Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Spargel + Beeren Baumann Agrar KG
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
KG
Bundesland
Bayern
Adresse
Dingolfinger Straße 26, 94333 Geiselhöring
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Straubing HRA 6728
EUID
DED3413V.HRA6728
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Straubing
Aktenzeichen
IN 53/23
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Termine & Fristen
Einwendungsfrist
20.01.2025
Beschluss
07.04.2025
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Spargel + Beeren Baumann Agrar KG ist eröffnet. Mit Beschluss vom 30.05.2023 wurde ein vorläufiger Gläubigerausschuss eingesetzt, der im Berichts- und Prüfungstermin am 26.10.2023 bestätigt wurde. Im Rahmen des laufenden Verfahrens wurden die Vergütungen und Auslagen für den Sachwalter Rechtsanwalt Dr. Hubert Ampferl sowie für Mitglieder des Gläubigerausschusses (Erl-Bräu GmbH & Co. KG, Veronika Zitzelsberger, Bundesagentur für Arbeit) festgesetzt. Die Festsetzungen erfolgten auf Grundlage von Anträgen aus dem Jahr 2024. Es wurden keine weiteren Eröffnungs- oder Aufhebungsbeschlüsse bekannt.
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Spargel + Beeren Baumann Agrar KG ist eröffnet. Im Rahmen des Verfahrens wurden die Vergütungen und Auslagen für den Sachwalter Rechtsanwalt Dr. Hubert Ampferl sowie für Mitglieder des Gläubigerausschusses (Erl-Bräu GmbH & Co. KG, Veronika Zitzelsberger, Bundesagentur für Ar…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Spargel + Beeren Baumann Agrar KG ist eröffnet. Im Rahmen des Verfahrens wurden die Vergütungen und Auslagen für den Sachwalter Rechtsanwalt Dr. Hubert Ampferl sowie für Mitglieder des Gläubigerausschusses (Erl-Bräu GmbH & Co. KG, Veronika Zitzelsberger, Bundesagentur für Arbeit) festgesetzt. Der Gläubigerausschuss wurde mit Beschluss vom 30.05.2023 eingesetzt und am 26.10.2023 bestätigt. Das Gericht beabsichtigte, über die Vergütungsanträge des Sachwalters zu entscheiden, wobei Einwendungen bis zum 20.01.2025 möglich waren. Die Entscheidungen ergingen mit Datum vom 07.04.2025.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 53/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Spargel + Beeren Baumann Agrar KG, Dingolfinger Straße 26, 94333 Geiselhöring, vertreten durch den persönlich haftenden Gesellschafter Baumann Karl
Registergericht: Amtsgericht Straubing Registergericht Register-Nr.: HRA 6728
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächti…
IN 53/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Spargel + Beeren Baumann Agrar KG, Dingolfinger Straße 26, 94333 Geiselhöring, vertreten durch den persönlich haftenden Gesellschafter Baumann Karl
Registergericht: Amtsgericht Straubing Registergericht Register-Nr.: HRA 6728
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Mönig Wirtschaftskanzlei PartmbB Rechtsanwälte, Schorlemerstraße 26, 48143 Münster, Gz.: 00191/23 EC/ED
Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Sachwalters Rechtsanwalt Dr. Hubert Ampferl, Galgenbergstraße 2, 93053 Regensburg, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem Sachwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, für die Zeit der Sachwaltung erfolgt gemäß Antrag des Sachwalters vom 30.08.2024.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der Eigenverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von BETRAG EUR auszugehen.
Der Sachwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um 60 %.
Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 30.08.2024 wird Bezug genommen.
Die Regelvergütung war gemäß §§ 12 Abs. 1, 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Es war ein Übersteigen des Regelsatzes um 60 % gerechtfertigt.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 175,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die dem Sachwalter entstandenen tatsächlichen Zustellungskosten waren in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Straubing
Kolbstr. 11
94315 Straubing
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Straubing
Kolbstr. 11
94315 Straubing
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Straubing - Insolvenzgericht - 07.04.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 53/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Spargel + Beeren Baumann Agrar KG, Dingolfinger Straße 26, 94333 Geiselhöring, vertreten durch den persönlich haftenden Gesellschafter Baumann Karl
Registergericht: Amtsgericht Straubing Registergericht Register-Nr.: HRA 6728
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächti…
IN 53/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Spargel + Beeren Baumann Agrar KG, Dingolfinger Straße 26, 94333 Geiselhöring, vertreten durch den persönlich haftenden Gesellschafter Baumann Karl
Registergericht: Amtsgericht Straubing Registergericht Register-Nr.: HRA 6728
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Mönig Wirtschaftskanzlei PartmbB Rechtsanwälte, Schorlemerstraße 26, 48143 Münster, Gz.: 00191/23 EC/ED
Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Sachwalters Rechtsanwalt Dr. Hubert Ampferl, Galgenbergstraße 2, 93053 Regensburg, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem Sachwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, für die Zeit der vorläufigen Sachwaltung erfolgt gemäß Antrag des Sachwalters vom 27.05.2024.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der unterliegenden Vermögenswert in Höhe von BETRAG EUR auszugehen.
