Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
S.M.A. Metalltechnik GmbH & Co. KG
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH & Co. KG
Bundesland
Baden-Württemberg
Adresse
Karl-Ferdinand-Braun-Str. 9, 71522 Backnang
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Stuttgart HRA 270848
EUID
DEB8534.HRA270848
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Ludwigsburg - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
6 IN 461/22
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Dr. Holger Leichtle
Rolle
vorläufiger Insolvenzverwalter
Adresse
Augustenstraße 1, 70178 Stuttgart
Termine & Fristen
Bestellung vorläufiger Sachwalter
24.10.2022
Bestellung vorläufiger Verwalter
15.11.2022
Eröffnung des Insolvenzverfahrens
30.12.2022
Festsetzung Vergütung und Auslagen
18.10.2024
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der S.M.A. Metalltechnik GmbH & Co. KG ist anhängig. Der vorläufige Insolvenzverwalter hat die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen für die Tätigkeit im Eröffnungsverfahren beantragt. Der Antrag bezieht sich auf den Zeitraum vom 15.11.2022 bis zum 29.12.2022. Als Berechnungsmasse wird ein Betrag von 22.330.992,13 EUR angegeben, auf den Zuschläge in Höhe von insgesamt 200 % geltend gemacht werden. Ferner wird die Auslagenpauschale mit 350,00 € je angefangenen Monat beantragt. Die Einsicht des Antrags ist innerhalb von zwei Wochen ab Bekanntmachung auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Ludwigsburg - Insolvenzgericht - möglich. Das Verfahren befindet sich in einer Phase der Abwicklung der Vergütungsfragen im Eröffnungsverfahren.
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der S.M.A. Metalltechnik GmbH & Co. KG ist mit Beschluss vom 30.12.2022 eröffnet worden. Der vorläufige Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Dr. Holger Leichtle war bereits ab dem 24.10.2022 als vorläufiger Sachwalter und ab dem 15.11.2022 als vorläufiger Verwalter tätig. Im Rahmen d…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der S.M.A. Metalltechnik GmbH & Co. KG ist mit Beschluss vom 30.12.2022 eröffnet worden. Der vorläufige Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Dr. Holger Leichtle war bereits ab dem 24.10.2022 als vorläufiger Sachwalter und ab dem 15.11.2022 als vorläufiger Verwalter tätig. Im Rahmen der Tätigkeit im Eröffnungsverfahren hat der vorläufige Insolvenzverwalter Anträge auf Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen gestellt. Zunächst wurde ein Antrag mit einer Berechnungsmasse von 22.330.992,13 EUR eingereicht, später ein geänderter Antrag mit einer Berechnungsmasse von 29.431.092,13 EUR. Das Amtsgericht Ludwigsburg hat die Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters festgesetzt. Als Bemessungsgrundlage für die Vergütung wurde ein Vermögenswert in Höhe von 29.289.618,86 EUR zugrunde gelegt. Es wurden Zuschläge in Höhe von insgesamt 175 % auf die Regelvergütung gewährt. Die Nettovergütung beträgt 1.343.636,55 EUR zuzüglich Umsatzsteuer. Der vorläufige Insolvenzverwalter wurde gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
6 IN 461/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
S.M.A. Metalltechnik GmbH & Co. KG,
vertreten durch die Komplementärin S.M.A. Metalltechnikverwaltungs GmbH,
Karl-Ferdinand-Braun-Straße 9, 71522 Backnang,
diese vertreten durch d. Geschäf…
6 IN 461/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
S.M.A. Metalltechnik GmbH & Co. KG,
vertreten durch die Komplementärin S.M.A. Metalltechnikverwaltungs GmbH,
Karl-Ferdinand-Braun-Straße 9, 71522 Backnang,
diese vertreten durch d. Geschäftsführer
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart, Register-Nr.: HRA 270848
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Grub, Brugger & Partner, Reinsburgstraße 27, 70178 Stuttgart,
Gz.: 000880-22 RA Dr. Frank Schäffler
________________________________________________________________________
Der vorläufige Insolvenzverwalter hat die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen für die Tätigkeit im Eröffnungsverfahren (15.11.2022 - 29.12.2022) beantragt.
