Aufhebung des VerfahrensBaden-WürttembergHRB 710294
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STAR Invest UG (haftungsbeschränkt)
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Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
UG (haftungsbeschränkt)
Bundesland
Baden-Württemberg
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Mannheim HRB 710294
EUID
DEB8535.HRB710294
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Heidelberg - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
9831/23/YL/B58413
Phase
Aufhebung des Verfahrens
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwälte WHP
Rolle
Verfahrensbevollmächtigte
Adresse
Friedrichstraße 204, 10117 Berlin
Termine & Fristen
Bekanntmachung
24.07.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der STAR Invest UG (haftungsbeschränkt) wurde auf Antrag der Schuldnerin eingeleitet. Das Amtsgericht Mannheim war als Registergericht für die Eintragung in das Handelsregister zuständig. Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens wurde mangels Masse abgewiesen. Gegen diesen Beschluss kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen sofortige Beschwerde beim Amtsgericht Heidelberg eingelegt werden. Die Frist beginnt mit der Verkündung, Zustellung oder wirksamen öffentlichen Bekanntmachung der Entscheidung.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
56 IN 290/26
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In dem Verfahren über den Antrag d.
STAR Invest UG (haftungsbeschränkt), Hauptstraße 105, 69117 Heidelberg, vertreten durch den Geschäftsführer Nikolaus Starzacher
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Registergericht Register-Nr.: HRB 710294
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte WHP, …
56 IN 290/26
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In dem Verfahren über den Antrag d.
STAR Invest UG (haftungsbeschränkt), Hauptstraße 105, 69117 Heidelberg, vertreten durch den Geschäftsführer Nikolaus Starzacher
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Registergericht Register-Nr.: HRB 710294
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte WHP, Friedrichstraße 204, 10117 Berlin, Gz.: 9831/23/YL/B58413
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
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Beschluss:
Der Antrag der Schuldnerin auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen wird mangels Masse abgewiesen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Heidelberg
Kurfürsten-Anlage 15
69115 Heidelberg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Heidelberg - Insolvenzgericht - 24.07.2026
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