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Insolvenzprofil
Sozialwerk der Christengemeinschaft Hessen e.V.
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
e.V.
Bundesland
Hessen
Handelsregister
Amtsgericht Kassel VR 1940
EUID
DEM1607.VR1940
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Kassel
Aktenzeichen
666 IN 321/23 e
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Termine & Fristen
Aufhebung vorläufiger Eigenverwaltung
13.02.2024 , 09:35 Uhr
Eröffnung
01.03.2024 , 09:00 Uhr
Forderungsanmeldefrist
17.04.2024
Berichtstermin
29.05.2024 , 10:00 Uhr
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Sozialwerk der Christengemeinschaft Hessen e.V. in Kassel ist am 13.02.2024 im Antragsverfahren von der vorläufigen Eigenverwaltung auf die vorläufige Verwaltung des Vermögens umgestellt worden. Zur vorläufigen Insolvenzverwalterin ist Rechtsanwältin Jutta Rüdlin bestellt worden. Am 01.03.2024 ist das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Die Gläubiger werden aufgefordert, ihre Forderungen bis zum 17.04.2024 bei der Insolvenzverwalterin anzumelden. Eine Gläubigerversammlung zur Berichterstattung und Prüfung der angemeldeten Forderungen (Berichts- und Prüfungstermin) ist für den 29.05.2024 anberaumt. In diesem Termin sollen auch Entscheidungen über die Person der Insolvenzverwalterin, die Einsetzung eines Gläubigerausschusses sowie weitere wesentliche Verfahrensschritte getroffen werden. Am 17.07.2024 ist die Vergütung und die Auslagen des Gläubigerausschussmitglieds Vereinigung der Waldorfkindergärten Region Hessen festgesetzt worden.
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Sozialwerk der Christengemeinschaft Hessen e.V. in Kassel ist am 01.03.2024 um 09:00 Uhr eröffnet worden. Zuvor war die vorläufige Eigenverwaltung am 13.02.2024 aufgehoben und eine vorläufige Verwaltung angeordnet worden. Zur vorläufigen sowie endgültigen Insolvenzverwalteri…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Sozialwerk der Christengemeinschaft Hessen e.V. in Kassel ist am 01.03.2024 um 09:00 Uhr eröffnet worden. Zuvor war die vorläufige Eigenverwaltung am 13.02.2024 aufgehoben und eine vorläufige Verwaltung angeordnet worden. Zur vorläufigen sowie endgültigen Insolvenzverwalterin ist Rechtsanwältin Jutta Rüdlin bestellt worden. Die Gläubiger wurden aufgefordert, ihre Forderungen bis zum 17.04.2024 anzumelden und Sicherungsrechte mitzuteilen. Ein Berichts- und Prüfungstermin ist für den 29.05.2024 um 10:00 Uhr im Amtsgericht Kassel angesetzt, der zugleich der Entscheidung über die Person der Insolvenzverwalterin, die Einsetzung eines Gläubigerausschusses sowie weitere Verfahrensfragen dient. Im weiteren Verlauf wurden die Vergütung und Auslagen des Gläubigerausschussmitglieds sowie der Insolvenzverwalterin durch das Gericht festgesetzt. Die Teilungsmasse beläuft sich auf 1.685.228,27 Euro.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
666 IN 321/23 e: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen des Sozialwerk der Christengemeinschaft Hessen e.V., Hansteinstr. 1, 34121 Kassel (AG Kassel, VR 1940), vertr. d.: 1. Beate Lorenz, (Vorstand), 2. Bianca Punzet, (Vorstand), 3. Heike Schaumann-Hemkentokrax, (Vorstand), ist am 13.02.2024 um 09:35 Uhr di…
666 IN 321/23 e: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen des Sozialwerk der Christengemeinschaft Hessen e.V., Hansteinstr. 1, 34121 Kassel (AG Kassel, VR 1940), vertr. d.: 1. Beate Lorenz, (Vorstand), 2. Bianca Punzet, (Vorstand), 3. Heike Schaumann-Hemkentokrax, (Vorstand), ist am 13.02.2024 um 09:35 Uhr die vorläufige Eigenverwaltung aufgehoben und die vorläufige Verwaltung des Vermögens des Antragstellers angeordnet worden. Verfügungen des Antragstellers sind nur mit Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin wirksam. Zur vorläufigen Insolvenzverwalterin ist Rechtsanwältin Jutta Rüdlin, Am Markt 22, 34212 Melsungen, Tel.: 05661 926280, Fax: 05661 9262820, E-Mail: melsungen@brrs-rechtsanwaelte.de, Internet: www.brrs-rechtsanwaelte.de bestellt worden.
