Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Smartbox Pro AG
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
AG
Bundesland
Bayern
Adresse
Industriestraße 1, 93077 Bad Abbach
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Regensburg HRB 12215
EUID
DED3410V.HRB12215
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Regensburg - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
12 IN 607/13
Phase
Schlussverteilung
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Dr. Hubert Ampferl
Adresse
Galgenbergstraße 2, 93053 Regensburg
Termine & Fristen
Fristende Einwendungen Vergütung
22.03.2024
Fristende Einwendungen Schlusstermin
05.12.2024
Gegenstand des Unternehmens
Die Entwicklung, Produktion und der Vertrieb von Ordnungs- und Aufbewahrungssysternen, Versandverpackungen, Archivierungssystemen und Facility-Erzeugnissen.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Smartbox Pro AG ist anhängig. Das Amtsgericht Regensburg beabsichtigt, über den Vergütungsantrag des Insolvenzverwalters zu entscheiden. Vor dieser Entscheidung sind der Schuldner und die Gläubiger zu hören. Den Beteiligten wird Gelegenheit eingeräumt, bis einschließlich zwei Wochen nach Veröffentlichung der Bekanntmachung Einwendungen oder Anträge zur beantragten Vergütungsfestsetzung vorzubringen. Die Unterlagen zur beantragten Vergütungsfestsetzung können auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Originalbekanntmachung · Schlussverteilung
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Smartbox Pro AG (später Abwicklungsgesellschaft SBP AG) ist eröffnet und befindet sich im Endstadium. Der Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Dr. Hubert Ampferl hat seinen Vergütungsantrag gestellt, dessen Festsetzung durch das Amtsgericht Regensburg am 24.10.2024 beschlossen wu…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Smartbox Pro AG (später Abwicklungsgesellschaft SBP AG) ist eröffnet und befindet sich im Endstadium. Der Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Dr. Hubert Ampferl hat seinen Vergütungsantrag gestellt, dessen Festsetzung durch das Amtsgericht Regensburg am 24.10.2024 beschlossen wurde. Die Berechnungsgrundlage für die Vergütung betrug 2.112.664,25 EUR. Es erfolgte eine Erhöhung des Regelsatzes um 270 % aufgrund verschiedener Zuschlagstatsbestände wie der Umsetzung einer übertragenden Sanierung und der Bearbeitung von Arbeitnehmerangelegenheiten. Ein Schlusstermin wurde im schriftlichen Verfahren gemäß § 5 Abs. 2 InsO durchgeführt, wobei die Frist zur Einreichung von Einwendungen am 05.12.2024 endete. Die Schlussverteilung ist zugestimmt. Für festgestellte Forderungen in Höhe von 7.368.941,27 EUR steht ein Betrag von 1.416.759,37 EUR zur Verteilung zur Verfügung. Eine Berichtigung des Beschlussrubrums vom 24.10.2024 bezüglich des Schuldnernamens wurde am 30.10.2024 angeordnet.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
12 IN 607/13
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Smartbox Pro AG, Industriestraße 1, 93077 Bad Abbach, vertreten durch den Vorstand Grauer Uwe Heinz
Registergericht: Amtsgericht Regensburg Register-Nr.: HRB 12215
- Schuldnerin -
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Das Gericht beabsichtigt über den Vergütungsantrag des Insolvenzverwalters z…
12 IN 607/13
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Smartbox Pro AG, Industriestraße 1, 93077 Bad Abbach, vertreten durch den Vorstand Grauer Uwe Heinz
Registergericht: Amtsgericht Regensburg Register-Nr.: HRB 12215
- Schuldnerin -
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Das Gericht beabsichtigt über den Vergütungsantrag des Insolvenzverwalters zu entscheiden. Vor der Entscheidung sind der Schuldner und die Gläubiger zu hören.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis einschließlich 2 Wochen nach Veröffentlichung Einwendungen bzw. Anträge zur beantragten Vergütungsfestsetzung des Insolvenzverwalters vorzubringen.
Auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts können die Unterlagen zur beantragten Vergütungsfestsetzung eingesehen werden.
Amtsgericht Regensburg - Insolvenzgericht - 08.03.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
12 IN 607/13
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Smartbox Pro AG, Industriestraße 1, 93077 Bad Abbach, vertreten durch den Vorstand Grauer Uwe Heinz
Registergericht: Amtsgericht Regensburg Register-Nr.: HRB 12215
- Schuldnerin -
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1. Die Durchführung des Schlusstermins gem. § 197 InsO einschließlich
- Erör…
12 IN 607/13
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Smartbox Pro AG, Industriestraße 1, 93077 Bad Abbach, vertreten durch den Vorstand Grauer Uwe Heinz
Registergericht: Amtsgericht Regensburg Register-Nr.: HRB 12215
- Schuldnerin -
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1. Die Durchführung des Schlusstermins gem. § 197 InsO einschließlich
- Erörterung der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters
- Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis durch die Insolvenzgläubiger
- Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Gegenstände der Insolvenzmasse
erfolgt im schriftlichen Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 05.12.2024
- Einwendungen gegen die Anordnung des schriftlichen Verfahrens, das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung
- Anträge zur Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Vermögensgegenstände
schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen.
