Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
SSI GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Adresse
Untermarkt 19, 82515 Wolfratshausen
Handelsregister
Amtsgericht Köln HRB 98659
EUID
DER3306.HRB98659
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Wolfratshausen - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
IN 71/22
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Ulrich Cramer
Adresse
Bergfeldstraße 11, 83607 Holzkirchen
Termine & Fristen
Bekanntmachung
25.03.2026
Stellungnahmefrist
20.04.2026
Bekanntmachung
13.05.2026
Gegenstand des Unternehmens
Verwaltung eigenen Vermögens, die erlaubnispflichtige Bewachung insbesondere nach § 34 a GewO, die gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung sowie die Personalvermittlung, Bewachungs- und Sicherheitsdienstleistungen, Ordnungs- und Servicedienstleistungen auch im kommunalen Bereich, Sicherheitsberatung, der Handel mit Sicherheitstechnik, Schulungen sowie Schlüssel- und Aufsperrdienst.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der SSI GmbH, vertreten durch Geschäftsführer Stefan Hufnagel, wird vor dem Amtsgericht Wolfratshausen geführt. Das Registergericht ist das Amtsgericht Köln (HRB 98659). Im Verfahren ist Rechtsanwalt Dirk Hauguth als Bevollmächtigter der Schuldnerin tätig. Zunächst beantragte der vorläufige Insolvenzverwalter die Festsetzung seiner Vergütung, wobei Zuschläge in Höhe von 95 % geltend gemacht wurden. Eine Stellungnahme war bis zum 20.04.2026 möglich. Später wurde durch Beschluss die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Ulrich Cramer festgesetzt. Bei der Festsetzung wurde von einem Vermögenswert in Höhe von BETRAG EUR ausgegangen. Der Insolvenzverwalter hatte eine Erhöhung des Regelsatzes beantragt, wofür verschiedene Zuschläge (u.a. für Forderungseinzug, unkooperatives Verhalten, Unternehmensfortführung) gewährt wurden. Die festgesetzten Beträge sind gemäß § 64 Abs. 2 InsO nicht zu veröffentlichen. Rechtsbehelfe (Beschwerde oder Erinnerung) konnten innerhalb von zwei Wochen eingelegt werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 71/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
SSI GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Hufnagel Stefan, Untermarkt 19, 82515 Wolfratshausen
Registergericht: Amtsgericht Köln Register-Nr.: HRB 98659
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Hauguth Dirk M., Westerschondorferstraße 18, 86928…
IN 71/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
SSI GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Hufnagel Stefan, Untermarkt 19, 82515 Wolfratshausen
Registergericht: Amtsgericht Köln Register-Nr.: HRB 98659
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Hauguth Dirk M., Westerschondorferstraße 18, 86928 Hofstetten, Gz.: 107/22D1106sf
hat der vorläufige Insolvenzverwalter die Festsetzung seiner Vergütung beantragt. Für das vorläufige Insolvenzverfahren werden Zuschläge in Höhe von 95 % geltend gemacht.
Der Antrag kann auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Es wird Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 20.04.2026 gegeben.
Amtsgericht Wolfratshausen - Insolvenzgericht - 25. März 2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 71/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
SSI GmbH, Untermarkt 19, 82515 Wolfratshausen, vertreten durch den Geschäftsführer Hufnagel Stefan
Registergericht: Amtsgericht Köln Register-Nr.: HRB 98659
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Hauguth Dirk M., Westerschondorferstraße 18, 869…
IN 71/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
SSI GmbH, Untermarkt 19, 82515 Wolfratshausen, vertreten durch den Geschäftsführer Hufnagel Stefan
Registergericht: Amtsgericht Köln Register-Nr.: HRB 98659
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Hauguth Dirk M., Westerschondorferstraße 18, 86928 Hofstetten, Gz.: 107/22D1106sf
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Beschluss: Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Ulrich Cramer, Bergfeldstraße 11, 83607 Holzkirchen, wurden festgesetzt.
Hinweis: Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Gesamtbetrag
in Abzug zu bringender Vorschuss
Endbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:[auszugsweise]
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Insolvenzverwalters vom 12.09.2025.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von BETRAG EUR auszugehen. Die Regelvergütung war gemäß §§ 63 Abs. 3 InsO, 10, 11, 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Der Insolvenzverwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um XX %.
Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 12.09.2025 wird Bezug genommen.
Es werden folgende Zuschläge beantragt:
Forderungseinzug 20 %
Unkooperatives Verhalten des Schuldners 20 %
Unvollständige uns unzureichende Buchhaltung 10 %
Unternehmensfortführung 25 %
Sanierungsbemühungen 10 %
Ermittlung und Beweissicherung von Ansprüchen 10 %
[...]
Es war ein Übersteigen des Regelsatzes um xx % gerechtfertigt.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 350,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Wolfratshausen
Bahnhofstr. 18
82515 Wolfratshausen
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Wolfratshausen
Bahnhofstr. 18
82515 Wolfratshausen
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Wolfratshausen - Insolvenzgericht - 13.05.2026
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