Dem Antrag liegt eine Berechnungsmasse in Höhe von 22.330.992,13 EUR zugrunde. Es werden Zuschläge in Höhe von insgesamt 200 % auf die Vergütung geltend gemacht.
Es wird ferner die Auslagenpauschale mit 350,00 € je angefangenen Monat beantragt.
Der Antrag kann innerhalb von zwei Wochen auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Ludwigsburg - Insolvenzgericht - eingesehen werden.
Amtsgericht Ludwigsburg - Insolvenzgericht - 29.02.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
6 IN 461/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
S.M.A. Metalltechnik GmbH & Co. KG,
vertreten durch die Komplementärin S.M.A. Metalltechnikverwaltungs GmbH,
Karl-Ferdinand-Braun-Straße 9, 71522 Backnang,
diese vertreten durch d. Geschäf…
6 IN 461/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
S.M.A. Metalltechnik GmbH & Co. KG,
vertreten durch die Komplementärin S.M.A. Metalltechnikverwaltungs GmbH,
Karl-Ferdinand-Braun-Straße 9, 71522 Backnang,
diese vertreten durch d. Geschäftsführer
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart, Register-Nr.: HRA 270848
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Grub, Brugger & Partner, Reinsburgstraße 27, 70178 Stuttgart,
Gz.: 000880-22 RA Dr. Frank Schäffler
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Der vorläufige Insolvenzverwalter hat einen geänderten Antrag auf Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen für die Tätigkeit im Eröffnungsverfahren (15.11.2022 - 29.12.2022) eingereicht.
Dem Antrag liegt eine Berechnungsmasse in Höhe von 29.431.092,13 EUR zugrunde. Es werden Zuschläge in Höhe von insgesamt 200 % auf die Vergütung geltend gemacht.
Es wird ferner die Auslagenpauschale mit 350,00 € je angefangenen Monat beantragt.
Der Antrag kann innerhalb von zwei Wochen auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Ludwigsburg - Insolvenzgericht - eingesehen werden.
Amtsgericht Ludwigsburg - Insolvenzgericht - 05.09.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
6 IN 461/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
S.M.A. Metalltechnik GmbH & Co. KG,
vertreten durch die Komplementärin S.M.A. Metalltechnikverwaltungs GmbH,
Karl-Ferdinand-Braun-Straße 9, 71522 Backnang, diese vertreten durch d. Geschäftsführer
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart, Register-Nr.: HRA 2708…
6 IN 461/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
S.M.A. Metalltechnik GmbH & Co. KG,
vertreten durch die Komplementärin S.M.A. Metalltechnikverwaltungs GmbH,
Karl-Ferdinand-Braun-Straße 9, 71522 Backnang, diese vertreten durch d. Geschäftsführer
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart, Register-Nr.: HRA 270848
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Grub, Brugger & Partner, Reinsburgstraße 27, 70178 Stuttgart,
Gz.: 000880-22 RA Dr. Frank Schäffler
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Holger Leichtle, Augustenstraße 1, 70178 Stuttgart, für die Tätigkeit im Eröffnungsverfahren wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen einschließlich Umsatzsteuer erfolgt auf Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 04.09.2024.Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 29.289.618,86 EUR auszugehen. Auf die ausführlichen Ausführungen im Vergütungsantrag des vorläufigen Verwalters und im Sachverständigengutachten des Rechnungslegungsprüfers wird Bezug genommen. Die Abweichung von der im Vergütungsantrag des vorläufigen Verwalters angegebenen Berechnungsgrundlage von 29.431.092,13 EUR ist mit einer Differenz von 141.473,27 EUR im Verhältnis nur gering.
Der vorläufige Insolvenzverwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um 200 %.
Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 04.09.2024 wird Bezug genommen.
Hierbei werden folgende Erhöhungsfaktoren geltend gemacht:
Zuschlag für Betriebsfortführung ohne Massemehrung: 75 %
Zuschlag für Neuanläufe, Verlagerung, Investments 30 %
Zuschlag für Arbeitnehmerangelegenheiten 30 %
Zuschlag für die Einleitung eines M & A-Prozesses 30 %
Zuschlag für Mehrarbeit durch vorläufigen Gläubigerausschuss 10 %
Zuschlag für Mehrarbeit durch hohe Gläubigeranzahl 5 %
Zuschlag für Mehrarbeit durch Konzernverflechtungen 35 %
Zuschlag für Mehrarbeit durch Auslandsbezug 10 %
Abschlag nach Gesamtschau - 25%
Summe der beantragten Zuschläge 200 %
Die Regelvergütung war gemäß §§ 63 Abs. 3 InsO, 10, 11, 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von 171.155,40 EUR festzusetzen.