Der Sachwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um 86 %.
Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 27.05.2024 wird Bezug genommen.
Die Regelvergütung war gemäß §§ 12a, 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Es war ein Übersteigen des Regelsatzes um 86 % gerechtfertigt.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 175,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Straubing
Kolbstr. 11
94315 Straubing
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Straubing
Kolbstr. 11
94315 Straubing
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Straubing - Insolvenzgericht - 07.04.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 53/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Spargel + Beeren Baumann Agrar KG, Dingolfinger Straße 26, 94333 Geiselhöring, vertreten durch den persönlich haftenden Gesellschafter Baumann Karl
Registergericht: Amtsgericht Straubing Registergericht Register-Nr.: HRA 6728
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächti…
IN 53/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Spargel + Beeren Baumann Agrar KG, Dingolfinger Straße 26, 94333 Geiselhöring, vertreten durch den persönlich haftenden Gesellschafter Baumann Karl
Registergericht: Amtsgericht Straubing Registergericht Register-Nr.: HRA 6728
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Mönig Wirtschaftskanzlei PartmbB Rechtsanwälte, Schorlemerstraße 26, 48143 Münster, Gz.: 00191/23 EC/ED
Die Vergütung des Mitglieds des Gläubigerausschusses Erl-Bräu GmbH & Co. KG wurde festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Gründe:
Über das Vermögen der Schuldnerin wurde mit Beschluss vom 30.05.2023 gemäß §§ 22a Abs. 1 i.V.m. 21 Abs. 2 Nr. 1a InsO ein vorläufiger Gläubigerausschuss eingesetzt und mit Beschluss vom 01.08.2023 im eröffneten Verfahren beibehalten. Im Berichts- und Prüfungstermin am 26.10.2023 wurde der vorläufige Gläubigerausschuss als Gläubigerausschuss bestätigt.
Die Festsetzung der Vergütung, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Mitglieds des Gläubigerausschusses vom 17.04.2024.
Die Mitglieder des Gläubigerausschusses haben Anspruch auf Vergütung Ihrer Tätigkeit und auf Erstattung angemessener Auslagen gemäß §§ 73 InsO, 17, 18 InsVV. Hierbei sind Zeitaufwand und Umfang der Tätigkeit besonders zu berücksichtigen.Gemäß § 17 InsVV beträgt die Vergütung der Gläubigerausschussmitglieder regelmäßig zwischen 50,00 EUR und 300,00 EUR pro Stunde.
Der Stundensatz des Mitglieds des Gläubigerausschusses für seine Tätigkeit im eingesetzten Gläubigerausschuss wird antragsgemäß auf 120,00 EUR festgesetzt.
Zur Begründung wird vollumfänglich auf den Antrag des Gläubigerausschussmitglieds verwiesen. Besondere Qualifikation/Fachkenntnisse bzw. vorliegend insbesondere besondere Erschwernisse hinsichtlich des Umfangs der Tätigkeit wurden im Antrag ausreichend dargelegt.
Die Stundenzahl von 10,25 Stunden für die Tätigkeit im vorläufigen Verfahren und die Stundenzahl von 13,95 Stunden für die Tätigkeit im Verfahren wurde glaubhaft dargestellt.