Anträge und Einwendungen können schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle vor dem Amtsgericht Regensburg erhoben werden.
Einwendungen sind glaubhaft zu machen.
Diese Schlussanhörung ersetzt den Schlusstermin.
Stellungnahmen, die nach dem oben genannten Zeitpunkt eingehen, können als verspätet nicht mehr in die Entscheidung einbezogen werden.
2. Der Vornahme der Schlussverteilung gem. § 196 Abs. 2 InsO wird zugestimmt.
Hiervon sind gemäß § 54 InsO vorrangig die Kosten des Insolvenzverfahrens zu begleichen.
Es wird auf die Ausschlussfristen gemäß §§ 189, 190 und 206 InsO hingewiesen.
Hinweise:
In der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts können die Unterlagen zur Rechnungslegung eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Regensburg
Augustenstr. 3
93049 Regensburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 S. 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Die Erinnerung ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Regensburg - Insolvenzgericht - 24.10.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
12 IN 607/13
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Smartbox Pro AG, Industriestraße 1, 93077 Bad Abbach, vertreten durch den Vorstand Grauer Uwe Heinz
Registergericht: Amtsgericht Regensburg Register-Nr.: HRB 12215
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters Recht…
12 IN 607/13
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Smartbox Pro AG, Industriestraße 1, 93077 Bad Abbach, vertreten durch den Vorstand Grauer Uwe Heinz
Registergericht: Amtsgericht Regensburg Register-Nr.: HRB 12215
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Hubert Ampferl, Galgenbergstraße 2, 93053 Regensburg, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Insolvenzverwalters vom 06.03.2024.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 2.112.664,25 EUR auszugehen.
Gem. § 1 Abs. 2 Nr. 1 InsVV wurde ein Betrag in Höhe von BETRAG EUR berücksichtigt, um den sich die Insolvenzmasse als Grundlage der Vergütungsberechnung erhöht.
Aufgrund der Erhöhung der Berechnungsgrundlage gem. § 1 Abs. 2 Nr. 1 InsVV erhält der Insolvenzverwalter eine Zusatzvergütung in Höhe von BETRAG EUR.
Der Insolvenzverwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um 270 %.
Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 06.03.2024 wird vollumfänglich Bezug genommen.
Nr.
Zuschlagstatsbestände / Abschlagstatbestände
Ansatz
1.
Umsetzung der übertragenden Sanierung
85 %
2.
Auslandsbezug
20 %
3.
Arbeitnehmerangelegenheiten:
Abrechnung Insolvenzgeldvorfinanzierung
20 %
Insolvenzgeldbearbeitung
20 %
Abwicklung von 54 Arbeitsverhältnissen
25 %
4.
Prüfung und Abwicklung der betrieblichen Altersvorsorge und Direktversicherungen
25 %
5.
Aus-/Absonderungen
20 %
6.
Anzahl Gläubiger und Forderungsanmeldungen
10 %
7.
Geltendmachung der Ansprüche gegen Vorstand und Aufsichtsrat
20 %
8.
Sichtung und Aufarbeitung der Finanzbuchhaltungsunterlagen
30 %
9.
Vorläufiger Insolvenzverwalter
- 5 %
Summe
270 %
Als Erhöhungs- und Minderungsgründe waren in diesem Verfahren zu berücksichtigen:Zu 1.: Im Zusammenhang mit dem Verkauf des schuldnerischen Unternehmens ergab sich ein besonderer Mehraufwand für die Umsetzung des Kaufvertrags zur übertragenden Sanierung, dem Umfang der abzuarbeitenden Sachverhalte und Bearbeitung von Fehlzahlungen. Zu 2.: Drei von vier wesentlichen Kunden hatten ihre Zentralverwaltungen im Ausland, die Korrespondenz musste in Englisch geführt werden. Zu 3.: Mit 54 Arbeitnehmern war von einer über den normalen Umfang hinausgehenden, erheblichen Belastung des Insolvenzverwalters durch arbeitsrechtliche Fragen auszugehen. Zu 4.: Die Abwicklung der betrieblichen Altersvorsorge und Direktversicherungen erforderte einen erhöhten Aufwand.Zu 5.: Die Ermittlung, Prüfung und Abgrenzung der Sicherungsrechte war aufgrund zahlreicher Einzelbesicherungen sehr komplex und zeitintensiv, Vertragsunterlagen mussten einzeln auf ihre Wirksamkeit geprüft werden. Zu 6.: Es waren 144 Forderungsanmeldungen zu berücksichtigen. Zu 7.: Es waren aufgrund der Komplexität unter Beauftragung einer Kanzlei Ansprüche gegen den Vorstand und gegen den Aufsichtsrat zu ermitteln, zu prüfen, festzustellen sowie erstmals außergerichtlich geltend zu machen. Zu 8.: Die Aufarbeitung und Aktualisierung der Finanzbuchhaltung war intensiv und zeitaufwändig und habe dadurch einen Mehraufwand verursacht. Zu 9.: Der Insolvenzverwalter war als vorläufiger Insolvenzverwalter tätig, was einen Abschlag in Höhe von 5 % rechtfertigt. Die Mehraufwendungen des Insolvenzverwalters wurden im Vergütungsantrag ausführlich dargelegt. Alle Zuschläge erscheinen angemessen und gerechtfertigt.