Die Schuldner des Antragstellers werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung des Beschlusses zu leisten (§ 23 Abs. 1 S. 3 InsO).
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Kassel, 13.02.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
666 IN 321/23 e: Über das Vermögen des Sozialwerk der Christengemeinschaft Hessen e.V., Hansteinstr. 1, 34121 Kassel (AG Kassel, VR 1940), vertr. d.: 1. Beate Lorenz, (Vorstand), 2. Bianca Punzet, (Vorstand), 3. Heike Schaumann-Hemkentokrax, (Vorstand), ist am 01.03.2024 um 09:00 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet wor…
666 IN 321/23 e: Über das Vermögen des Sozialwerk der Christengemeinschaft Hessen e.V., Hansteinstr. 1, 34121 Kassel (AG Kassel, VR 1940), vertr. d.: 1. Beate Lorenz, (Vorstand), 2. Bianca Punzet, (Vorstand), 3. Heike Schaumann-Hemkentokrax, (Vorstand), ist am 01.03.2024 um 09:00 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet worden.
Insolvenzverwalterin ist: Rechtsanwältin Jutta Rüdlin, Am Markt 22, 34212 Melsungen, Tel.: 05661 926280, Fax: 05661 9262820, E-Mail: melsungen@brrs-rechtsanwaelte.de, Internet: www.brrs-rechtsanwaelte.de.
Die Gläubiger werden aufgefordert:
a) Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei der Insolvenzverwalterin unter Beachtung des § 174 InsO bis zum 17.04.2024 anzumelden;
b) der Insolvenzverwalterin unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten des Schuldners in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Personen, die Verpflichtungen gegenüber dem Schuldner haben, werden aufgefordert, nicht mehr an den Schuldner, sondern an die Insolvenzverwalterin zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).
Das Verfahren wird mündlich durchgeführt.
Vor dem Insolvenzgericht wird am Mittwoch, 29.05.2024, 10:00 Uhr, Saal 234, Amtsgericht Kassel, Friedrichsstraße 32 - 34, 34117 Kassel eine Gläubigerversammlung zur Berichterstattung durch die Insolvenzverwalterin und zur Prüfung der angemeldeten Forderungen (Berichts- und Prüfungstermin) abgehalten.
Der Termin dient zugleich der Entscheidung der Gläubiger über
* die Person der Insolvenzverwalterin (§ 57 InsO),
* die Einsetzung bzw. Beibehaltung und Besetzung eines Gläubigerausschusses (§ 68 InsO)
sowie gegebenenfalls über:
* die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger
Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO),
* Zwischenrechnungslegungen gegenüber der Gläubigerversammlung
(§ 66 Abs. 3 InsO),
* eine Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
* den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO); z. B. Unternehmensstilllegung, vorläufige Fortführung oder Insolvenzplan,
* die Verwertung der Insolvenzmasse (§ 159 InsO),
* besonders bedeutsame Rechtshandlungen der Insolvenzverwalterin (§ 160 InsO); insbesondere: Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs des Schuldners, des Warenlagers im Ganzen, eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand, einer Beteiligung des Schuldners an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde, Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert,
* eine Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder eine Betriebsveräußerung unter Wert (§§ 162, 163 InsO),
* eine Beantragung der Anordnung einer Eigenverwaltung (§ 271 InsO),
* Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 100, 101 InsO),
* eine Einstellung des Verfahrens durch das Gericht gem. § 207 InsO ohne Einberufung einer besonderen Gläubigerversammlung.
Hinweise:
> Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen nach § 160 InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist oder wenn bis zu dem Stichtag, der im schriftlichen Verfahren dem Berichts- und Prüfungstermin entspricht, keine Widersprüche erhoben werden.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, werden nicht benachrichtigt.