Unter Berücksichtigung des Umfangs und der rechtlichen Komplexität des Verfahrens, u.a. vorläufige Eigenverwaltung, umfangreicher Schriftverkehr, Begleitung und Überwachung der Unternehmensfortführung, Erläuterungen und Diskussionen zum Insolvenplan, war für insgesamt 29,00 Stunden gem. § 17 InsVV ein Betrag in Höhe von insgesamt 3.480,00 EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 18 Abs. 2, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Straubing
Kolbstr. 11
94315 Straubing
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Straubing
Kolbstr. 11
94315 Straubing
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Straubing - Insolvenzgericht - 07.04.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 53/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Spargel + Beeren Baumann Agrar KG, Dingolfinger Straße 26, 94333 Geiselhöring, vertreten durch den persönlich haftenden Gesellschafter Baumann Karl
Registergericht: Amtsgericht Straubing Registergericht Register-Nr.: HRA 6728
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächti…
IN 53/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Spargel + Beeren Baumann Agrar KG, Dingolfinger Straße 26, 94333 Geiselhöring, vertreten durch den persönlich haftenden Gesellschafter Baumann Karl
Registergericht: Amtsgericht Straubing Registergericht Register-Nr.: HRA 6728
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Mönig Wirtschaftskanzlei PartmbB Rechtsanwälte, Schorlemerstraße 26, 48143 Münster, Gz.: 00191/23 EC/ED
Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Mitglieds des Gläubigerausschusses Veronika Zitzelsberger wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Gründe:
Über das Vermögen der Schuldnerin wurde mit Beschluss vom 30.05.2023 gemäß §§ 22a Abs. 1 i.V.m. 21 Abs. 2 Nr. 1a InsO ein vorläufiger Gläubigerausschuss eingesetzt und mit Beschluss vom 01.08.2023 im eröffneten Verfahren beibehalten. Im Berichts- und Prüfungstermin am 26.10.2023 wurde der vorläufige Gläubigerausschuss als Gläubigerausschuss bestätigt.
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen erfolgt gemäß Antrag des Mitglieds des Gläubigerausschusses vom 11.04.2024.
Der Stundensatz des Mitglieds des Gläubigerausschusses für ihre Tätigkeit im eingesetzten Gläubigerausschuss wird antragsgemäß auf BETRAG EUR festgesetzt.
Die Stundenzahl von 11,75 Stunden für die Tätigkeit im vorläufigen Verfahren und die Stundenzahl von 15,25 Stunden für die Tätigkeit im Verfahren wurde glaubhaft dargestellt.
Unter Berücksichtigung des Umfangs und der rechtlichen Komplexität des Verfahrens, u.a. vorläufige Eigenverwaltung, umfangreicher Schriftverkehr, Begleitung und Überwachung der Unternehmensfortführung, Erläuterungen und Diskussionen zum Insolvenplan, war für insgesamt 27 Stunden gem. § 17 InsVV ein Betrag in Höhe von insgesamt BETRAG EUR festzusetzen.
Die dem Mitglied des Gläubigerausschusses entstandenen Fahrtkosten für 20 Kilometer (zu je BETRAG EUR) waren in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Straubing
Kolbstr. 11
94315 Straubing
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Straubing
Kolbstr. 11
94315 Straubing
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Straubing - Insolvenzgericht - 07.04.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 53/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Spargel + Beeren Baumann Agrar KG, Dingolfinger Straße 26, 94333 Geiselhöring, vertreten durch den persönlich haftenden Gesellschafter Baumann Karl
Registergericht: Amtsgericht Straubing Registergericht Register-Nr.: HRA 6728
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächti…
IN 53/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Spargel + Beeren Baumann Agrar KG, Dingolfinger Straße 26, 94333 Geiselhöring, vertreten durch den persönlich haftenden Gesellschafter Baumann Karl
Registergericht: Amtsgericht Straubing Registergericht Register-Nr.: HRA 6728
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Mönig Wirtschaftskanzlei PartmbB Rechtsanwälte, Schorlemerstraße 26, 48143 Münster, Gz.: 00191/23 EC/ED
Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Mitglieds des Gläubigerausschusses Bundesagentur für Arbeit wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Gründe:
Über das Vermögen der Schuldnerin wurde mit Beschluss vom 30.05.2023 gemäß §§ 22a Abs. 1 i.V.m. 21 Abs. 2 Nr. 1a InsO ein vorläufiger Gläubigerausschuss eingesetzt und mit Beschluss vom 01.08.2023 im eröffneten Verfahren beibehalten. Im Berichts- und Prüfungstermin am 26.10.2023 wurde der vorläufige Gläubigerausschuss als Gläubigerausschuss bestätigt.
Die Festsetzung der Vergütung, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Mitglieds des Gläubigerausschusses vom 03.04.2024.
Die Mitglieder des Gläubigerausschusses haben Anspruch auf Vergütung Ihrer Tätigkeit und auf Erstattung angemessener Auslagen gemäß §§ 73 InsO, 17, 18 InsVV. Hierbei sind Zeitaufwand und Umfang der Tätigkeit besonders zu berücksichtigen.Gemäß § 17 InsVV beträgt die Vergütung der Gläubigerausschussmitglieder regelmäßig zwischen 50,00 EUR und 300,00 EUR pro Stunde.
