Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
St. Elisabethenverein - Pfarrei Fichtelberg e.V.
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
e.V.
Bundesland
Bayern
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Bayreuth VR 283
EUID
DED4301V.VR283
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Bayreuth
Aktenzeichen
IN 103/20
Phase
Schlusstermin
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Dr. Rudolf Dobmeier
Adresse
Bismarckstraße 10, 95444 Bayreuth
Termine & Fristen
Forderungsanmeldefrist
06.06.2024
Fristende
17.03.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
Im Insolvenzverfahren über das Vermögen des St. Elisabethenverein - Pfarrei Fichtelberg e.V. ist der Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Dr. Rudolf Dobmeier bestellt. Im bisherigen Verfahrensverlauf wurden die nachträgliche Forderungsprüfung sowie die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters behandelt. Die Prüfung nachträglich angemeldeter gewöhnlicher Insolvenzforderungen erfolgte im schriftlichen Verfahren, wobei die Widerspruchsfrist am 06.06.2024 endete. Für die abschließende Phase ist die Durchführung der Schlussanhörung (als Ersatz für den Schlusstermin) im schriftlichen Verfahren vorgesehen. Die Beteiligten haben die Gelegenheit, bis einschließlich 17.03.2026 Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung sowie Anträge zur Entscheidung über nicht verwertbare Gegenstände oder zur Übertragung von Aufgaben auf den Treuhänder vorzulegen. Die Schlussverteilung gemäß § 196 Abs. 2 InsO ist bereits zugestimmt worden. Aktuell stehen Forderungen in einer Gesamthöhe von 472.913,71 EUR gegenüber einem Massebestand von 527.796,28 EUR.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 103/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
St. Elisabethenverein - Pfarrei Fichtelberg e.V., Marienplatz 3, 95686 Fichtelberg, vertreten durch die Vorstände Bauer Hans, Markhof Petra und Pfarrer Weinberger Ferdinand
Registergericht: Amtsgericht Bayreuth Register-Nr.: VR 283
- Schuldner -
Verfahrensbevol…
IN 103/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
St. Elisabethenverein - Pfarrei Fichtelberg e.V., Marienplatz 3, 95686 Fichtelberg, vertreten durch die Vorstände Bauer Hans, Markhof Petra und Pfarrer Weinberger Ferdinand
Registergericht: Amtsgericht Bayreuth Register-Nr.: VR 283
- Schuldner -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Tischler, Abt & Partner, Prüfeninger Straße 20, 93049 Regensburg, Gz.: we/000177/20
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Für die festgestellten Forderungen in Höhe von 472.913,71 EUR steht ein Betrag von 436.574,81 EUR zur Verteilung zur Verfügung.
Das Schlussverzeichnis ist in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht für die Beteiligten niedergelegt.
Amtsgericht Bayreuth - Insolvenzgericht - 28.01.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 103/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
St. Elisabethenverein - Pfarrei Fichtelberg e.V., Marienplatz 3, 95686 Fichtelberg, vertreten durch die Vorstände Bauer Hans, Markhof Petra und Pfarrer Weinberger Ferdinand
Registergericht: Amtsgericht Bayreuth Register-Nr.: VR 283
- Schuldner -
Verfahrensbevol…
IN 103/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
St. Elisabethenverein - Pfarrei Fichtelberg e.V., Marienplatz 3, 95686 Fichtelberg, vertreten durch die Vorstände Bauer Hans, Markhof Petra und Pfarrer Weinberger Ferdinand
Registergericht: Amtsgericht Bayreuth Register-Nr.: VR 283
- Schuldner -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Tischler, Abt & Partner, Prüfeninger Straße 20, 93049 Regensburg, Gz.: we/000177/20
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1. Die Durchführung des Schlusstermins gem. § 197 InsO sowie die Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen einschließlich
- Erörterung der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters
- Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis durch die Insolvenzgläubiger
- Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Gegenstände der Insolvenzmasse
- Entscheidung der Gläubigerversammlung, dem Treuhänder die Überwachung der Erfüllung der schuldnerischen Obliegenheiten zu übertragen
- Entscheidung über eine abweichende Vergütungsregelung
erfolgt im schriftlichen Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 17.03.2026
- den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen
- Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung
- Anträge zur Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Vermögensgegenstände
- Anträge auf Versagung der Restschuldbefreiung (mit Begründung und Glaubhaftmachung)
- sowie Anträge auf Übertragung der oben bezeichneten Aufgaben auf den Treuhänder und eine abweichende Vergütungsregelung hierfür
schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen.
