Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
St. Josephs-Verein, eingetragener Verein
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
e.V.
Bundesland
Bayern
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht München VR 6786
EUID
DED2601V.VR6786
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht München - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
1500 IN 3767/23
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Termine & Fristen
Anordnung vorläufiger Maßnahmen
07.02.2024 , 14:00 Uhr
Eröffnung
01.04.2024 , 09:00 Uhr
Forderungsanmeldefrist
15.05.2024
Berichtstermin
26.06.2024 , 10:00 Uhr
Prüfungstermin
26.06.2024 , 10:00 Uhr
Gläubigerversammlung
14.08.2024 , 10:00 Uhr
Gläubigerversammlung
28.08.2024 , 10:00 Uhr
Gläubigerversammlung
12.05.2025 , 09:00 Uhr
Forderungsanmeldefrist nachrangiger Forderungen
16.03.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen des St. Josephs-Verein, eingetragener Verein, ist am 01.04.2024 wegen Zahlungsunfähigkeit eröffnet worden. Vor der Eröffnung wurde dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt. Zum Insolvenzverwalter ist Herr Dr. Max Liebig bestellt worden. Die Insolvenzgläubiger wurden aufgefordert, ihre Forderungen bis zum 15.05.2024 anzumelden. Ein Berichtstermin sowie der Prüfungstermin sind am 26.06.2024 anberaumt worden. Zudem ist ein Gläubigerausschuss eingesetzt worden. Im weiteren Verfahrensverlauf wurden Termine zur Beschlussfassung über die Veräußerung von Immobilien festgesetzt, darunter für eine Eigentumswohnung in Giesing am 14.08.2024 und für weitere unbewegliche Gegenstände am 12.05.2025. Der vorläufige Insolvenzverwalter hat seine Vergütung festsetzen lassen, wobei Zuschläge gewährt wurden. Aktuell ist das Verfahren in der Phase der laufenden Verwaltung und Verwertung.
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen des St. Josephs-Vereins ist am 01.04.2024 wegen Zahlungsunfähigkeit eröffnet worden. Vor der Eröffnung wurde dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt. Herr Dr. Max Liebig ist zum Insolvenzverwalter bestellt. Die Insolvenzgläubiger wurden aufgefordert, ihre Forder…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen des St. Josephs-Vereins ist am 01.04.2024 wegen Zahlungsunfähigkeit eröffnet worden. Vor der Eröffnung wurde dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt. Herr Dr. Max Liebig ist zum Insolvenzverwalter bestellt. Die Insolvenzgläubiger wurden aufgefordert, ihre Forderungen bis zum 15.05.2024 anzumelden. Ein Gläubigerausschuss wurde eingesetzt. Der Berichtstermin und der Prüfungstermin sind am 26.06.2024 anberaumt worden. Im weiteren Verfahrensverlauf wurden Termine zur Beschlussfassung über die Veräußerung von Immobilien festgesetzt, darunter ein Termin am 14.08.2024 (geändert auf einen späteren Zeitpunkt) und am 12.05.2025. Zudem wurde die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters sowie eines Gläubigerausschussmitglieds festgesetzt. Insolvenzgläubiger mit nachrangigen Forderungen wurden aufgefordert, diese bis zum 16.03.2026 anzumelden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1500 IN 3767/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
St. Josephs-Verein, eingetragener Verein, Preysingstraße 21, 81667 München, vertreten durch die Vorstände Dobmeier Christian und Hutterer Albert
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: VR 6786
- Schuldnerin -
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Beschluss:
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1. I…
1500 IN 3767/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
St. Josephs-Verein, eingetragener Verein, Preysingstraße 21, 81667 München, vertreten durch die Vorstände Dobmeier Christian und Hutterer Albert
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: VR 6786
- Schuldnerin -
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Beschluss:
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1. In dem am 01.04.2024 eröffneten Insolvenzverfahren werden Insolvenzgläubiger aufgefordert, ihre nachrangigen Forderungen der Rangklassen § 39 Abs. 1 InsO bis 16.03.2026 schriftlich bei dem Insolvenzverwalter
Herr Dr. Max Liebig
Schäfflerstraße 3, 80333 München
Telefon: +49(89)2500369-0
Telefax: +49(89)2500369-10
Email: kontakt@inso-liebig.de
anzumelden.
