Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Soleit GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Aktuell
Antrag / Prüfung
2Offen
Vorläufige Maßnahmen
3Offen
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Rheinland-Pfalz
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Mainz HRB 12269
EUID
DET2304V.HRB12269
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Worms, Hardtgasse 6, 67547 Worms
Aktenzeichen
12 IN 42/25
Phase
Antragsverfahren
Termine & Fristen
Abweisung des Eröffnungsantrags mangels Masse
29.10.2025
Zusammenfassung des Verfahrens
In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Soleit GmbH ist der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 29.10.2025 mangels Masse abgewiesen worden, § 26 Abs. 1 InsO. Das Verfahren ist damit im Antragsstadium beendet, ohne dass ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Gegen die Entscheidung kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen sofortige Beschwerde eingelegt werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
12 IN 42/25 : In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Soleit GmbH, Bleichstraße 3, 67595 Bechtheim (AG Mainz, HRB 12269), ist der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 29.10.2025 mangels Masse abgewiesen worden, § 26 Abs. 1 InsO.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolv…
12 IN 42/25 : In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Soleit GmbH, Bleichstraße 3, 67595 Bechtheim (AG Mainz, HRB 12269), ist der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 29.10.2025 mangels Masse abgewiesen worden, § 26 Abs. 1 InsO.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann von und der Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Worms Hardtgasse 6 67547 Worms-, elektronisches Gerichtspostfach: govapp_16417973158617710649122712873785 einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Beschwerdeberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Gegen die Festsetzung des Gegenstandswertes kann binnen einer Frist von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, in der o. g. Form Beschwerde bei dem Amtsgericht Worms eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,- EUR übersteigt. Für die Einhaltung der Frist kommt es auf den Eingang bei dem Amtsgericht Worms an.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Worms, 29.10.2025
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