Löschungsfristen:
Die Löschung von Veröffentlichungen in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgt nach § 3 InsoBekV. Die Löschungsfristen sind folgende:
> Veröffentlichungen, die im Antrags- oder Insolvenzverfahren erfolgt sind, werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht.
> Veröffentlichungen im Restschuldbefreiungsverfahren werden spätestens sechs Monate nach rechtskräftiger Entscheidung über die Restschuldbefreiung gelöscht.
> Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Der vollständige Beschluss einschließlich der Rechtsmittelbelehrung kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Kassel, 01.03.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
666 IN 321/23 e: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Sozialwerk der Christengemeinschaft Hessen e.V., Hansteinstr. 1, 34121 Kassel (AG Kassel, VR 1940), vertr. d.: 1. Beate Lorenz, (Vorstand), 2. Bianca Punzet, (Vorstand), sind Vergütung und Auslagen des Gläubigerausschussmitglieds Vereinigung der Waldorfki…
666 IN 321/23 e: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Sozialwerk der Christengemeinschaft Hessen e.V., Hansteinstr. 1, 34121 Kassel (AG Kassel, VR 1940), vertr. d.: 1. Beate Lorenz, (Vorstand), 2. Bianca Punzet, (Vorstand), sind Vergütung und Auslagen des Gläubigerausschussmitglieds Vereinigung der Waldorfkindergärten Region Hessen, Ahornweg 91, 61440 Oberursel, im Ausschuss vertreten durch Frau Nina Seibert festgesetzt worden. Gemäß §§ 73 Abs. 2, 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Kassel eingesehen werden.
G r ü n d e :
Der Berechnung der Vergütung liegt gemäß § 17 Abs. 1, 2 S. 2 InsVV ein Stundensatz in Höhe von 120,00 EUR zugrunde.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 18 Abs. 1 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus §§ 18 Abs. 2, 7 InsVV.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Kassel, Frankfurter Straße 9, 34117 Kassel einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Kassel, Frankfurter Straße 9, 34117 Kassel einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Kassel, 17.07.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Geschäfts-Nr.: 666 IN 321/23 e. In dem Insolvenzverfahren Sozialwerk der Christengemeinschaft Hessen e.V., Hansteinstr. 1, 34121 Kassel (AG Kassel, VR 1940), vertr. d.: 1. Beate Lorenz, (Vorstand), 2. Bianca Punzet, (Vorstand), sind Vergütung und Auslagen der Insolvenzverwalterin durch Beschluss des Insolvenzgerichts f…
Geschäfts-Nr.: 666 IN 321/23 e. In dem Insolvenzverfahren Sozialwerk der Christengemeinschaft Hessen e.V., Hansteinstr. 1, 34121 Kassel (AG Kassel, VR 1940), vertr. d.: 1. Beate Lorenz, (Vorstand), 2. Bianca Punzet, (Vorstand), sind Vergütung und Auslagen der Insolvenzverwalterin durch Beschluss des Insolvenzgerichts festgesetzt worden. Jutta Rüdlin, Am Markt 22, 34212 Melsungen, Tel.: 05661 926280, Fax: 05661 9262820, E-Mail: melsungen@brrs-rechtsanwaelte.de, Internet: www.brrs-rechtsanwaelte.de wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e:
Die Insolvenzverwalterin hat mit Schreiben vom 21.10.24 beantragt seine Vergütung und Auslagen nebst Umsatzsteuer festzusetzen. Auf den Inhalt dieses Antrags wird insoweit Bezug genommen.
Die der Festsetzung zugrunde liegende Teilungsmasse beläuft sich auf 1.685.228,27 Euro. Der Berechnung konnte gefolgt werden.
Der Anspruch des vorläufigen Sach- und Insolvenzverwalters auf eine seiner Tätigkeit entsprechenden angemessenen Vergütung und Erstattung seiner Auslagen ergibt sich dem Grunde nach aus § 63, 65 InsO.
Der vorläufigen Insolvenzverwalterin steht ein Bruchteil in Höhe von 25 % und der vorläufigen Sachwalterin zusätzlich ein Bruchteil von 15 % der Regelvergütung zu.