Bei der Anmeldung ist auf den Nachrang hinzuweisen und die Rangstelle zu bezeichnen.
2. Die fristgemäß angemeldeten Forderungen werden im schriftlichen Verfahren geprüft. Der Insolvenzverwalter, die Insolvenzgläubiger und die Schuldnerin erhalten Gelegenheit bis 16.04.2026, den Forderungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Die Forderungsanmeldungen können in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
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Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 12.02.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
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1500 IN 3767/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
St. Josephs-Verein, eingetragener Verein, Preysingstraße 21, 81667 München, vertreten durch die Vorstände Dobmeier Christian und Hutterer Albert
Registergericht: Amt…
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1500 IN 3767/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
St. Josephs-Verein, eingetragener Verein, Preysingstraße 21, 81667 München, vertreten durch die Vorstände Dobmeier Christian und Hutterer Albert
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: VR 6786
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Dr. Max Liebig, Schäfflerstraße 3, 80333 München, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 10.12.2025. Der ursprüngliche Festsetzungsantrag vom 11.07.2025 wurde, nachdem im Gutachten über die Schlussrechnungsprüfung im vorläufigen Verfahren vom 07.10.2025 eine Berechnungsgrundlage in Höhe von 40.840.656,61 € ermittelt wurde, mit Antrag vom 10.12.2025 korrigiert.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 40.840.656,61 EUR auszugehen. Die Bemessungsgrundlage für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters ist gemäß § 63 Abs. 3 InsO und § 11 Abs. 1 InsVV der Wert des insgesamt gesicherten und verwalteten materiellen wie immateriellen Vermögens (Aktivvermögen), das seiner Tätigkeit während der vorläufigen Verwaltung zugrunde lag, ohne hierbei einen Abzug für Aus- und Absonderungsrechte an der Insolvenzmasse vorzunehmen, soweit er sich damit in erheblichem Umfang befasst hat. Die Vergütung beträgt gem. § 63 Abs. 3 S. 2 InsO regelmäßig 25 % der Regelvergütung, hier also 218.624,30 EUR.Nach § 3 Abs. 1 InsVV ist die Regelvergütung zu erhöhen (auch für die vorläufige Verwaltung), wenn Besonderheiten der Geschäftsführung des vorläufigen Insolvenzverwalters es erfordern. Maßgeblich für die Bewertung ist grundsätzlich der real gestiegene oder gefallene Arbeitsaufwand des Verwalters sowie die sich dadurch ergebende Abweichung zum Normalfall, wobei eine Gesamtbetrachtung der Tätigkeit notwendig ist; vgl. BGH, Beschlüsse vom 08.03.2012 - IX ZB 162/11 sowie vom 11.10.2007 - IX ZB 15/07.
Der vorläufige Insolvenzverwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um 140 %.
