Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Spedition Alfred Wedlich GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Bayern
Adresse
Logistikpark 7, 95448 Bayreuth
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Bayreuth HRB 2217
EUID
DED4301V.HRB2217
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Bayreuth - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
IN 88/18
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Termine & Fristen
Antrag Auslagenfestsetzung
29.07.2024
Antrag Auslagenfestsetzung
07.08.2024
Antrag Auslagenfestsetzung
04.09.2024
Beschluss Verkündung
25.09.2024
Antrag Auslagenfestsetzung
07.05.2025
Antrag Auslagenfestsetzung
16.05.2025
Gegenstand des Unternehmens
Gegenstand des Unternehmens ist der Betrieb einer Spedition, der Güternah- und Fernverkehr, Umzugsverkehr sowie der Handel mit Möbel- und Einrichtungsgegenständen.
Zusammenfassung des Verfahrens
Im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Spedition Alfred Wedlich GmbH wurden die zu erstattenden Auslagen mehrerer Mitglieder des Gläubigerausschusses festgesetzt. Die Festsetzungen erfolgten auf Grundlage von Anträgen vom 05.05.2025 (ABG Allgemeine Beratungs- und Treuhandgesellschaft mbH), 07.05.2025 (Columbus Trading-Partners GmbH & Co. KG) und der Bundesagentur für Arbeit. Die geltend gemachten Kosten bezogen sich auf anteilige Beträge der Gesamtentgeltrechnung eines Kassenprüfers für den Zeitraum vom 29.03.2024 bis zum 21.10.2024. Die festgesetzten Beträge umfassen die erstattbaren Auslagen zuzüglich 19 % Umsatzsteuer. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Gegen die Entscheidungen kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen sofortige Beschwerde oder Erinnerung eingelegt werden. Die Frist beginnt mit der Verkündung, Zustellung oder wirksamen öffentlichen Bekanntmachung der Entscheidung.
Im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Spedition Alfred Wedlich GmbH wurden mehrere Beschlüsse des Amtsgerichts Bayreuth zur Festsetzung der erstattungsfähigen Auslagen von Mitgliedern des Gläubigerausschusses verkündet. Die Auslagen für Kassenprüfungen und andere Kosten wurden für die Mitglieder ABG Allgemeine Be…
Im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Spedition Alfred Wedlich GmbH wurden mehrere Beschlüsse des Amtsgerichts Bayreuth zur Festsetzung der erstattungsfähigen Auslagen von Mitgliedern des Gläubigerausschusses verkündet. Die Auslagen für Kassenprüfungen und andere Kosten wurden für die Mitglieder ABG Allgemeine Beratungs- und Treuhandgesellschaft mbH, Columbus Trading-Partners GmbH & Co. KG und die Bundesagentur für Arbeit festgesetzt. Die Anträge der Ausschussmitglieder erfolgten zu verschiedenen Zeitpunkten zwischen September 2024 und Mai 2025. Die festgesetzten Beträge unterliegen der Umsatzsteuer von 19 %. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Gegen die Entscheidungen kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen sofortige Beschwerde oder Erinnerung eingelegt werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 88/18
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Spedition Alfred Wedlich GmbH, Logistikpark 7, 95448 Bayreuth, vertreten durch die Geschäftsführer Schulz Klaus-Peter, Wedlich Alfred und Wedlich Christian
Registergericht: Amtsgericht Bayreuth Register-Nr.: HRB 2217
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Re…
IN 88/18
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Spedition Alfred Wedlich GmbH, Logistikpark 7, 95448 Bayreuth, vertreten durch die Geschäftsführer Schulz Klaus-Peter, Wedlich Alfred und Wedlich Christian
Registergericht: Amtsgericht Bayreuth Register-Nr.: HRB 2217
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Kulitzscher & Ettelt, Löbtauer Straße 44, 01159 Dresden, Gz.: 92/18E138gl
|
Die zu erstattenden Auslagen des Mitglieds des Gläubigerausschusses ABG Allgemeine Beratungs- und Treuhandgesellschaft mbH Steuerberatungsgesellschaft wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Gründe:
Die Festsetzung der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Mitglieds des Gläubigerausschusses vom 05.05.2025.Auch Kosten von Sachverständigen, die für die Beauftragung einer besonderen Prüfungsaufgabe herangezogen wurden, können als angemessene Auslagen i. S. d. § 73 Abs. 1 Satz 1 InsO anerkannt werden. Insbesondere kann der Gläubigerausschuss einen Sachverständigen mit der Prüfung der Rechnungslegung des Insolvenzverwalters beauftragen. Da die Kosten der Externen in der Regel nicht gegenüber einem einzelnen Ausschussmitglied geltend gemacht werden, können sie nicht als Auslagen eines einzelnen Mitglieds abgerechnet werden. In diesem Fall kann ein Antrag seitens aller Gläubigerausschussmitglieder auf Erstattung der Kosten als Auslagen des Gläubigerausschusses aus der Masse gestellt werden.