Anträge und Einwendungen können schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle vor dem Amtsgericht Bayreuth erhoben werden.
Einwendungen sind glaubhaft zu machen.
Diese Schlussanhörung ersetzt den Schlusstermin.
Stellungnahmen, die nach dem oben genannten Zeitpunkt eingehen, können als verspätet nicht mehr in die Entscheidung einbezogen werden.
2. Der Vornahme der Schlussverteilung gem. § 196 Abs. 2 InsO wird zugestimmt.
In dem Verfahren sind derzeit Forderungen in einer Gesamthöhe von 472.913,71 € zu berücksichtigen, denen ein Massebestand von 527.796,28 € gegenübersteht.
Hiervon sind gemäß § 54 InsO vorrangig die Kosten des Insolvenzverfahrens zu begleichen.
Es wird auf die Ausschlussfristen gemäß §§ 189, 190 und 206 InsO hingewiesen.
Hinweise:
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten über das Ergebnis der Forderungsprüfung keine Benachrichtigung.
In der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts können die Unterlagen zur Rechnungslegung und die Forderungsanmeldungen eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Bayreuth
Wittelsbacherring 22
95444 Bayreuth
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 S. 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Die Erinnerung ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Bayreuth - Insolvenzgericht - 28.01.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 103/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
St. Elisabethenverein - Pfarrei Fichtelberg e.V., Marienplatz 3, 95686 Fichtelberg, vertreten durch die Vorstände Bauer Hans, Markhof Petra und Pfarrer Weinberger Ferdinand
Registergericht: Amtsgericht Bayreuth Register-Nr.: VR 283
- Schuldner -
Verfahrensbevol…
IN 103/20
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
St. Elisabethenverein - Pfarrei Fichtelberg e.V., Marienplatz 3, 95686 Fichtelberg, vertreten durch die Vorstände Bauer Hans, Markhof Petra und Pfarrer Weinberger Ferdinand
Registergericht: Amtsgericht Bayreuth Register-Nr.: VR 283
- Schuldner -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Tischler, Abt & Partner, Prüfeninger Straße 20, 93049 Regensburg, Gz.: we/000177/20
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1. Die Prüfung der nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) Tabellenblattnummer 50 - 61 einschließlich der Änderungen früherer Anmeldungen erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 06.06.2024 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.
3. Die Kosten der nachträglichen Forderungsprüfung trägt der jeweilige Gläubiger.
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Amtsgericht Bayreuth - Insolvenzgericht - 24.04.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 103/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
St. Elisabethenverein - Pfarrei Fichtelberg e.V., Marienplatz 3, 95686 Fichtelberg, vertreten durch die Vorstände Bauer Hans, Markhof Petra und Pfarrer Weinberger Ferdinand
Registergericht: Amtsgericht Bayreuth Register-Nr.: VR 283
- Schuldner -
Verfahrensbevol…
IN 103/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
St. Elisabethenverein - Pfarrei Fichtelberg e.V., Marienplatz 3, 95686 Fichtelberg, vertreten durch die Vorstände Bauer Hans, Markhof Petra und Pfarrer Weinberger Ferdinand
Registergericht: Amtsgericht Bayreuth Register-Nr.: VR 283
- Schuldner -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Tischler, Abt & Partner, Prüfeninger Straße 20, 93049 Regensburg, Gz.: we/000177/20
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Rudolf Dobmeier, Bismarckstraße 10, 95444 Bayreuth, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Gesamtbetrag
in Abzug zu bringender Vorschuss
Endbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Insolvenzverwalters vom 18.04.2024.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 556.626,80 EUR auszugehen.
Der Insolvenzverwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um 20 %.
Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 18.04.2024 wird Bezug genommen. Die beantragten Zuschläge sind dem Grunde und der Höhe nach gerechtfertigt. Für die Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter war jedoch im Hinblick auf die erzielten Synergieeffekte ein Abschlag von 5 % vorzunehmen.
Die Regelvergütung war gemäß § 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Es war ein Übersteigen des Regelsatzes um 15 % gerechtfertigt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 250,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die dem Insolvenzverwalter entstandenen Portokosten waren in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Bayreuth
Wittelsbacherring 22
95444 Bayreuth
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
|
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Bayreuth - Insolvenzgericht - 13.11.2025
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