Es war ein Übersteigen des Regelsatzes um 175 % gerechtfertigt.
Hierbei wurden folgende Erhöhungsfaktoren berücksichtigt:
Zuschlag für Betriebsfortführung einschl. Neuanläufe, Verlagerung, ... 70 %
Zuschlag für Arbeitnehmerangelegenheiten 30 %
Zuschlag für die Einleitung eines M & A-Prozesses 30 %
Zuschlag für Mehrarbeit durch vorläufigen Gläubigerausschuss 10 %
Zuschlag für Mehrarbeit durch hohe Gläubigeranzahl 5 %
Zuschlag für Mehrarbeit durch Konzernverflechtungen und Auslandsbezug 30 %
Summe der berücksichtigten Zuschläge 175 %
Wegen Überschneidungen sind nach Ansicht des Gerichts der Zuschlag für die Betriebsfortführung und der Zuschlag für Neuanläufe, Verlagerung und Investments zu einem einheitlichen Zuschlag zusammen zu fassen. Auch beim Zuschlag für Konzernverflechtungen und Auslandsbezug dürften Überschneidungen gegeben sein.
Bei Gesamtschau des Verfahrens erscheint ein Zuschlag von insgesamt 175 % als angemessen.
Der jetzige Insolvenzverwalter wurde am 24.10.2022 zum vorläufigen Sachwalter und am 15.11.2022 zum vorläufigen Verwalter bestellt. Die Insolvenzeröffnung erfolgt mit Beschluss vom 30.12.2022. Der vorläufige Verwalter war somit für einen Zeitraum von anderthalb Monaten tätig, nachdem er bereits zuvor ca. drei Wochen als vorläufiger Sachwalter tätig war. Im gesamten Zeitraum war die Fortführung eines Betriebes mit 350 Arbeitnehmern und drei Tochtergesellschaften in Rumänien, Südafrika und China zu begleiten. Für die Tätigkeit als vorläufiger Sachwalter wird keine gesonderte Vergütung geltend gemacht.
Wegen der Details bezüglich der umfangreichen Tätigkeiten des vorläufigen Verwalters wird auf den Vergütungsantrag Bezug genommen.
Die Fortführung eines Betriebes dieser Größenordnung ist ohne zahlreiche Delegationen nicht durchführbar. Dennoch erfolgt hierdurch auch eine Entlastung des vorläufigen Verwalters. Darüber hinaus wurde vom vorläufigen Verwalter für die Delegation von Regelaufgaben ein Abzug von der Nettovergütung in Höhe von 25.606,65 EUR vorgenommen.
Zu berücksichtigen ist auch die Höhe der Berechnungsgrundlage, welche zu einer außergewöhnlich hohen Regelvergütung des vorläufigen Verwalters nach § 11 InsVV und zu hohen Beträgen bei den als Prozentsatz der Regelvergütung nach § 2 InsVV zu berechnenden Zuschlägen führt.
Vor diesem Hintergrund erscheint bei Gesamtschau des Verfahrens ein Zuschlag von insgesamt 175 % als angemessen und ausreichend.
Es ergibt sich folgende Berechnung der Nettovergütung:
Regelvergütung nach §§ 63 Abs. 3 InsO, 10, 11, 2 Abs. 1 InsVV: 171.155,40 EUR
(entspricht 25 % der Regelvergütung nach § 2 InsVV)
Zuschläge in Höhe von insgesamt 175 % der Regelvergütung nach § 2 InsVV: 1.198.087,80 EUR
Abzug für Delegationen: - 25.606,65 EUR
Nettovergütung 1.343.636,55 EUR
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 350,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Ludwigsburg
Schorndorfer Straße 39
71638 Ludwigsburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Ludwigsburg
Schorndorfer Straße 39
71638 Ludwigsburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zu Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Ludwigsburg - Insolvenzgericht - 18.10.2024
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