(Prasser in: Kübler/Prütting/Bork, InsO, § 18 Auslagen. Umsatzsteuer, Rn. 5)
Die einzelnen Mitglieder des Gläubigerausschusses haben jeweils einen anteiligen Betrag der Gesamtentgeltrechnung des Kassenprüfers für den Zeitraum 29.03.2024 - 21.10.2024 geltend gemacht.
Die dem Mitglied des Gläubigerausschusses entstandenen Kosten für Auslagen Kassenprüfung in Höhe von BETRAG EUR waren festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Bayreuth
Wittelsbacherring 22
95444 Bayreuth
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
|
Gegen die Entscheidung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Bayreuth
Wittelsbacherring 22
95444 Bayreuth
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 S. 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Die Erinnerung ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
|
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
|
Amtsgericht Bayreuth - Insolvenzgericht - 21.07.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 88/18
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Spedition Alfred Wedlich GmbH, Logistikpark 7, 95448 Bayreuth, vertreten durch die Geschäftsführer Schulz Klaus-Peter, Wedlich Alfred und Wedlich Christian
Registergericht: Amtsgericht Bayreuth Register-Nr.: HRB 2217
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Re…
IN 88/18
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Spedition Alfred Wedlich GmbH, Logistikpark 7, 95448 Bayreuth, vertreten durch die Geschäftsführer Schulz Klaus-Peter, Wedlich Alfred und Wedlich Christian
Registergericht: Amtsgericht Bayreuth Register-Nr.: HRB 2217
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Kulitzscher & Ettelt, Löbtauer Straße 44, 01159 Dresden, Gz.: 92/18E138gl
|
Die zu erstattenden Auslagen des Mitglieds des Gläubigerausschusses Columbus Trading-Partners GmbH & Co. KG wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Gründe:
Die Festsetzung der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Mitglieds des Gläubigerausschusses vom 07.05.2025.Auch Kosten von Sachverständigen, die für die Beauftragung einer besonderen Prüfungsaufgabe herangezogen wurden, können als angemessene Auslagen i. S. d. § 73 Abs. 1 Satz 1 InsO anerkannt werden. Insbesondere kann der Gläubigerausschuss einen Sachverständigen mit der Prüfung der Rechnungslegung des Insolvenzverwalters beauftragen. Da die Kosten der Externen in der Regel nicht gegenüber einem einzelnen Ausschussmitglied geltend gemacht werden, können sie nicht als Auslagen eines einzelnen Mitglieds abgerechnet werden. In diesem Fall kann ein Antrag seitens aller Gläubigerausschussmitglieder auf Erstattung der Kosten als Auslagen des Gläubigerausschusses aus der Masse gestellt werden.
(Prasser in: Kübler/Prütting/Bork, InsO, § 18 Auslagen. Umsatzsteuer, Rn. 5)
Die einzelnen Mitglieder des Gläubigerausschusses haben jeweils einen anteiligen Betrag der Gesamtentgeltrechnung des Kassenprüfers für den Zeitraum 29.03.2024 - 21.10.2024 geltend gemacht.
Die dem Mitglied des Gläubigerausschusses entstandenen Kosten für Auslagen Kassenprüfung in Höhe von BETRAG EUR waren festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Bayreuth
Wittelsbacherring 22
95444 Bayreuth
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
|
Gegen die Entscheidung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Bayreuth
Wittelsbacherring 22
95444 Bayreuth
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 S. 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Die Erinnerung ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
|
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Bayreuth - Insolvenzgericht - 21.07.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 88/18
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Spedition Alfred Wedlich GmbH, Logistikpark 7, 95448 Bayreuth, vertreten durch die Geschäftsführer Schulz Klaus-Peter, Wedlich Alfred und Wedlich Christian
Registergericht: Amtsgericht Bayreuth Register-Nr.: HRB 2217
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Re…
IN 88/18
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Spedition Alfred Wedlich GmbH, Logistikpark 7, 95448 Bayreuth, vertreten durch die Geschäftsführer Schulz Klaus-Peter, Wedlich Alfred und Wedlich Christian
Registergericht: Amtsgericht Bayreuth Register-Nr.: HRB 2217
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Kulitzscher & Ettelt, Löbtauer Straße 44, 01159 Dresden, Gz.: 92/18E138gl
|
Die zu erstattenden Auslagen des Mitglieds des Gläubigerausschusses Bundesagentur für Arbeit wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Gründe:
Die Festsetzung der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Mitglieds des Gläubigerausschusses vom 16.05.2025.Auch Kosten von Sachverständigen, die für die Beauftragung einer besonderen Prüfungsaufgabe herangezogen wurden, können als angemessene Auslagen i. S. d. § 73 Abs. 1 Satz 1 InsO anerkannt werden. Insbesondere kann der Gläubigerausschuss einen Sachverständigen mit der Prüfung der Rechnungslegung des Insolvenzverwalters beauftragen. Da die Kosten der Externen in der Regel nicht gegenüber einem einzelnen Ausschussmitglied geltend gemacht werden, können sie nicht als Auslagen eines einzelnen Mitglieds abgerechnet werden. In diesem Fall kann ein Antrag seitens aller Gläubigerausschussmitglieder auf Erstattung der Kosten als Auslagen des Gläubigerausschusses aus der Masse gestellt werden.
