Erwerb und die Vermietung von Immobilien - unter Ausschluss von Tätigkeiten nach § 34 c) Gewerbeordnung.
Zusammenfassung des Verfahrens
Im Insolvenzverfahren über das Vermögen der SRR Grundstücksgesellschaft GmbH ist die Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen im schriftlichen Verfahren angeordnet; hierfür ist der 06.01.2026 als Stichtag bestimmt. Der Insolvenzverwalter Dr. jur. Michael Lojowsky hat die Vergütung und Auslagen nach einer vierjährigen Verfahrenslaufzeit festsetzen lassen. Die Teilungsmasse beläuft sich auf 159.230,13 EUR bei Insolvenzforderungen in Höhe von 158.748,52 EUR. Die Zustimmung zur Schlussverteilung ist erteilt. Der Stichtag für den Schlusstermin und die Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen ist der 27.007.2026. Bis zu diesem Datum müssen Widersprüche gegen nachträglich angemeldete Forderungen sowie Einwendungen gegen die Schlussrechnung und das Schlussverzeichnis schriftlich beim Amtsgericht Kassel eingegangen sein.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Geschäfts-Nr.: 666 IN 65/22 h. In dem Insolvenzverfahren SRR Grundstücksgesellschaft GmbH, Steimel 31, 34233 Fuldatal (AG Kassel, HRB 14747), vertr. d.: Gerhard Sell, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters durch Beschluss des Insolvenzgerichts festgesetzt worden. Dem Insolvenzverwalter R…
Geschäfts-Nr.: 666 IN 65/22 h. In dem Insolvenzverfahren SRR Grundstücksgesellschaft GmbH, Steimel 31, 34233 Fuldatal (AG Kassel, HRB 14747), vertr. d.: Gerhard Sell, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters durch Beschluss des Insolvenzgerichts festgesetzt worden. Dem Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Dr. jur. Michael Lojowsky, c/o Brinkmann & Partner, Software Center 5b, 35037 Marburg, Tel.: 06421/94813-50, Fax: 06421/94813-60, E-Mail: marburg@brinkmann-partner.de, Internet: www.brinkmann-partner.de wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e:
Der Insolvenzverwalter hat mit Schreiben vom 24.11.2025 beantragt seine Vergütung und Auslagen nebst Umsatzsteuer festzusetzen. Auf den Inhalt dieses Antrags wird insoweit Bezug genommen.
Die der Festsetzung zugrunde liegende Teilungsmasse beläuft sich auf 159.230,13 EUR.
Der Berechnung des Insolvenzverwalters konnte insoweit gefolgt werden.
Der Anspruch des Insolvenzverwalters auf eine seiner Tätigkeit entsprechenden angemessenen Vergütung und Erstattung seiner Auslagen ergibt sich dem Grunde nach aus § 63 InsO.
Welche Vergütung als angemessen angesehen werden kann und welche Auslagen erstattungsfähig sind, bestimmt sich nach §§ 1 - 9 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung.
Im vorliegenden Fall wurde das Insolvenzverfahren nach einer Laufzeit von 4 Jahren abgeschlossen.
Das Insolvenzgericht hält die beantragte Vergütung, berechnet nach den Regelsätzen gemäß §§ 2, 3 InsVV, für angemessen und gerechtfertigt, ebenso die nach § 8 Absatz 3 InsVV beantragten Pauschalauslagen.
Die Umsatzsteuer war nach § 7 InsVV festzusetzen.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen worden ist. Beschwerde- bzw. erinnerungsberichtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Kassel, Frankfurter Straße 9, 34117 Kassel einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Kassel, Frankfurter Straße 9, 34117 Kassel einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.Der vollständige Beschluss kann von den Beteiligten in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Der Beschluss enthält eine Rechtsmittelbelehrung.