Die beantragten und festgesetzten Zuschläge von insgesamt 72 % für die Betriebsfortführung, die Zusammenarbeit mit einem Gläubigerausschuss, den nicht störungsfrei verlaufenden Übergang von der vorläufigen Eigenverwaltung zur vorläufigen Insolvenzverwaltung, die Begleitung während der Sanierungsbemühungen sind unter Berücksichtigung der Massemehrung angemessen und gerechtfertigt und liegen am unteren Rand (Haarmeyer, Wutzke, Förster, InsVV, 4. Auflage)
Welche Vergütung als angemessen angesehen werden kann und welche Auslagen erstattungsfähig sind, bestimmt sich nach §§ 1 - 9, 11 und 12a der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung.
Im vorliegenden Fall dauerte die vorläufige Sachwaltung 2,5 Monate und die vorläufige Insolvenzverwaltung 0,5 Monate, insgesamt 3 Monate.
Das Insolvenzgericht hält die beantragte Vergütung, berechnet nach den Regelsätzen gemäß §§ 2, 3, 11 und 12a InsVV, nebst der Zuschläge für angemessen und gerechtfertigt, ebenso die nach § 8 Absatz 3 InsVV beantragten Pauschalauslagen.
Die Umsatzsteuer war nach § 7 InsVV festzusetzen.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen worden ist. Beschwerde- bzw. erinnerungsberichtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Kassel, Frankfurter Straße 9, 34117 Kassel einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Kassel, Frankfurter Straße 9, 34117 Kassel einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.Der vollständige Beschluss kann von den Beteiligten in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Der Beschluss enthält eine Rechtsmittelbelehrung.
Amtsgericht Kassel, 02.01.2025.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Geschäfts-Nr.: 666 IN 321/23 e. In dem Insolvenzverfahren Sozialwerk der Christengemeinschaft Hessen e.V., Hansteinstr. 1, 34121 Kassel (AG Kassel, VR 1940), vertr. d.: 1. Beate Lorenz, (Vorstand), 2. Bianca Punzet, (Vorstand), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Gläubigerausschussmitglieds BAfA, vertreten durc…
Geschäfts-Nr.: 666 IN 321/23 e. In dem Insolvenzverfahren Sozialwerk der Christengemeinschaft Hessen e.V., Hansteinstr. 1, 34121 Kassel (AG Kassel, VR 1940), vertr. d.: 1. Beate Lorenz, (Vorstand), 2. Bianca Punzet, (Vorstand), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Gläubigerausschussmitglieds BAfA, vertreten durch Herrn Timo Weber durch Beschluss des Insolvenzgerichts festgesetzt worden. Der Insolvenzverwalterin Rechtsanwältin Jutta Rüdlin, Am Markt 22, 34212 Melsungen, Tel.: 05661 926280, Fax: 05661 9262820, E-Mail: melsungen@brrs-rechtsanwaelte.de, Internet: www.brrs-rechtsanwaelte.de wird gestattet, den festgesetzten Betrag aus der Insolvenzmasse zu überweisen
G r ü n d e:
Das Gläubigerausschussmitglied BAfA, vertreten durch Herr Timo Weber hat mit Schreiben vom 15.10.24 beantragt seine Vergütung und Auslagen nebst Umsatzsteuer festzusetzen. Auf den Inhalt dieses Antrags wird insoweit Bezug genommen.
Der Anspruch des Gläubigerausschussmitglieds auf eine seiner Tätigkeit entsprechenden angemessenen Vergütung und Erstattung seiner Auslagen ergibt sich dem Grunde nach aus § 63, 73 InsO und § 17 InsVV.
Im vorliegenden Fall wurden 14 Stunden zu 180,00 Euro abgerechnet.
Das Insolvenzgericht hält die beantragte Vergütung, angemessen und gerechtfertigt.
Die Umsatzsteuer war nach § 7 InsVV festzusetzen.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen worden ist. Beschwerde- bzw. erinnerungsberichtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Kassel, Frankfurter Straße 9, 34117 Kassel einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Kassel, Frankfurter Straße 9, 34117 Kassel einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Der vollständige Beschluss kann von den Beteiligten in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Der Beschluss enthält eine Rechtsmittelbelehrung.
Amtsgericht Kassel, 31.10.2024.
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