Von den beantragten Zuschlägen in Höhe von 160 % wurden Abschläge für Überschneidungen innerhalb der Sachverhalte und aufgrund der hohen Berechnungsgrundlage vorgenommen. Der vorläufige Insolvenzverwalter beantragt demnach einen Zuschlag in Höhe von 140 %
Als Erhöhungsgründe waren in diesem Verfahren zu berücksichtigen:
a) Betriebsfortführung inklusive Kassenführung im Rahmen einer starken vorläufigen Verwaltung
b) fehlende Geschäftsführung, unvollständiges Buchwerk
c) Arbeitnehmerangelegenheiten/Arbeitgeberfunktion
d) umfangreiche Sanierungsbemühungen, Restrukturierung
e) Öffentlichkeitsarbeit
f) Zusammenarbeit mit dem vorläufigen Gläubigerausschuss g) Behandlung komplexer Rechtsfragen Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 10.12.2025 wird Bezug genommen.Nach § 3 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) ist die Regelvergütung zu erhöhen (auch für die vorläufige Verwaltung), wenn Besonderheiten der Geschäftsführung des vorläufigen Insolvenzverwalters es erfordern, wobei eine Gesamtbetrachtung der Tätigkeit notwendig ist; vgl. BGH, Beschlüsse vom 08.03.2012 - IX ZB 162/11 sowie vom 11.10.2007 - IX ZB 15/07. Die Berücksichtigung eines Zuschlages ist davon abhängig, dass die dem Insolvenzverwalter in diesem Bereich obliegende Aufgabe bei wertender Betrachtung aller Umstände des jeweiligen Einzelfalls in rechtlicher und abwicklungstechnischer Hinsicht eine über das normale Maß hinausgehende Bearbeitung erfordert hat. Maßgebliches Bemessungskriterium ist der real gestiegene Arbeitsaufwand in diesem Bereich (vgl. BGH, ZIP 2003, 1 757 - 1759).Dieser Schwellenwert der Normaltätigkeit ist stets dann überschritten, wenn der Verwalternennenswert mehr im einschlägigen Fall getan hat (vgl. LG Göttingen, ZinsO 2001, 794 ff.; BGH, ZinsO 2001, 165 ff.; OLG Frankfurt am Main, ZinsO 2001, 606 f.). Dabei sind für die Erhöhung und die Festlegung eines bestimmten Prozentsatzes die Kriterien des Normalverfahrens (s. Ziff. 2) mit denen des konkreten Verfahrens zu vergleichen (LG Neubrandenburg, ZinsO 2003, S. 26).Die Zuschläge begründen sich insbesondere mit der Betriebsfortführung mehrerer, separat zu verwaltender sozialer Einrichtungen im Rahmen einer starken vorläufigen Insolvenzverwaltung unter Inanspruchnahme von über 170 Mitarbeitern bei weitgehend fehlender Verwaltungsstrukturen und einer Geschäftsführung. Weiterhin haben sich Zuschlagstatbestände u.a. aufgrund der umfangreichen Restrukturierungs- und Sanierungsbemühungen ergeben. Der Geschäftsbetrieb des Schuldners wurde im vorläufigen Verfahren für etwas mehr als drei Monate fortgeführt. Eine Betriebsfortführung im vorläufigen Verfahren ist vergütungserhöhend zu bewerten, soweit die Tätigkeit des vorläufigen Verwalters hierdurch erschwert worden ist, vgl. BGH in ZIP 2006, 1008. Die Höhe des angemessenen Zuschlages ist genauer zu betrachten. Zu deren Beurteilung sind insbesondere die Dauer der Unternehmensfortführung, das Volumen des Unternehmens und weiterhin auch die vom Verwalter übernommenen Haftungsrisiken, sowie die zusätzliche Arbeitsbelastung, heranzuziehen, vgl. Lorenz / Klanke, Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung, 3. Auflage 2016, § 3 InsVV, Rn. 36. Die Literatur erkennt bereits bei der Fortführung von kleineren und mittleren Unternehmen über einen Zeitraum von drei Monaten regelmäßig Zuschläge von etwa 15 - 50 % als gerechtfertigt an, vgl. Graeber/Graeber, InsVV, § 11 Rn. 102; § 3 Rn. 53. Ausgehend davon, dass der Schuldner zum Zeitpunkt der Antragstellung über 170 Angestellte beschäftigte, und unter der Berücksichtigung überdurchschnittlicher Problemstellungen sowie einer fast inexistenten Geschäftsführung, kann ein Zuschlag von 50 % auf die Regelvergütung als angemessen, eingeschätzt werden.Ein Zuschlag i.H.v. 20% ergibt sich aus der unzureichenden Buchhaltung des Schuldners und der erschwerten Tätigkeit in diesem Zusammenhang. Eine unvollständige oder unzureichende Buchhaltung kann einen Zuschlag