Der Stundensatz des Mitglieds des Gläubigerausschusses für ihre Tätigkeit im eingesetzten Gläubigerausschuss wird antragsgemäß auf 200,00 EUR festgesetzt.
Zur Begründung wird vollumfänglich auf den Antrag des Gläubigerausschussmitglieds verwiesen. Besondere Qualifikation/Fachkenntnisse bzw. vorliegend insbesondere besondere Erschwernisse hinsichtlich des Umfangs der Tätigkeit wurden im Antrag ausreichend dargelegt.
Die Stundenzahl von 10,25 Stunden für die Tätigkeit im vorläufigen Verfahren und die Stundenzahl von 13,95 Stunden für die Tätigkeit im Verfahren wurde glaubhaft dargestellt.
Unter Berücksichtigung des Umfangs und der rechtlichen Komplexität des Verfahrens, u.a. vorläufige Eigenverwaltung, umfangreicher Schriftverkehr, Begleitung und Überwachung der Unternehmensfortführung, Erläuterungen und Diskussionen zum Insolvenplan, Personalthemen mit Auslandsbezug war für insgesamt 24,20 Stunden gem. § 17 InsVV ein Betrag in Höhe von insgesamt 4.840,00 EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 18 Abs. 2, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die dem Mitglied des Gläubigerausschusses entstandenen Fahrtkosten für 88 Kilometer (zu je 0,30 EUR) waren in Höhe von 26,40 EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Straubing
Kolbstr. 11
94315 Straubing
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Straubing
Kolbstr. 11
94315 Straubing
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Straubing - Insolvenzgericht - 07.04.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 53/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Spargel + Beeren Baumann Agrar KG, Dingolfinger Straße 26, 94333 Geiselhöring, vertreten durch den persönlich haftenden Gesellschafter Baumann Karl
Registergericht: Amtsgericht Straubing Registergericht Register-Nr.: HRA 6728
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächti…
IN 53/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Spargel + Beeren Baumann Agrar KG, Dingolfinger Straße 26, 94333 Geiselhöring, vertreten durch den persönlich haftenden Gesellschafter Baumann Karl
Registergericht: Amtsgericht Straubing Registergericht Register-Nr.: HRA 6728
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Mönig Wirtschaftskanzlei PartmbB Rechtsanwälte, Schorlemerstraße 26, 48143 Münster, Gz.: 00191/23 EC/ED
Das Insolvenzgericht beabsichtigt, über den Vergütungsantrag des vorläufigen Sachwalters vom 27.05.2024 zu entscheiden. Vor der Entscheidung sind der Schuldner und die Gläubiger zu hören.
Die Beteiligten erhalten hiermit Gelegenheit, bis spätestens 20.01.2025 Einwendungen bzw. Anträge zur beantragten Vergütungsfestsetzung des Insolvenzverwalters vorzubringen.
In der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts können die Unterlagen zur beantragten Vergütungsfestsetzung eingesehen werden.
Amtsgericht Straubing - Insolvenzgericht - 27.12.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 53/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Spargel + Beeren Baumann Agrar KG, Dingolfinger Straße 26, 94333 Geiselhöring, vertreten durch den persönlich haftenden Gesellschafter Baumann Karl
Registergericht: Amtsgericht Straubing Registergericht Register-Nr.: HRA 6728
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächti…
IN 53/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Spargel + Beeren Baumann Agrar KG, Dingolfinger Straße 26, 94333 Geiselhöring, vertreten durch den persönlich haftenden Gesellschafter Baumann Karl
Registergericht: Amtsgericht Straubing Registergericht Register-Nr.: HRA 6728
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Mönig Wirtschaftskanzlei PartmbB Rechtsanwälte, Schorlemerstraße 26, 48143 Münster, Gz.: 00191/23 EC/ED
Das Insolvenzgericht beabsichtigt, über den Vergütungsantrag des Sachwalters vom 30.08.2024 zu entscheiden. Vor der Entscheidung sind der Schuldner und die Gläubiger zu hören.
Die Beteiligten erhalten hiermit Gelegenheit, bis spätestens 20.01.2025 Einwendungen bzw. Anträge zur beantragten Vergütungsfestsetzung des Insolvenzverwalters vorzubringen.
In der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts können die Unterlagen zur beantragten Vergütungsfestsetzung eingesehen werden.
Amtsgericht Straubing - Insolvenzgericht - 27.12.2024
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