Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
SK Langenhagen Transporte GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Aktuell
Vorläufige Maßnahmen
3Offen
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Niedersachsen
Adresse
Kiefernstraße 1, 30855 Langenhagen
Handelsregister
Amtsgericht Hannover HRB 216335
EUID
DEP2305.HRB216335
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Hannover - Insolvenzgericht -
Aktenzeichen
902 IN 583/19 - 4 -
Phase
Vorläufiges Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Jens Wilhelm V
Termine & Fristen
Schriftsatz Antrag
10.11.2025
Beschluss Vergütung
17.12.2025
Berichtigung Beschluss
08.01.2026
Bekanntmachung
19.02.2026
Gegenstand des Unternehmens
Lagerei, Güterbeförderung im Straßenverkehr bis 3,5 Tonnen
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der SK Langenhagen Transporte GmbH ist anhängig. Im Rahmen des vorläufigen Insolvenzverfahrens beantragte der vorläufige Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Jens Wilhelm V die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen. Das Amtsgericht Hannover hat den Antrag geprüft und die Vergütung sowie die Auslagen festgesetzt. Bei der Berechnung der Vergütung wurde eine Berechnungsmasse von 515.205,44 EUR zugrunde gelegt. Der vorläufige Insolvenzverwalter erhält eine Bruchteilsvergütung in Höhe von 25 % der Regelvergütung. Zudem wurden verschiedene Zuschläge für Mehraufwand aufgrund von Gesellschafterstreitigkeiten, Erschwernissen durch Gläubiger, Sprachbarrieren bei der Insolvenzgeldvorfinanzierung und der Rekonstruktion der Buchhaltung festgesetzt. Ein weiterer Zuschlag für die Betriebsfortführung wurde unter Berücksichtigung der Massemehrung angepasst. Die festgesetzten Beträge sind gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO nicht zu veröffentlichen. Der vorläufige Insolvenzverwalter ist gestattet, den Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen. Vor der Entscheidung des Gerichts über den Vergütungsantrag wurde der Schuldnerin und den Insolvenzgläubigern Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Wochen gegeben. Dieser Beschluss wurde später berichtigt, um präzise zu formulieren, dass die Stellungnahmegelegenheit vor der Entscheidung über den Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters gewährt wird.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
902 IN 583/19 - 4 -: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der SK Langenhagen Transporte GmbH, Karl-Kellner-Str. 109, 30855 Langenhagen (AG Hannover, HRB 216335), vertr. d.: Ingo Thurm, c/o PLUTA Rechtsanwälte GmbH, Hans-Böckler-Allee 1, 30173 Hannover, (Prozesspfleger), sind Vergütung und Auslagen des vorläufige…
902 IN 583/19 - 4 -: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der SK Langenhagen Transporte GmbH, Karl-Kellner-Str. 109, 30855 Langenhagen (AG Hannover, HRB 216335), vertr. d.: Ingo Thurm, c/o PLUTA Rechtsanwälte GmbH, Hans-Böckler-Allee 1, 30173 Hannover, (Prozesspfleger), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Jens Wilhelm V festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Hannover eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
EUR
Bruchteilsvergütung gemäß § 63 Abs. 3 InsO
EUR
um 124,16 % erhöht zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 10.11.2025 beantragte der vorläufige Insolvenzverwalter die Festsetzung seine Vergütung und Auslagen.
I.
Bei der Berechnung der Vergütung wird eine Berechnungsmasse in Höhe von 515.205,44 EUR zugrunde gelegt. Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für einen Insolvenzverwalter in Höhe von EUR. Dem vorläufigen Insolvenzverwalter steht nach § 63 Abs. 3 InsO daraus ein Bruchteil zu, der auf 25 % festgesetzt wird. Die Bruchteilsvergütung beträgt danach EUR.
II.
1. Aufgrund erheblicher Streitigkeiten der Gesellschafter untereinander gab es massive Schwierigkeiten bei der Verfahrensawicklung. Geschäftsführerpositionen waren nicht eindeutig, da hierzu entgegenstehende Aussagen der Beteiligten getroffen wurden. Für den dadurch entstandenen Mehraufwand wurde ein Zuschlag i.H.v. 25% beantragt und festgesetzt.
2. Ebenso haben im vorliegenden vorläufigen Insolvenzverfahrens Gläubiger die Abwicklung des Verfahrens erheblich erschwert. Diese störten den Lauf des Betriebes massiv durch unbegründetes Einschreiten. Im Zuge des entstandenen Mehraufwands wurde ein Zuschlag von 20% beantragt und festgesetzt.
3. Im schuldnerischen Betrieb waren insgesamt 37 Mitarbeiter beschäftigt. Durch verschiedene Sprachbarrieren war die Sicherung der Insolvenzgeldvorfinanzierung mit erheblichem Aufwand verbunden, wofür ein Zuschlag i.H.v. 35% beantragt und festgesetzt wurde.
4. Die Buchhaltung des schuldnerischen Betriebes wies erhebliche Mängel auf und war zum großen Teil nicht existent. Der vorläufige Insolvenzverwalter hatte demnach die Buchhaltung aufzuarbeiten und zu rekonstruieren. Hierfür wurde ein Zuschlag von 15% beantragt und festgesetzt.