begründen, wenn nicht lediglich kleinere Mängel in diesem Zusammenhang vorliegen (BGH NZI 2004, 665, 665). Nach den Ausführungen des Insolvenzverwalters konnte der Verein keine vollständigen Daten vorlegen, der Aktenbestand war unvollständig, es lagen keine verwertbaren Informationen zu einer Vielzahl von Vorgängen vor, insbesondere hinsichtlich der Immobilien der Schuldnerin, deren Bewirtschaftung und deren Vermietung an Dritte, teils zu Vorgängen die vierzig Jahre zurücklagen. Damit lagen hier nicht nur kleinere Mängel vor, was einen entsprechenden Zuschlag in der beantragten Höhe, rechtfertigt. Der Schuldner beschäftigte zum Zeitpunkt der Insolvenzantragstellung 176 Arbeitnehmer, für die auch Lohnrückstände bestanden, für welche die Vorfinanzierung von Insolvenzgeld überprüft werden musste. Eine über einen normalen Umfang hinausgehende, erhebliche Belastung des (vorläufigen) Insolvenzverwalters durch arbeitsrechtliche Fragen kann einen Zuschlag nach § 3 Abs. 1d) InsVV rechtfertigen. Der BGH hat bezüglich der Vorfinanzierung des Insolvenzgeldes die Höhe des Zuschlags grundsätzlich an die Zahl der Mitarbeiter geknüpft. So ist zum Beispiel bis zu einer Zahl von 20 Mitarbeitern von einem Normalfall auszugehen, der durch die Regelvergütung abgegolten wird, vgl. BGH ZInsO 2007, 438, 439; BGH, ZinsO 2007, 439, 440; BGH, ZinsO 2007 1269, 1271. Erschweren kam hinzu, dass die Lohnabrechnungen nur mit weiterem Ermittlungsaufwand erstellt werden konnten. Es haben mehrere Mitarbeiterversammlungen stattgefunden, Rückfragen wurden durch die Kanzlei beantwortet, über Rundschreiben wurde die Belegschaft hinsichtlich des Verfahrensstandes und Verfahrensfortschritts unterrichtet, die Schließung des Alten - und Pflegeheims wurde angestoßen.
Arbeitsrechtliche Fragen stellen einen in § 3 Abs. I lit. d normierten regelmäßigen Zuschlagstatbestand dar. Es wurde zwar externe Personaldienstleister unterstützend miteinbezogen, jedoch ist ein erheblicher und zeitintensiver Aufwand im Zusammenhang mit dem Personal erkennbar.
Ein Zuschlag in Höhe von 25 % als angemessen erachtet Sanierungsbemühungen des Insolvenzverwalters können notwendig und sinnvoll sein, um das wirtschaftliche Verfahrensergebnis zu sichern bzw. zu verbessern. Stellt ein Insolvenzverwalter solche Bemühungen an und sind diese mit erheblichen Belastungen verbunden, ist dies auch dann durch einen angemessenen Zuschlag zu berücksichtigen. Es wurden seitens des Insolvenzverwalters ohne wesentliche Mitwirkung des Vereins Sanierungsmöglichkeiten und Konzepte erarbeitet die aufgrund geänderter Rahmenbedingungen regelmäßig angepasst werden mussten. Zudem wurden konkrete persönliche Termine mit Interessenten verfolgt. Auf die Ausführungen im Vergütungsantrag sowie den im Laufe des Verfahrens eingereichten Berichten wird Bezug genommen. Der beantragte Zuschlag wird als angemessen erachtet. Eine aus dem Verfahren heraus notwendige, nicht der Darstellung der Verwaltertätigkeit geschuldete besondere Belastung in Zusammenhang mit einer Öffentlichkeitsarbeit kann einen Zuschlag gem. § 3 Abs. 1 rechtfertigen, wenn hiermit eine besondere und erhebliche zusätzliche Belastung des Insolvenzverwalters verbunden ist. Das Verfahren unterliegt einer hohen medialen Aufmerksamkeit, ein Zuschlag in der beantragten Höhe wird als angemessen angesehen. Kann ein Insolvenzverwalter konkret darlegen, dass ihm aus der Zusammenarbeit mit dem Gläubigerausschuss, aus der Anzahl der von ihm wahrzunehmenden Sitzungen, der Anfragen der Gläubigerausschussmitglieder, der Dienstleistungen für den Gläubigerausschuss (Protokollierungen, Organisation der Haftpflichtversicherung, Sekretariatsarbeiten usw.) nicht nur Belastungen, sondern nachvollziehbar erhebliche Belastungen entstanden sind, ist dies durch einen angemessenen Zuschlag zu berücksichtigen. Aufgrund des vorgetragenen, erhöhten Abstimmungsbedarfes wird der beantragte Zuschlag als angemessen betrachtet. Die notwendige Behandlung schwieriger