(Prasser in: Kübler/Prütting/Bork, InsO, § 18 Auslagen. Umsatzsteuer, Rn. 5)
Die einzelnen Mitglieder des Gläubigerausschusses haben jeweils einen anteiligen Betrag der Gesamtentgeltrechnung des Kassenprüfers für den Zeitraum 29.03.2024 - 21.10.2024 geltend gemacht.
Die dem Mitglied des Gläubigerausschusses entstandenen Kosten für Auslagen für Kassenprüfung in Höhe von BETRAG EUR waren festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Bayreuth
Wittelsbacherring 22
95444 Bayreuth
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
|
Gegen die Entscheidung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Bayreuth
Wittelsbacherring 22
95444 Bayreuth
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 S. 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Die Erinnerung ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
|
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Bayreuth - Insolvenzgericht - 21.07.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 88/18
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Spedition Alfred Wedlich GmbH, Logistikpark 7, 95448 Bayreuth, vertreten durch die Geschäftsführer Schulz Klaus-Peter, Wedlich Alfred und Wedlich Christian
Registergericht: Amtsgericht Bayreuth Register-Nr.: HRB 2217
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Re…
IN 88/18
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Spedition Alfred Wedlich GmbH, Logistikpark 7, 95448 Bayreuth, vertreten durch die Geschäftsführer Schulz Klaus-Peter, Wedlich Alfred und Wedlich Christian
Registergericht: Amtsgericht Bayreuth Register-Nr.: HRB 2217
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Kulitzscher & Ettelt, Löbtauer Straße 44, 01159 Dresden, Gz.: 92/18E138gl
|
Die zu erstattenden Auslagen des Mitglieds des Gläubigerausschusses ABG Allgemeine Beratungs- und Treuhandgesellschaft mbH Steuerberatungsgesellschaft wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Gründe:
Die Festsetzung der Auslagen erfolgt gemäß Antrag des Mitglieds des Gläubigerausschusses vom 29.07.2024.
Auch Kosten von Sachverständigen, die für die Beauftragung einer besonderen Prüfungsaufgabe herangezogen wurden, können als angemessene Auslagen i. S. d. § 73 Abs. 1 Satz 1 InsO anerkannt werden. Insbesondere kann der Gläubigerausschuss einen Sachverständigen mit der Prüfung der Rechnungslegung des Insolvenzverwalters beauftragen. Da die Kosten der Externen in der Regel nicht gegenüber einem einzelnen Ausschussmitglied geltend gemacht werden, können sie nicht als Auslagen eines einzelnen Mitglieds abgerechnet werden. In diesem Fall kann ein Antrag seitens aller Gläubigerausschussmitglieder auf Erstattung der Kosten als Auslagen des Gläubigerausschusses aus der Masse gestellt werden.
(Prasser in: Kübler/Prütting/Bork, InsO, § 18 Auslagen. Umsatzsteuer, Rn. 5)
Die einzelnen Mitglieder des Gläubigerausschusses haben jeweils einen anteiligen Betrag der Gesamtentgeltrechnung des Kassenprüfers für den Zeitraum 30.09.2023 - 28.03.2024 geltend gemacht.