5. Da die Betriebsfortführung zu einem Überschuss geführt hat, ist der Zuschlag gemäß § 3 Abs. 1 lit. b) InsVV nur gerechtfertigt, sofern die Masse nicht entsprechend größer geworden ist. Daher ist eine Vergleichsrechnung vorzunehmen. Dazu ist der Wert, um den sich die Masse durch die Zuschlagstätigkeit vergrößert hat, und die dadurch bedingte Zunahme der Regelvergütung mit der Höhe der Vergütung zu vergleichen, die ohne die Massemehrung über den dann zu gewährenden Zuschlag erreicht würde (vgl. BGH, Beschluss vom 12.05.2011, Az.: IX ZB 143/08):
a) Der Überschuss aus der Zuschlagstätigkeit beträgt insgesamt 304.790,00 EUR. Der angemessene Zuschlag für die Betriebsfortführung beträgt 50 %.
b) Die Regelvergütung (100 %) aus der Berechnungsgrundlage mit dem Überschuss aus der Zuschlagstätigkeit beträgt EUR.
c) Die Regelvergütung ohne den Überschuss aus der Zuschlagstätigkeit beträgt EUR. Der Zuschlag führt zu einer Erhöhung um EUR auf insgesamt EUR.
d) Die Differenz zwischen beiden Summen beträgt EUR.
e) Da der vorläufige Insolvenzverwalter durch die Massemehrung bereits an einer höheren Bruchteilsvergütung partizipiert, kommt als Zuschlag nur ein Betrag in Höhe von EUR in Betracht, woraus sich eine Quote für die Zuschlagstätigkeit von 29,16 % ergibt.
III.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 300,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Hannover - Insolvenzabteilung -, Dienstgebäude: Hamburger Allee 26, 30161 Hannover, Postanschrift: Volgersweg 1, 30175 Hannover; Postfach 2 27, 30002 Hannover, Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1166698277712-000010167 einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Hannover - Insolvenzabteilung -, Dienstgebäude: Hamburger Allee 26, 30161 Hannover, Postanschrift: Volgersweg 1, 30175 Hannover; Postfach 2 27, 30002 Hannover, Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1166698277712-000010167 einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Hannover, 19.02.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
902 IN 583/19 - 4 -: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der SK Langenhagen Transporte GmbH, Karl-Kellner-Str. 109, 30855 Langenhagen (AG Hannover, HRB 216335), vertr. d.: Ingo Thurm, c/o PLUTA Rechtsanwälte GmbH, Hans-Böckler-Allee 1, 30173 Hannover, (Prozesspfleger), ist der Beschluss vom 17.12.2025 berichtig…
902 IN 583/19 - 4 -: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der SK Langenhagen Transporte GmbH, Karl-Kellner-Str. 109, 30855 Langenhagen (AG Hannover, HRB 216335), vertr. d.: Ingo Thurm, c/o PLUTA Rechtsanwälte GmbH, Hans-Böckler-Allee 1, 30173 Hannover, (Prozesspfleger), ist der Beschluss vom 17.12.2025 berichtigt worden.
Statt wird der Schuldnerin und den Insolvenzgläubigern vor der Entscheidung des Insolvenzgerichts über den Vergütungsantrag des Insolvenzverwalters Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme innerhalb einer Frist von
2 Wochen ab Wirksamwerden der Bekanntmachung dieses Beschlusses (§ 9 Abs. 1 S. 3 InsO) gegeben. muss es richtig heißen: wird der Schuldnerin und den Insolvenzgläubigern vor der Entscheidung des Insolvenzgerichts über den Vergütungsantrag des vorläufigen Insolvenzverwalters Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme innerhalb einer Frist von
2 Wochen ab Wirksamwerden der Bekanntmachung dieses Beschlusses (§ 9 Abs. 1 S. 3 InsO) gegeben.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Es wird darauf hingewiesen, dass sämtliche in diesem Verfahren ergangenen Beschlüsse vollständig eingesehen werden können, wenn lediglich das Aktenzeichen als Suchkriterium angegeben wird.
Amtsgericht Hannover, 08.01.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
902 IN 583/19 - 4 -: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der SK Langenhagen Transporte GmbH, Karl-Kellner-Str. 109, 30855 Langenhagen (AG Hannover, HRB 216335), vertr. d.: Ingo Thurm, c/o PLUTA Rechtsanwälte GmbH, Hans-Böckler-Allee 1, 30173 Hannover, (Prozesspfleger), wurde beschlossen:
Der Schuldnerin und den…
902 IN 583/19 - 4 -: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der SK Langenhagen Transporte GmbH, Karl-Kellner-Str. 109, 30855 Langenhagen (AG Hannover, HRB 216335), vertr. d.: Ingo Thurm, c/o PLUTA Rechtsanwälte GmbH, Hans-Böckler-Allee 1, 30173 Hannover, (Prozesspfleger), wurde beschlossen:
Der Schuldnerin und den Insolvenzgläubigern wird vor der Entscheidung des Insolvenzgerichts über den Vergütungsantrag des Insolvenzverwalters Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab Wirksamwerden der Bekanntmachung dieses Beschlusses (§ 9 Abs. 1 S. 3 InsO) gegeben.
Der vollständige Antrag liegt auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsichtnahme aus.
Amtsgericht Hannover, 17.12.2025
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