Rechtsfragen kann im Einzelfall einen Zuschlag gem. § 3 Abs. 1 rechtfertigen.1 Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass die entsprechende Bearbeitung durch den Insolvenzverwalter erfolgte und eine Übertragung an einen externen Rechtsexperten nicht kostengünstiger wäre. Es wurde auf eine externe Hilfskraft zugegriffen, bei dem geschilderten Sachverhalt ist aber davon auszugehen, dass der beantragte Zuschlag angemessen ist. Unter Gesamtwürdigung aller Faktoren ist auf Grundlage der entsprechenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in einer auf Ganze bezogenen Angemessenheitsbetrachtung ein Gesamtzuschlag von 140 % angemessen und wie beantragt festzusetzen.
Die Regelvergütung war gemäß §§ 63 Abs. 3 InsO, 10, 11, 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 350,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 09.01.2026
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Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1500 IN 3767/23
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In dem Verfahren über den Antrag d.
St. Josephs-Verein, eingetragener Verein, Preysingstraße 21, 81667 München, vertreten durch die Vorstände Dobmeier Christian und Hutterer Albert
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: VR 6786
- Schuldner -
auf Eröffnung des Insolvenzverfa…
1500 IN 3767/23
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In dem Verfahren über den Antrag d.
St. Josephs-Verein, eingetragener Verein, Preysingstraße 21, 81667 München, vertreten durch die Vorstände Dobmeier Christian und Hutterer Albert
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: VR 6786
- Schuldner -
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
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Beschluss:
Zur Sicherung des Schuldnervermögens vor nachteiligen Veränderungen (§ 21 Abs. 1 und 2 InsO) wird dem Schuldner am 07.02.2024 um 14:00 Uhr ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt, § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Alt. 1 InsO.
Damit wird dem Schuldner allgemein verboten, über Gegenstände des Vermögens zu verfügen. Unter dieses Verbot fällt auch die Einziehung von Außenständen.
Den Drittschuldnern wird verboten an den Schuldner zu leisten, es sei denn, der vorläufige Insolvenzverwalter stimmt der Leistung an den Schuldner zu.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 07.02.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1500 IN 3767/23
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In dem Verfahren über den Antrag d.
St. Josephs-Verein, eingetragener Verein, Preysingstraße 21, 81667 München, vertreten durch die Vorstände Dobmeier Christian und Hutterer Albert
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: VR 6786
- Schuldner -
Geschäftszweig/Beschäftigung: Fö…
1500 IN 3767/23
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In dem Verfahren über den Antrag d.
St. Josephs-Verein, eingetragener Verein, Preysingstraße 21, 81667 München, vertreten durch die Vorstände Dobmeier Christian und Hutterer Albert
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: VR 6786
- Schuldner -
Geschäftszweig/Beschäftigung: Förderung der Wohlfahrtspflege sowie der Jugendfürsorge, insbesondere durch Betreuung von Kindern und Jugendlichen durch Unterhalt von Kinderheimen in München und Purk, von Kindergarten, Kinderhort und Altenheim in München sowie ambulante Krankenpflege
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
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1. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners wird wegen Zahlungsunfähigkeit am 01.04.2024 um 09.00 Uhr eröffnet.
2. Zum Insolvenzverwalter wird bestellt:
Herr Dr. Max Liebig
Schäfflerstraße 3, 80333 München
Telefon: +49(89)2500369-0
Telefax: +49(89)2500369-10
Email: kontakt@inso-liebig.de
3. Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bis zum 15.05.2024 bei dem Insolvenzverwalter schriftlich anzumelden.
