Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Solarpark Fürstenwalde V GmbH & Co. KG
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Aktuell
Vorläufige Maßnahmen
3Offen
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH & Co. KG
Bundesland
Bayern
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Landshut HRA 11222
EUID
DED2404V.HRA11222
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Landshut
Aktenzeichen
IN 411/18
Phase
Vorläufiges Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Schulze York
Termine & Fristen
Antrag Vergütung
03.07.2023
Beschluss Vorschuss
11.08.2023
Bekanntmachung
15.03.2024
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Solarpark Fürstenwalde V GmbH & Co. KG ist im Stadium der vorläufigen Insolvenzverwaltung. Das Registergericht ist das Amtsgericht Landshut. Der vorläufige Insolvenzverwalter hat einen Antrag auf Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen gestellt. Die Vergütung bemisst sich nach der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) und der Insolvenzordnung (InsO). Als Regelvergütung wurden XXX EUR festgesetzt. Aufgrund der äußerst komplexen gesellschaftsrechtlichen Struktur der Schuldnerin und deren Verflechtung mit der ebenfalls insolventen Solarpark Fürstenwalde IV GmbH & Co. KG wird ein Zuschlag von 100 % auf die Regelvergütung beantragt. Zusätzlich wird ein weiterer Zuschlag von 145 % für die Betriebsfortführung geltend gemacht, die während der gesamten Zeit der vorläufigen Verwaltung stattfand. Der vorläufige Insolvenzverwalter beantragt insgesamt einen Zuschlag von 245 %. Als Auslagen wird die Pauschale von 15 % der Vergütung für das erste Jahr sowie 10 % für jedes weitere Jahr festgesetzt. Die Umsatzsteuer in Höhe von 19 % ist hinzuzusetzen. Ein bereits mit Beschluss vom 11.08.2023 gewährter Vorschuss in Höhe von XXX EUR ist zu berücksichtigen. Gegen die Entscheidung kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen Beschwerde eingelegt werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Hinweis:
Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
IN 411/18
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Solarpark Fürstenwalde V GmbH & Co. KG, Isarg…
Hinweis:
Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
IN 411/18
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Solarpark Fürstenwalde V GmbH & Co. KG, Isargestade 748, 84028 Landshut, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin WEDIS Management GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Schulze York
Registergericht: Amtsgericht Landshut Register-Nr.: HRA 11222
- Schuldnerin -
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Die Festsetzung der Vergütung sowie der Auslagen erfolgt gemäß dem Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 03.07.2023.
Ausgehend von einem der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert von XXX EUR beträgt die Vergütung gem. § 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) XXX EUR (Regelvergütung).
Bemessungsgrundlage für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters ist gemäß § 63 Abs. 3 InsO und § 11 Abs. 1 InsVV der Wert des insgesamt gesicherten und verwalteten materiellen wie immateriellen Vermögens (Aktivvermögen), das seiner Tätigkeit während der vorläufigen Verwaltung zugrunde lag, ohne hierbei einen Abzug für Aus- und Absonderungsrechte an der Insolvenzmasse vorzunehmen, soweit er sich damit in erheblichem Umfang befasst hat.
Die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters beträgt gemäß §§10 i. V. m. 2 Abs. 1, 11 Abs. 1 und 3 InsVV und § 63 Abs. 3 InsO 25 % aus der oben aufgeführten Regelvergütung von XXX EUR. Dies entspricht XXX EUR.
Der vorläufige Insolvenzverwalter beantragt hiervon einen Zuschlag von 245 %.
Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag wird Bezug genommen.
Nach § 3 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) ist die Regelvergütung zu erhöhen, wenn Besonderheiten der Geschäftsführung des vorläufigen Insolvenzverwalters es erfordern. Dieser Fall ist hier gegeben. Die äußerst komplexe gesellschaftsrechtliche Struktur der Insolvenzschuldnerin rechtfertigen hier im Zusammenspiel mit der ebenfalls insolventen Solarpark Fürstenwalde IV GmbH & Co. KG den Ansatz eines Zuschlags von 200 %, aufgeteilt auf beide Insolvenzen. Die Aufarbeitung dieser gesellschaftsrechtlichen Verflechtung erfolgte ohne die Unterstützung externer Berater und somit ohne zusätzliche Belastung der Insolvenzmasse. Der Ansatz eines Zuschlags von 100 % in diesem Verfahren ist somit gerechtfertigt.
Ein weiterer Zuschlag wird in Höhe von 145 % nach entsprechender Vergleichsberechnung gemäß § 3 Abs. 1 b InsVV für die Betriebsfortführung geltend gemacht. Diese erfolgte während der gesamten Zeit der vorläufigen Verwaltung und nahm die Arbeitskraft des Verwalters in erheblichem Umfang in Anspruch.
An Auslagen wurde die Pauschale von 15 % der Vergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV -unter Beachtung der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV- festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war in der derzeit gültigen Höhe von 19 % gem. § 7 InsVV hinzuzusetzen.
Der bereits mit Beschluss vom 11.08.2023 gewährte Vorschuss in Höhe von XXX EUR war zu berücksichtigen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Landshut
Maximilianstr. 22
84028 Landshut
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Landshut - Insolvenzgericht - 15.03.2024
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