Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
SmartHome-Visions GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Adresse
Corunnastraße 14, 58636 Iserlohn
Handelsregister
Amtsgericht Iserlohn HRB 9674
EUID
DER2604.HRB9674
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Hagen
Aktenzeichen
106 IN 91/24
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Termine & Fristen
Anordnung vorläufiger Maßnahmen
09.09.2024 , 14:15 Uhr
Eröffnung
01.02.2025 , 12:00 Uhr
Forderungsanmeldefrist
17.03.2025
Berichtstermin
07.04.2025
Gegenstand des Unternehmens
Elektroinstallationen und Warenhandel sowie alle damit zusammenhängende geschäftlichen Aktivitäten
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der SmartHome-Visions GmbH ist am 01.02.2025 um 12:00 Uhr wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet worden. Der Antrag auf Eröffnung ist am 06.09.2024 bei Gericht eingegangen. Zum Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Achim Thomas Thiele ernannt worden. Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 17.03.2025 anzumelden. Der Stichtag für den Berichts- und Prüfungstermin ist der 07.04.2025. Die Unterlagen werden ab dem 24.03.2025 zur Einsicht niedergelegt. Am 21.02.2025 ist die Anzeige des Insolvenzverwalters eingegangen, dass Masseunzulänglichkeit vorliegt.
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der SmartHome-Visions GmbH ist am 01.02.2025 um 12:00 Uhr wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet worden. Der Antrag auf Eröffnung ist am 06.09.2024 bei Gericht eingegangen. Zuvor waren bereits am 09.09.2024 vorläufige Maßnahmen angeordnet und Rechtsanwalt Achim Tho…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der SmartHome-Visions GmbH ist am 01.02.2025 um 12:00 Uhr wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet worden. Der Antrag auf Eröffnung ist am 06.09.2024 bei Gericht eingegangen. Zuvor waren bereits am 09.09.2024 vorläufige Maßnahmen angeordnet und Rechtsanwalt Achim Thomas Thiele zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt worden. Nach der Eröffnung ist derselbe Rechtsanwalt als endgültiger Insolvenzverwalter ernannt worden. Die Frist zur Anmeldung von Forderungen endet am 17.03.2025. Der Stichtag für den Berichts- und Prüfungstermin ist der 07.04.2025. Unterlagen werden ab dem 24.03.2025 zur Einsicht niedergelegt. Am 21.02.2025 hat der Insolvenzverwalter angezeigt, dass Masseunzulänglichkeit vorliegt.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Hagen, Aktenzeichen: 106 IN 91/24
Über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Iserlohn unter HRB 9674 eingetragenen SmartHome-Visions GmbH, Corunnastraße 14, 58636 Iserlohn, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Benjamin Gerhard Ulrich Schweinsberg,
wird wegen Zahlungsunfähigkei…
Amtsgericht Hagen, Aktenzeichen: 106 IN 91/24
Über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Iserlohn unter HRB 9674 eingetragenen SmartHome-Visions GmbH, Corunnastraße 14, 58636 Iserlohn, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Benjamin Gerhard Ulrich Schweinsberg,
wird wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung heute, am 01.02.2025, um 12:00 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet.
Die Eröffnung erfolgt aufgrund des am 06.09.2024 bei Gericht eingegangenen Antrags der Schuldnerin.
Zum Insolvenzverwalter wird ernannt Rechtsanwalt Achim Thomas Thiele, Lissaboner Allee 1, 44269 Dortmund.
Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 17.03.2025 unter Beachtung des § 174 InsO beim Insolvenzverwalter anzumelden. Die Gläubiger werden aufgefordert, dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer diese Mitteilungen schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Wer Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin hat, wird aufgefordert, nicht mehr an diese zu leisten, sondern nur noch an den Insolvenzverwalter.
Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a der Zivilprozessordnung) empfangen können, können unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären.
Stichtag, der dem Berichts- und Prüfungstermin (§ 29, 156, 176 InsO) entspricht, ist
der 07.04.2025.
Bis zu diesem Zeitpunkt können die Gläubiger schriftliche Stellungnahmen bei Gericht einreichen
- zur Person des Insolvenzverwalters,
- zur Hinterlegungsstelle und zu den Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
- zur Entscheidung über den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO),
- zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters (§ 160 InsO):
- die Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert,
Soweit zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen (§ 160 InsO) des Insolvenzverwalters bis zum Stichtag kein Widerspruch eines stimmberechtigten Gläubigers bei Gericht eingeht, so gilt die Zustimmung als erteilt (§ 160 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen sowie der Bericht des Insolvenzverwalters werden spätestens ab dem 24.03.2025 zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Hagen, Heinitzstr. 42/44, 58097 Hagen, Zimmer Nr. 282 niedergelegt.
Ein schriftlicher Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine Forderung bestreitet, muss spätestens am Prüfungsstichtag bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder ihrem Rang bestritten wird.
Der Insolvenzverwalter wird beauftragt, die nach § 30 Abs. 2 InsO zu bewirkenden Zustellungen an die Schuldnerin und an die Schuldner der Schuldnerin (Drittschuldner) sowie an die Gläubiger durchzuführen (§ 8 Abs. 3 InsO).
Die im elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgten Veröffentlichungen von Daten aus diesem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht.
Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht der Schuldnerin das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. § 34 Abs. 2 InsO zu. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Hagen, Heinitzstr. 42/44, 58097 Hagen schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden.
Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Hagen eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. I, S.3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de
106 IN 91/24
Hagen, 01.02.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Hagen, Aktenzeichen: 106 IN 91/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Iserlohn unter HRB 9674 eingetragenen SmartHome-Visions GmbH, Corunnastraße 14, 58636 Iserlohn, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Benjamin Gerhard Ulrich Schweinsberg,
ist…
Amtsgericht Hagen, Aktenzeichen: 106 IN 91/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Iserlohn unter HRB 9674 eingetragenen SmartHome-Visions GmbH, Corunnastraße 14, 58636 Iserlohn, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Benjamin Gerhard Ulrich Schweinsberg,
ist am 21.02.2025 bei Gericht die Anzeige des Insolvenzverwalters eingegangen, dass Masseunzulänglichkeit vorliegt (§§ 208 bis 210 InsO).
106 IN 91/24
Amtsgericht Hagen, 24.02.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Hagen, Aktenzeichen: 106 IN 91/24
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Iserlohn unter HRB 9674 eingetragenen SmartHome-Visions GmbH, Corunnastraße 14, 58636 Iserlohn, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Benjamin Gerhard Ulrich Schwein…
Amtsgericht Hagen, Aktenzeichen: 106 IN 91/24
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Iserlohn unter HRB 9674 eingetragenen SmartHome-Visions GmbH, Corunnastraße 14, 58636 Iserlohn, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Benjamin Gerhard Ulrich Schweinsberg,
ist am 09.09.2024, um 14:15 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Achim Thomas Thiele, Lissaboner Allee 1, 44269 Dortmund bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
106 IN 91/24
Amtsgericht Hagen, 09.09.2024
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