Bei der Anmeldung sind Grund und Betrag der Forderung anzugeben.
Die Forderungsanmeldungen und die Insolvenztabelle können durch die Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
4. Berichtstermin sowie Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über die eventuelle Wahl eines anderen Insolvenzverwalters, über die Beibehaltung eines Gläubigerausschusses sowie über die in den §§ 35 Abs. 2 (Entscheidung über die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger Tätigkeit), 66 (Rechnungslegung Insolvenzverwalter), 100 f. (Unterhaltszahlungen aus der Insolvenzmasse), 149 (Anlage von Wertgegenständen), 157 (Stilllegung bzw. Fortführung des Unternehmens, Beauftragung des Insolvenzverwalters mit der Ausarbeitung eines Insolvenzplans, Vorgabe der Zielsetzung des Plans), 160 (Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters, insbesondere, wenn das Unternehmen oder ein Betrieb, das Warenlager im Ganzen, ein unbeweglicher Gegenstand aus freier Hand, die Beteiligung des Schuldners an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, oder das Recht auf den Bezug wiederkehrender Einkünfte veräußert werden soll; wenn ein Darlehen aufgenommen werden soll, das die Insolvenzmasse erheblich belasten würde oder wenn ein Rechtsstreit mit erheblichem Streitwert anhängig gemacht oder aufgenommen, die Aufnahme eines solchen Rechtsstreits abgelehnt oder zur Beilegung oder zur Vermeidung eines solchen Rechtsstreits ein Vergleich oder ein Schiedsvertrag geschlossen werden soll), 162 (Betriebsveräußerung an besonders Interessierte), 163 (Betriebsveräußerung unter Wert), 233 (Zustimmung Fortsetzung Verwertung und Verteilung bei Insolvenzplan) und 271 (Beantragung einer Eigenverwaltung) InsO bezeichneten Angelegenheiten wird anberaumt auf
Mittwoch, 26.06.2024, 10:00 Uhr,
Sitzungssaal 102, 1. Stock, Infanteriestraße 5, 80797 München
Hinweise:
Die Zustimmung zur Vornahme besonders bedeutsamer Rechtshandlungen im Sinne des § 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist.
5. Prüfungstermin wird anberaumt auf
Mittwoch, 26.06.2024, 10:00 Uhr,
Sitzungssaal 102, 1. Stock, Infanteriestraße 5, 80797 München
Hinweise:
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
6. Sicherungsrechte an beweglichen Gegenständen oder an Rechten sind dem Insolvenzverwalter unverzüglich anzuzeigen (§ 28 Abs. 2 InsO).
Der Gegenstand an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
7. Personen, die Verpflichtungen gegenüber dem Schuldner haben, werden aufgefordert, nicht mehr an diesen, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).
8. Ein Gläubigerausschuss wird bis zur ersten Gläubigerversammlung eingesetzt. Dieser besteht aus den Mitgliedern
|Herr Willi Trautner
Anzigerstraße 32, 85604 Zorneding
|Bundesagentur für Arbeit
Kapuzinerstraße 26, 80337 München
vertreten durch Frau Sabine Ulbricht.
9. Der Insolvenzverwalter wird gem. § 8 Abs. 3 InsO beauftragt, die in dem Verfahren vorzunehmenden Zustellungen, beginnend mit der Zustellung des Eröffnungsbeschlusses nach § 30 InsO, durchzuführen.
Ausgenommen ist die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses an den Schuldner; diese erfolgt durch das Insolvenzgericht.
Die öffentlichen Bekanntmachungen obliegen weiterhin dem Insolvenzgericht.
10. Hinweis:
Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte Veröffentlichung von Daten aus einem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens wird spätestens 6 Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht, § 3 Abs. 1 Satz 1 InsOBekV.
Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Auszug aus den Gründen:
Der Antrag ist am 20.12.2023 beim Insolvenzgericht München eingegangen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Ebenso können der Schuldner oder die Gläubiger des Schuldners (im Folgenden: Beschwerdeführer) gegen die Entscheidung die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) einlegen, soweit damit das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/848 gerügt werden soll (Artikel 102c - § 4 EGInsO).
