Produktion und Postproduktion audiovisueller Produkte.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Sound & Vision GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer Alexander Detig und Boris Raim, ist am 24.02.2014 eröffnet worden. Zum Treuhänder ist Rechtsanwalt Dr. Georg Bernsau bestellt worden. Die Wohlverhaltensperiode beträgt sechs Jahre. Durch Beschluss vom 28.05.2026 ist das Verfahren aufgehoben worden, da die Schlussverteilung vollzogen ist. Rechtsbehelfe können innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen eingelegt werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
10 IN 507/13: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Sound & Vision GmbH vertr.d.d.GF Detig und Raim, Friedrich-Bergius-Straße 5, 65203 Wiesbaden (AG Wiesbaden , HRB 12401), vertr. d.: 1. Alexander Detig, Bacchusweg 4a, 55452 Rümmelsheim, (Geschäftsführer), 2. Boris Raim, Alte Bahhofstraße 14, 64380 Roßdorf, (…
10 IN 507/13: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Sound & Vision GmbH vertr.d.d.GF Detig und Raim, Friedrich-Bergius-Straße 5, 65203 Wiesbaden (AG Wiesbaden , HRB 12401), vertr. d.: 1. Alexander Detig, Bacchusweg 4a, 55452 Rümmelsheim, (Geschäftsführer), 2. Boris Raim, Alte Bahhofstraße 14, 64380 Roßdorf, (Geschäftsführer), ist der Schuldnerin durch Beschluss vom die Restschuldbefreiung rechtskräftig angekündigt. Ihr wird Restschuldbefreiung erteilt werden, wenn sie während der Laufzeit der Abtretungserklärung (Wohlverhaltensperiode) die Obliegenheiten gemäß § 295 InsO erfüllt und die Restschuldbefreiung nicht zuvor nach §§ 296 ff. InsO versagt wird. Die Wohlverhaltensperiode beträgt sechs Jahre, beginnend mit der Verfahrenseröffnung am 24.02.2014. Zum Treuhänder ist Rechtsanwalt Dr. Georg Bernsau, K&L Gates LLP, Bockenheimer Landstraße 2-4, 60306 Frankfurt am Main, Tel.: 069 945 196-491, Fax: 069 945 196-499, E-Mail: insolvenzrecht@klgates.com, Internet: www.bbl-law.de bestimmt worden.
Die pfändbaren Forderungen der Schuldnerin auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis oder an deren Stelle tretende laufende Bezüge gehen nach Maßgabe der Abtretungserklärung auf den Treuhänder über.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Wiesbaden, 28.05.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
10 IN 507/13: Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Sound & Vision GmbH vertr.d.d.GF Detig und Raim, Friedrich-Bergius-Straße 5, 65203 Wiesbaden (AG Wiesbaden , HRB 12401), vertr. d.: 1. Alexander Detig, Bacchusweg 4a, 55452 Rümmelsheim, (Geschäftsführer), 2. Boris Raim, Alte Bahhofstraße 14, 64380 Roßdorf, (Ges…
10 IN 507/13: Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Sound & Vision GmbH vertr.d.d.GF Detig und Raim, Friedrich-Bergius-Straße 5, 65203 Wiesbaden (AG Wiesbaden , HRB 12401), vertr. d.: 1. Alexander Detig, Bacchusweg 4a, 55452 Rümmelsheim, (Geschäftsführer), 2. Boris Raim, Alte Bahhofstraße 14, 64380 Roßdorf, (Geschäftsführer), ist am 28.05.2026 gemäß § 200 InsO aufgehoben worden, da die Schlussverteilung vollzogen ist.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Wiesbaden, Mainzer Straße 124, 65189 Wiesbaden einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die Erinnerung kann durch Einreichung einer Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem Amtsgericht Wiesbaden, Mainzer Straße 124, 65189 Wiesbaden ankommt. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Wiesbaden, 28.05.2026
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