 24, 53783 Eitorf
Geschäftszweig: Planu…
Amtsgericht Bonn, Aktenzeichen: 99 IN 44/25
Über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Siegburg unter HRB 13684 eingetragenen SIN Bau GmbH, Leienbergstraße 24, 53783 Eitorf, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Dipl.-Ing. Cafer Sagir, Leienbergstraße 24, 53783 Eitorf
Geschäftszweig: Planung, Projekierung und Durchführung von Bauvorhaben im In- und Ausland etc.
wird wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung heute, am 11.08.2025, um 10:06 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet.
Die Eröffnung erfolgt aufgrund des am 07.03.2025 bei Gericht eingegangenen Antrags der Schuldnerin.
Zum Insolvenzverwalter wird ernannt Rechtsanwalt Prof. Dr. Jörg Bornheimer, Meckenheimer Allee 148, 53115 Bonn, Telefon: 0228/96699973, Fax: 022896699976.
Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 22.09.2025 unter Beachtung des § 174 InsO beim Insolvenzverwalter anzumelden. Die Gläubiger werden aufgefordert, dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer diese Mitteilungen schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Wer Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin hat, wird aufgefordert, nicht mehr an diese zu leisten, sondern nur noch an den Insolvenzverwalter.
Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a der Zivilprozessordnung) empfangen können, können unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären.
Auf die Durchführung eines Berichtstermins wird gemäß § 29 Abs. 2 S. 2 InsO verzichtet.
Stichtag, der dem Prüfungstermin (§§ 29, 156, 176 InsO) entspricht, ist
der 07.11.2025.
Dieser Termin entspricht zugleich dem Termin der ersten Gläubigerversammlung. Bis zu diesem Zeitpunkt können die Gläubiger schriftliche Stellungnahmen bei Gericht einreichen
- zur Person des Insolvenzverwalters,
- zur Einsetzung, Besetzung und Beibehaltung des Gläubigerausschuss (§ 68 InsO),
- zur Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
- zur Zwischenrechnungslegung gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66 Abs. 3 InsO),
- zur Entscheidung über den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO),
- zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters (§ 160 InsO):
- gegenüber dem Geschäftsführer bestehende Ansprüche sowie anfechtungsrechtliche Rückgewähransprüche notfalls gerichtlich geltend zu machen und/oder Vergleiche hierüber zu schließen.
Der Insolvenzverwalter hat beantragt, die Zustimmung der Gläubigerversammlung zu folgenden besonders bedeutsamen Rechtshandlungen einzuholen (§ 160 InsO):
Der Insolvenzverwalter wird gemäß § 160 Abs. 1, 2 Nr. 3 InsO ermächtigt, gegenüber dem Geschäftsführer bestehende Ansprüche sowie anfechtungsrechtliche Rückgewähransprüche notfalls gerichtlich geltend zu machen und/oder Vergleiche hierüber zu schließen.
Soweit zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen (§ 160 InsO) des Insolvenzverwalters bis zum Stichtag kein Widerspruch eines stimmberechtigten Gläubigers bei Gericht eingeht, so gilt die Zustimmung als erteilt (§ 160 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden spätestens ab dem 07.10.2025 zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Bonn, Wilhelmstr. 21, 53111 Bonn, Zimmer Nr. A 1.30(Alexanderbau) niedergelegt.
Ein schriftlicher Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine Forderung bestreitet, muss spätestens am Prüfungsstichtag bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder ihrem Rang bestritten wird.
Der Insolvenzverwalter wird beauftragt, die nach § 30 Abs. 2 InsO zu bewirkenden Zustellungen an die Schuldner der Schuldnerin (Drittschuldner) sowie an die Gläubiger durchzuführen (§ 8 Abs. 3 InsO).
Die im elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgten Veröffentlichungen von Daten aus diesem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht.
Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht der Schuldnerin das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. § 34 Abs. 2 InsO zu. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Bonn, Wilhelmstr. 21, 53111 Bonn schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden.
Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Bonn eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. I, S.3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de
99 IN 44/25
Bonn, 11.08.2025
Monitoring für dieses Unternehmen aktivieren
Erhalte Benachrichtigungen bei neuen Bekanntmachungen, Terminänderungen oder neuen gerichtlichen Dokumenten.
Wir respektieren Ihre Privatsphäre. Wir verwenden derzeit keine Cookies, die Ihrer Einwilligung bedürfen. Diese Einstellungen ermöglichen es uns jedoch, Ihre Präferenz für künftige Funktionen zu speichern. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung und im Impressum.