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
|
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
|
Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 02.04.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1500 IN 3767/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
St. Josephs-Verein, eingetragener Verein, Preysingstraße 21, 81667 München, vertreten durch die Vorstände Dobmeier Christian und Hutterer Albert
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: VR 6786
- Schuldnerin -
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Terminsbestimmung…
1500 IN 3767/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
St. Josephs-Verein, eingetragener Verein, Preysingstraße 21, 81667 München, vertreten durch die Vorstände Dobmeier Christian und Hutterer Albert
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: VR 6786
- Schuldnerin -
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Terminsbestimmung:
- Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über Zustimmung zur freihändiigen Veräußerung der Eigentumswohnung, eingetragen im Grundbuch von Giesing, Bl. 17708 (Amtsgericht München) zu einem Kaufpreis, der niicht unterhalb des Mindesverkaufspreises von € 225.250,00 liegt.
wird bestimmt auf
Mittwoch, 14.08.2024, 10:00 Uhr
Sitzungssaal 102, 1. Stock, Infanteriestraße 5, 80797 München
Hinweise:
Die Zustimmung gem. § 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist, § 160 Abs. 1 Satz 3 InsO.
Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 25.07.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1500 IN 3767/23
In dem Verfahren St. Josephs-Verein hat der vorläufige Insolvenzverwalter die Festsetzung der Vergütung beantragt. Für den Zeitraum des Eröffnungsverfahren beantragt der vorläufige Insolvenzverwalter über die gesetzliche Regelvergütung hinaus Zuschläge von gesamt 140 Prozent.
Der Antrag kann auf der Ges…
1500 IN 3767/23
In dem Verfahren St. Josephs-Verein hat der vorläufige Insolvenzverwalter die Festsetzung der Vergütung beantragt. Für den Zeitraum des Eröffnungsverfahren beantragt der vorläufige Insolvenzverwalter über die gesetzliche Regelvergütung hinaus Zuschläge von gesamt 140 Prozent.
Der Antrag kann auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Die Akteneinsicht ist schriftlich vorab zu beantragt. Die Verfahrensbeteiligten erhalten Gelegenheit zur Stellungsnahme bis 08.09.2025.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1500 IN 3767/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
St. Josephs-Verein, eingetragener Verein, Preysingstraße 21, 81667 München, vertreten durch die Vorstände Dobmeier Christian und Hutterer Albert
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: VR 6786
- Schuldnerin -
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Terminsbestimmung…
1500 IN 3767/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
St. Josephs-Verein, eingetragener Verein, Preysingstraße 21, 81667 München, vertreten durch die Vorstände Dobmeier Christian und Hutterer Albert
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: VR 6786
- Schuldnerin -
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Terminsbestimmung:
Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über den Verkauf von unbeweglichen Gegenständen aus freier Hand durch den Insolvenzverwalter entsprechend des Kaufvertrages vom 04.04.2025 (Urk.Verz.-Nr. A 488/2025 d. Notars Sebastian Ruhwinkel, Sendlinger-Tor-Platz 11, 80336 München zu.
wird bestimmt auf
Montag, 12.05.2025, 09:00 Uhr
Sitzungssaal 101, 1. Stock, Infanteriestraße 5, 80797 München
Hinweise:
Die Zustimmung gem. § 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist, § 160 Abs. 1 Satz 3 InsO.
Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 16.04.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1500 IN 3767/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
St. Josephs-Verein, eingetragener Verein, Preysingstraße 21, 81667 München,
vertreten durch die Vorstände Dobmeier Christian und Hutterer Albert
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: VR 6786
- Schuldnerin -
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werden folgende Ä…
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
St. Josephs-Verein, eingetragener Verein, Preysingstraße 21, 81667 München,
vertreten durch die Vorstände Dobmeier Christian und Hutterer Albert
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: VR 6786
- Schuldnerin -
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werden folgende Änderungen zur Terminsbestimmung vom 25.07.2024 bekanntgegeben:
Der auf
Mittwoch, 14.08.2024, 10:00 Uhr
Sitzungssaal 102, 1. Stock, Infanteriestraße 5, 80797 München
bestimmte Termin findet statt
zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über die Erteilung der Zustimmung zum freihändigen Verkauf des im Grundbuch des Amtsgerichts München von Giesing, Band 610 auf Blatt 17708 eingetragenen Grundbesitzes der Schuldnerin (Flurstück 15629/16 - Miteigentumsanteil 19,03/1000 - Eigentumswohnung) zu einem Kaufpreis von mindestens 222.250,00 €.
Hinweise:
Die Zustimmung gem. § 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist, § 160 Abs. 1 Satz 3 InsO.
Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 07.08.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1500 IN 3767/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
St. Josephs-Verein, eingetragener Verein, Preysingstraße 21, 81667 München,
vertreten durch die Vorstände Dobmeier Christian und Hutterer Albert
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: VR 6786
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Terminsbestimmung…
1500 IN 3767/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
St. Josephs-Verein, eingetragener Verein, Preysingstraße 21, 81667 München,
vertreten durch die Vorstände Dobmeier Christian und Hutterer Albert
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: VR 6786
- Schuldnerin -
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Terminsbestimmung:
Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über die Erteilung der Zustimmung gem. §160 InsO zu den - für den Fall, dass die Gläubigerversammlung nicht zustimmen sollte, mit einem Rücktrittsrecht ausgestalteten - Kauf- und Übertragungsverträgen vom 14. und 15. bzw. 19.08.2024, mit der Gesellschaft für Soziale Arbeit München gGmbH und der ServusKIDS gGmbH
wird bestimmt auf
Mittwoch, 28.08.2024, 10:00 Uhr
Sitzungssaal 102, 1. Stock, Infanteriestraße 5, 80797 München
Hinweise:
Die Zustimmung gem. § 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist, § 160 Abs. 1 Satz 3 InsO.
Die gegenständlichen Kauf- und Übertragungsverträge, sowie das Schreiben des Insolvenzverwalters vom 19.08.2024 mit Hintergrundinformationen und Erläuterungen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts München niedergelegt.
Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 20.08.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
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1500 IN 3767/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
St. Josephs-Verein, eingetragener Verein, Preysingstraße 21, 81667 München,
vertreten durch die Vorstände Dobmeier Christian und Hutterer Albert
Registe…
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1500 IN 3767/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
St. Josephs-Verein, eingetragener Verein, Preysingstraße 21, 81667 München,
vertreten durch die Vorstände Dobmeier Christian und Hutterer Albert
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: VR 6786
- Schuldnerin -
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Die Vergütung des Mitglieds des Gläubigerausschusses Willi Trautner wurde festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
Endbetrag
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung erfolgt gemäß Antrag des Mitglieds des Gläubigerausschusses vom 01.07.2024. Entsprechend § 73 Abs. 1 S. 1 InsO haben die Mitglieder des Gläubigerausschusses einen Anspruch auf Vergütung für ihre Tätigkeit und auf Erstattung angemessener Auslagen, wobei gemäß §§ 73 Abs. 2, 65 InsO die Regelungen der §§ 17, 18 InsVV Anwendung finden. Die Vergütung der Mitglieder des Gläubigerausschusses beträgt gem. § 17 InsVV regelmäßig zwischen 50 und 300 Euro pro Stunde. In Anbetracht der Qualifikation des Gläubigerausschussmitgliedes, der schwierigen Ausgangslage und der rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten im Rahmen des Verfahrens war hier ein Stundensatz i.H.v. BETRAG Euro angemessen. Es wurden plausible Zeitaufzeichnungen über 6,416 Stunden vorgelegt. Auslagen/Reisekosten wurden nicht geltend gemacht. Für den geltend gemachten Zeitaufwand von insgesamt 6,416 Stunden à BETRAG Euro war daher antragsgemäß eine Vergütung in Höhe von BETRAG Euro festzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 28.08.2024
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