Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
STAR Horse UG (haftungsbeschränkt)
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
UG (haftungsbeschränkt)
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Adresse
Romberger Str. 23, 51545 Waldbröl
Handelsregister
Amtsgericht Siegburg HRB 11850
EUID
DER3208.HRB11850
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Bonn
Aktenzeichen
99 IN 64/23
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Termine & Fristen
Tätigkeit des Verwalters beginnt
20.09.2023
Prüfungsstichtag
03.06.2025
Beschluss Vergütungsfestsetzung
19.09.2025
Gegenstand des Unternehmens
Der Handel mit Pferden aller Art, zudem die Aufzucht und Ausbildung von Pferden sowie der Handel mit Reit- und Pferdezubehör.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der STAR Horse UG (haftungsbeschränkt) wird vom Amtsgericht Bonn unter dem Aktenzeichen 99 IN 64/23 behandelt. Der Schuldner ist im Handelsregister des Amtsgerichts Siegburg unter HRB 11850 eingetragen und hat seinen Sitz in Waldbröl. Der Insolvenzverwalter, Rechtsanwalt Dr. Henning Dohrmann, übt sein Amt seit dem 20.09.2023 aus. Gegenstand dieser Bekanntmachung ist die Festsetzung der Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters gemäß § 63 InsO. Die Festsetzung basiert auf der Schlussrechnung des Verwalters sowie dessen Tätigkeitsberichten und dem Vergütungsantrag vom 22.08.2025. Der Endbetrag der festgesetzten Kosten kann der Insolvenzmasse entnommen werden. Gegen die Vergütungsfestsetzung steht den Beteiligten eine sofortige Beschwerde zu, deren Frist mit der Verkündung oder Zustellung beginnt.
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der STAR Horse UG (haftungsbeschränkt) ist beim Amtsgericht Bonn unter dem Aktenzeichen 99 IN 64/23 anhängig. Der Insolvenzverwalter, Rechtsanwalt Dr. Henning Dohrmann, übt sein Amt seit dem 20.09.2023 aus. Im Laufe des Verfahrens wurde die Vergütung und die Auslagen des Verwalt…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der STAR Horse UG (haftungsbeschränkt) ist beim Amtsgericht Bonn unter dem Aktenzeichen 99 IN 64/23 anhängig. Der Insolvenzverwalter, Rechtsanwalt Dr. Henning Dohrmann, übt sein Amt seit dem 20.09.2023 aus. Im Laufe des Verfahrens wurde die Vergütung und die Auslagen des Verwalters durch Beschluss vom 19.09.2025 festgesetzt. Zudem wurden nachträglich angemeldete Forderungen im schriftlichen Verfahren geprüft; der Prüfungsstichtag war der 03.06.2025, an dem ein schriftlicher Widerspruch gegen die zu prüfenden Forderungen bei Gericht eingehen musste.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Bonn, Aktenzeichen: 99 IN 64/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Register des Amtsgerichts Siegburg unter HRB 11850 eingetragenen STAR Horse UG (haftungsbeschränkt), Romberger Straße 23, 51545 Waldbröl, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführerin Frau Alexandra Dunkelberg, Romberger S…
Amtsgericht Bonn, Aktenzeichen: 99 IN 64/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Register des Amtsgerichts Siegburg unter HRB 11850 eingetragenen STAR Horse UG (haftungsbeschränkt), Romberger Straße 23, 51545 Waldbröl, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführerin Frau Alexandra Dunkelberg, Romberger Straße 23, 51545 Waldbröl
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte AHW Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte GbR, Wankelstraße 9, 50996 Köln
Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Dr. Henning Dohrmann, Brückenstr. 18, 51643 Gummersbach
werden die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters wie folgt festgesetzt:
Vergütung XXX EUR
Auslagen, die der regulären Mehrwertsteuer von 19 % unterliegen XXX EUR
Zwischensumme XXX EUR
zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer von XXX EUR XXX EUR
Endbetrag XXX EUR
Der Endbetrag kann der Insolvenzmasse entnommen werden; auf § 207 III InsO wird vorsorglich hingewiesen.
Gründe:
Der Insolvenzverwalter übt sein Amt seit dem 20.09.2023 aus. Nach § 63 InsO hat er Anspruch auf Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen.
Der Regelsatz soll mindestens XXX EUR betragen. Er kann sich in Abhängigkeit von der Anzahl der Gläubiger, die ihre Forderungen angemeldet haben, erhöhen (§ 2 Abs. 2 InsVV).
Nach der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters beträgt die Masse XXX EUR.
Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom 22.08.2025 verwiesen.
Neben der Vergütung sind nach § 4 Abs. 2 InsVV besondere Kosten, die im Einzelfall entstanden sind, als Auslagen zu erstatten.
Anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen kann der Insolvenzverwalter nach § 8 Abs. 3 InsVV einen vergütungsabhängigen Pauschsatz fordern. Der Pauschsatz beträgt im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstens jedoch XXX EUR je angefangenen Monat der Tätigkeit des Verwalters. Er darf 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen.
Der Pauschbetrag war antragsgemäß festzusetzen.
Neben dem Pauschbetrag waren die dem Verwalter infolge der Übertragung der Zustellungen entstandenen Auslagen festzusetzen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO an das Amtsgericht Bonn statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 € übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Sie steht, soweit beschwert, dem Verwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Bonn, Wilhelmstr. 21, 53111 Bonn, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden.
Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Bonn eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie muss begründet werden.
99 IN 64/23
Amtsgericht Bonn, 19.09.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Bonn, Aktenzeichen: 99 IN 64/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Register des Amtsgerichts Siegburg unter HRB 11850 eingetragenen STAR Horse UG (haftungsbeschränkt), Romberger Straße 23, 51545 Waldbröl, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführerin Frau Alexandra Dunkelberg, Romberger S…
Amtsgericht Bonn, Aktenzeichen: 99 IN 64/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Register des Amtsgerichts Siegburg unter HRB 11850 eingetragenen STAR Horse UG (haftungsbeschränkt), Romberger Straße 23, 51545 Waldbröl, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführerin Frau Alexandra Dunkelberg, Romberger Straße 23, 51545 Waldbröl
wird angeordnet:
Die nachträglich angemeldeten und noch nicht geprüften Forderungen werden im schriftlichen Verfahren geprüft (§ 177 Abs. 1 InsO).
Der Prüfungsstichtag, der dem besonderen Prüfungstermin (§ 177 Abs. 1 InsO) entspricht, ist der 03.06.2025. Spätestens an diesem Tag muss der schriftliche Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine zu prüfende Forderung bestreitet, bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder ihrem Rang bestritten wird.
Die Tabelle mit den zu prüfenden Forderungen und die zugehörigen Urkunden sind zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Bonn, Wilhelmstr. 21, 53111 Bonn, Zimmer Nr. A 1.30(Alexanderbau) niedergelegt.
Einsichtnahme nach vorheriger Terminsabsprache.
99 IN 64/23
Amtsgericht Bonn, 22.04.2025
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