Die Regelvergütung war gemäß § 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Es war ein Übersteigen des Regelsatzes um 270 % gerechtfertigt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Es war ein Degressionsausgleich in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die dem Insolvenzverwalter entstandenen Kosten für Auslagenpauschale und Zustellungskosten und sonstige Auslagen in Höhe von BETRAG und BETRAG EUR waren festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Regensburg
Augustenstr. 3
93049 Regensburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Regensburg
Augustenstr. 3
93049 Regensburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Regensburg - Insolvenzgericht - 24.10.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
12 IN 607/13
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Smartbox Pro AG, Industriestraße 1, 93077 Bad Abbach, vertreten durch den Vorstand Grauer Uwe Heinz
Registergericht: Amtsgericht Regensburg Register-Nr.: HRB 12215
- Schuldnerin -
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Für die festgestellten Forderungen in Höhe von 7.368.941,27 EUR steht ein Be…
12 IN 607/13
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Smartbox Pro AG, Industriestraße 1, 93077 Bad Abbach, vertreten durch den Vorstand Grauer Uwe Heinz
Registergericht: Amtsgericht Regensburg Register-Nr.: HRB 12215
- Schuldnerin -
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Für die festgestellten Forderungen in Höhe von 7.368.941,27 EUR steht ein Betrag von 1.416.759,37 EUR zur Verteilung abzüglich der Gerichtskosten für das Insolvenzverfahren und der Vergütung sowie der Auslagen des Insolvenzverwalters zur Verfügung.
Das Schlussverzeichnis ist in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht für die Beteiligten niedergelegt.
Amtsgericht Regensburg - Insolvenzgericht - 24.10.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
12 IN 607/13
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Abwicklungsgesellschaft SBP AG (vormals Smartbox Pro AG), Industriestraße 1, 93077 Bad Abbach, vertreten durch den Vorstand Grauer Uwe Heinz
Registergericht: Amtsgericht Regensburg Register-Nr.: HRB 12215
- Schuldnerin -
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Beschluss:
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Der Beschluss des Amts…
12 IN 607/13
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Abwicklungsgesellschaft SBP AG (vormals Smartbox Pro AG), Industriestraße 1, 93077 Bad Abbach, vertreten durch den Vorstand Grauer Uwe Heinz
Registergericht: Amtsgericht Regensburg Register-Nr.: HRB 12215
- Schuldnerin -
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Beschluss:
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Der Beschluss des Amtsgerichts Regensburg vom 24.10.2024 (Vergütungsfestsetzung) wird
im Rubrum wie folgt berichtigt:
Abwicklungsgesellschaft SBP AG (vormals Smartbox Pro AG), Industriestraße 1, 93077 Bad Abbach, vertreten durch den Vorstand Grauer Uwe Heinz
Registergericht: Amtsgericht Regensburg Register-Nr.: HRB 12215
- Schuldnerin -
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Gründe:
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Es liegt ein offensichtliches Diktat- oder Schreibversehen vor.
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Amtsgericht Regensburg - Insolvenzgericht - 30.10.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
12 IN 607/13
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Abwicklungsgesellschaft SBP AG (vormals Smartbox Pro AG), Industriestraße 1, 93077 Bad Abbach, vertreten durch den Vorstand Grauer Uwe Heinz
Registergericht: Amtsgericht Regensburg Register-Nr.: HRB 12215
- Schuldnerin -
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Beschluss:
Amtsgericht Regensburg -…
12 IN 607/13
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Abwicklungsgesellschaft SBP AG (vormals Smartbox Pro AG), Industriestraße 1, 93077 Bad Abbach, vertreten durch den Vorstand Grauer Uwe Heinz
Registergericht: Amtsgericht Regensburg Register-Nr.: HRB 12215
- Schuldnerin -
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Beschluss:
Amtsgericht Regensburg - Insolvenzgericht - 30.10.2024
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