Die dem Mitglied des Gläubigerausschusses entstandenen Kosten für Auslagen in Höhe von BETRAG EUR waren festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Bayreuth
Wittelsbacherring 22
95444 Bayreuth
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Bayreuth - Insolvenzgericht - 25.09.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 88/18
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Spedition Alfred Wedlich GmbH, Logistikpark 7, 95448 Bayreuth, vertreten durch die Geschäftsführer Schulz Klaus-Peter, Wedlich Alfred und Wedlich Christian
Registergericht: Amtsgericht Bayreuth Register-Nr.: HRB 2217
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Re…
IN 88/18
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Spedition Alfred Wedlich GmbH, Logistikpark 7, 95448 Bayreuth, vertreten durch die Geschäftsführer Schulz Klaus-Peter, Wedlich Alfred und Wedlich Christian
Registergericht: Amtsgericht Bayreuth Register-Nr.: HRB 2217
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Kulitzscher & Ettelt, Löbtauer Straße 44, 01159 Dresden, Gz.: 92/18E138gl
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Die zu erstattenden Auslagen des Mitglieds des Gläubigerausschusses Bundesagentur für Arbeit wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Gründe:
Die Festsetzung der Auslagen erfolgt gemäß Antrag des Mitglieds des Gläubigerausschusses vom 07.08.2024.
Auch Kosten von Sachverständigen, die für die Beauftragung einer besonderen Prüfungsaufgabe herangezogen wurden, können als angemessene Auslagen i. S. d. § 73 Abs. 1 Satz 1 InsO anerkannt werden. Insbesondere kann der Gläubigerausschuss einen Sachverständigen mit der Prüfung der Rechnungslegung des Insolvenzverwalters beauftragen. Da die Kosten der Externen in der Regel nicht gegenüber einem einzelnen Ausschussmitglied geltend gemacht werden, können sie nicht als Auslagen eines einzelnen Mitglieds abgerechnet werden. In diesem Fall kann ein Antrag seitens aller Gläubigerausschussmitglieder auf Erstattung der Kosten als Auslagen des Gläubigerausschusses aus der Masse gestellt werden.
(Prasser in: Kübler/Prütting/Bork, InsO, § 18 Auslagen. Umsatzsteuer, Rn. 5)
Die einzelnen Mitglieder des Gläubigerausschusses haben jeweils einen anteiligen Betrag der Gesamtentgeltrechnung des Kassenprüfers für den Zeitraum 30.09.2023 - 28.03.2024 geltend gemacht.
Die dem Mitglied des Gläubigerausschusses entstandenen Kosten für Auslagen in Höhe von BETRAG EUR waren festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Bayreuth
Wittelsbacherring 22
95444 Bayreuth
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Bayreuth - Insolvenzgericht - 25.09.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 88/18
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Spedition Alfred Wedlich GmbH, Logistikpark 7, 95448 Bayreuth, vertreten durch die Geschäftsführer Schulz Klaus-Peter, Wedlich Alfred und Wedlich Christian
Registergericht: Amtsgericht Bayreuth Register-Nr.: HRB 2217
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Re…
IN 88/18
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Spedition Alfred Wedlich GmbH, Logistikpark 7, 95448 Bayreuth, vertreten durch die Geschäftsführer Schulz Klaus-Peter, Wedlich Alfred und Wedlich Christian
Registergericht: Amtsgericht Bayreuth Register-Nr.: HRB 2217
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Kulitzscher & Ettelt, Löbtauer Straße 44, 01159 Dresden, Gz.: 92/18E138gl
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Die zu erstattenden Auslagen des Mitglieds des Gläubigerausschusses Columbus Trading-Partners GmbH & Co. KG wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Gründe:
Die Festsetzung der Auslagen erfolgt gemäß Antrag des Mitglieds des Gläubigerausschusses vom 04.09.2024.
Auch Kosten von Sachverständigen, die für die Beauftragung einer besonderen Prüfungsaufgabe herangezogen wurden, können als angemessene Auslagen i. S. d. § 73 Abs. 1 Satz 1 InsO anerkannt werden. Insbesondere kann der Gläubigerausschuss einen Sachverständigen mit der Prüfung der Rechnungslegung des Insolvenzverwalters beauftragen. Da die Kosten der Externen in der Regel nicht gegenüber einem einzelnen Ausschussmitglied geltend gemacht werden, können sie nicht als Auslagen eines einzelnen Mitglieds abgerechnet werden. In diesem Fall kann ein Antrag seitens aller Gläubigerausschussmitglieder auf Erstattung der Kosten als Auslagen des Gläubigerausschusses aus der Masse gestellt werden.
(Prasser in: Kübler/Prütting/Bork, InsO, § 18 Auslagen. Umsatzsteuer, Rn. 5)
Die einzelnen Mitglieder des Gläubigerausschusses haben jeweils einen anteiligen Betrag der Gesamtentgeltrechnung des Kassenprüfers für den Zeitraum 30.09.2023 - 28.03.2024 geltend gemacht.
Die dem Mitglied des Gläubigerausschusses entstandenen Kosten für Auslagen in Höhe von BETRAG EUR waren festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Bayreuth
Wittelsbacherring 22
95444 Bayreuth
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Bayreuth - Insolvenzgericht - 25.09.2024
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