Amtsgericht Kassel, 27.05.2026.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
666 IN 65/22 h: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der SRR Grundstücksgesellschaft GmbH, Steimel 31, 34233 Fuldatal (AG Kassel, HRB 14747), vertr. d.: Gerhard Sell, (Geschäftsführer), wurde beschlossen:
Die Zustimmung zur Schlussverteilung wird erteilt (§ 196 InsO).
Stichtag, der dem Schlusstermin und dem Term…
666 IN 65/22 h: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der SRR Grundstücksgesellschaft GmbH, Steimel 31, 34233 Fuldatal (AG Kassel, HRB 14747), vertr. d.: Gerhard Sell, (Geschäftsführer), wurde beschlossen:
Die Zustimmung zur Schlussverteilung wird erteilt (§ 196 InsO).
Stichtag, der dem Schlusstermin und dem Termin zur Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen entspricht, ist der 27.07.2026.
Bis zu diesem Datum müssen schriftlich bei Gericht eingegangen sein:
a) Widersprüche gegen nachträglich angemeldete Forderungen
b) Einwendungen gegen die Schlussrechnung des Insolvenzverwalters
c) Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis
Die ergänzte Insolvenztabelle und die Anmeldungen nebst Urkunden werden eine Woche vor dem oben genannten Stichtag auf der Geschäftsstelle zur Einsicht der Beteiligten niedergelegt.
Der vollständige Beschluss mit Rechtsbehelfsbelehrung in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Kassel, 27.05.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der SRR Grundstücksgesellschaft GmbH, Steimel 31, 34233 Fuldatal (AG Kassel, HRB 14747), vertr. d.: Gerhard Sell, (Geschäftsführer), soll die Schlussverteilung erfolgen. Der verfügbare Massebestand beträgt 159.230,13 EUR, abzüglich noch zu berücksichtigender Massekosten und M…
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der SRR Grundstücksgesellschaft GmbH, Steimel 31, 34233 Fuldatal (AG Kassel, HRB 14747), vertr. d.: Gerhard Sell, (Geschäftsführer), soll die Schlussverteilung erfolgen. Der verfügbare Massebestand beträgt 159.230,13 EUR, abzüglich noch zu berücksichtigender Massekosten und Masseverbindlichkeiten. Insolvenzforderungen sind in Höhe von 158.748,52 EUR zu berücksichtigen. Das Schlussverzeichnis ist auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Kassel, Az. 666 IN 65/22 h, zur Einsichtnahme für die Beteiligten niedergelegt.
Amtsgericht Kassel
27.05.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
666 IN 65/22 h: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der SRR Grundstücksgesellschaft GmbH, Steimel 31, 34233 Fuldatal (AG Kassel, HRB 14747), vertr. d.: Gerhard Sell, (Geschäftsführer), wurde beschlossen:
Die Prüfung der nachträglich angemeldeten Forderungen wird im schriftlichen Verfahren angeordnet (§ 177 Abs.…
666 IN 65/22 h: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der SRR Grundstücksgesellschaft GmbH, Steimel 31, 34233 Fuldatal (AG Kassel, HRB 14747), vertr. d.: Gerhard Sell, (Geschäftsführer), wurde beschlossen:
Die Prüfung der nachträglich angemeldeten Forderungen wird im schriftlichen Verfahren angeordnet (§ 177 Abs. 1 Satz 2 InsO).
Stichtag, der dem besonderen Prüfungstermin entspricht, wird auf den 06.01.2026 bestimmt.
Bis zu diesem Datum müssen Widersprüche gegen nachträglich angemeldete Forderungen schriftlich bei Gericht eingegangen sein. Soweit innerhalb der Widerspruchsfrist gegen eine nachträglich angemeldete Forderung kein Widerspruch erhoben wird, gilt diese als festgestellt.
Die ergänzte Insolvenztabelle und die Anmeldungen nebst Urkunden sind in der Geschäftsstelle zur Einsicht der Beteiligten niedergelegt.
Amtsgericht Kassel, 19.11.2025
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