Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Solid Capital Biogasfonds 1 GmbH & Co. KG
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH & Co. KG
Bundesland
Bayern
Adresse
Paradeisgasse 2, 91781 Weißenburg
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Ansbach HRA 3433
EUID
DED3201V.HRA3433
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Ansbach
Aktenzeichen
1 IN 151/16
Phase
Schlusstermin
Termine & Fristen
Fristende Einwendungen
10.07.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Solid Capital Biogasfonds 1 GmbH & Co. KG ist anhängig. Das Registergericht ist das Amtsgericht Ansbach. Für die festgestellten Forderungen in Höhe von 173.695,94 EUR steht ein Massebestand von 44.083,70 EUR zur Verfügung. Da hiervon vorrangig die Kosten des Insolvenzverfahrens gemäß § 54 InsO zu begleichen sind, wird voraussichtlich mit keiner Quote an die Gläubiger gerechnet. Die Durchführung des Schlusstermins gemäß § 197 InsO sowie die Prüfung eventuell nachträglich eingehender Forderungen erfolgen im schriftlichen Verfahren gemäß § 5 Abs. 2 InsO. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis einschließlich 10.07.2026 Forderungsanmeldungen zu widersprechen, Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis, die Schlussrechnung und den Vergütungsantrag des Insolvenzverwalters zu erheben sowie Anträge zur Entscheidung über nicht verwertbare Vermögensgegenstände zu stellen. Dem Gericht liegt der Vergütungsantrag vor, eine antragsgemäße Festsetzung wird beabsichtigt. Die Schlussanhörung ersetzt den Schlusstermin. Stellungnahmen, die nach dem 10.07.2026 eingehen, werden als verspätet nicht mehr berücksichtigt. Der Vornahme der Schlussverteilung gemäß § 196 Abs. 2 InsO wird zugestimmt. Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung über das Ergebnis der Forderungsprüfung. Unterlagen zur Rechnungslegung und Forderungsanmeldungen können in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gegen die Entscheidung kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen Erinnerung eingelegt werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1 IN 151/16
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Solid Capital Biogasfonds 1 GmbH & Co. KG, Paradeisgasse 2, 91781 Weißenburg, vertreten durch den Geschäftsführer Stöhr Markus und die persönlich haftende Gesellschafterin SC Management GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Stöhr Markus
Registergeri…
1 IN 151/16
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Solid Capital Biogasfonds 1 GmbH & Co. KG, Paradeisgasse 2, 91781 Weißenburg, vertreten durch den Geschäftsführer Stöhr Markus und die persönlich haftende Gesellschafterin SC Management GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Stöhr Markus
Registergericht: Amtsgericht Ansbach Register-Nr.: HRA 3433
- Schuldnerin -
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Für die festgestellten Forderungen in Höhe von 173.695,94 EUR steht ein Betrag von 44.083,70 EUR zur Verteilung abzüglich der Gerichtskosten für das Insolvenzverfahren und der Vergütung sowie der Auslagen des Insolvenzverwalters zur Verfügung.
Das Schlussverzeichnis ist in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht für die Beteiligten niedergelegt.
Amtsgericht Ansbach - Insolvenzgericht - 22.05.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1 IN 151/16
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Solid Capital Biogasfonds 1 GmbH & Co. KG, Paradeisgasse 2, 91781 Weißenburg, vertreten durch den Geschäftsführer Stöhr Markus und die persönlich haftende Gesellschafterin SC Management GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Stöhr Markus
Registergeri…
1 IN 151/16
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Solid Capital Biogasfonds 1 GmbH & Co. KG, Paradeisgasse 2, 91781 Weißenburg, vertreten durch den Geschäftsführer Stöhr Markus und die persönlich haftende Gesellschafterin SC Management GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Stöhr Markus
Registergericht: Amtsgericht Ansbach Register-Nr.: HRA 3433
- Schuldnerin -
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1. Die Durchführung des Schlusstermins gem. § 197 InsO sowie die Prüfung eventuell nachträglich eingehender Forderungen einschließlich
- Erörterung der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters
- Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis durch die Insolvenzgläubiger
- Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Gegenstände der Insolvenzmasse
- Erhebung von Einwendungen gegen den Vergütungsantrag des Insolvenzverwalters durch die Insolvenzgläubiger
erfolgt im schriftlichen Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 10.07.2026
- den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen
- Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung
- Einwendungen gegen den Vergütungsantrag des Insolvenzverwalters
- Anträge zur Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Vermögensgegenstände
schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen.
Dem Gericht liegt der Vergütungsantrag des Insolvenzverwalters vor. Es wird eine antragsgemäße Festsetzung beabsichtigt. Etwaige Einwendungen können bis zum Ablauf der oben bestimmten Frist geltend gemacht werden.
Anträge und Einwendungen können schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle vor dem Amtsgericht Ansbach erhoben werden.
Einwendungen sind glaubhaft zu machen.
Diese Schlussanhörung ersetzt den Schlusstermin.
Stellungnahmen, die nach dem oben genannten Zeitpunkt eingehen, können als verspätet nicht mehr in die Entscheidung einbezogen werden.
2. Der Vornahme der Schlussverteilung gem. § 196 Abs. 2 InsO wird zugestimmt.
In dem Verfahren sind derzeit Forderungen in einer Gesamthöhe von 173.695,94 € zu berücksichtigen, denen ein Massebestand von 44.083,70 € gegenübersteht.
Hiervon sind gemäß § 54 InsO vorrangig die Kosten des Insolvenzverfahrens zu begleichen, sodass voraussichtlich mit keiner Quote zu rechnen ist.
Es wird auf die Ausschlussfristen gemäß §§ 189, 190 und 206 InsO hingewiesen.
Hinweise:
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten über das Ergebnis der Forderungsprüfung keine Benachrichtigung.
In der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts können die Unterlagen zur Rechnungslegung und die Forderungsanmeldungen eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Ansbach
Promenade 8
91522 Ansbach
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 S. 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Die Erinnerung ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Ansbach - Insolvenzgericht - 22.05.2026
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