Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
STARCAR EUROPA SERVICE GROUP AKTIENGESELLSCHAFT
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
AG
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Adresse
Siemensstr. 2, 40789 Monheim
Handelsregister
Amtsgericht Wuppertal HRB 16207
EUID
DER1608.HRB16207
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Hamburg
Aktenzeichen
67g IN 332/25
Phase
Forderungsanmeldung
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Dr. Christoph Morgen
Adresse
Sechslingspforte 2, 22087 Hamburg
Termine & Fristen
Anordnung vorläufiger Maßnahmen
27.10.2025 , 15:40 Uhr
Eröffnung
01.01.2026 , 15:28 Uhr
Forderungsanmeldefrist
11.02.2026
Berichtstermin
11.03.2026 , 10:50 Uhr
Prüfungstermin
11.03.2026 , 10:50 Uhr
Gegenstand des Unternehmens
Das Halten und Verwalten von Beteiligungen an Unternehmen sowie das Halten und Verwalten von Vermögenswerten aller Art. Ferner kann sich die Gesellschaft im In- und Ausland auf internationaler Ebene dem Ver- und Ankauf sowie der Vermietung von Automobilen sowie der Erbringung von Dienst- und Serviceleistungen gegen Entgelt, die dem Betrieb von Autovermietungsunternehmen zu dienen geeignet sind, insbesondere der Vermittlung von Ein- und Verkäufen von Kraftfahrzeugen, der Abwicklung von "Ein-Weg-Mieten", der Rückführung von Kraftfahrzeugen, der Gemeinschaftswerbung, der Mitarbeiterschulung und der betriebswirtschaftlichen Beratung der bei den Aktionären angeschlossenen Gesellschaften und Personen sowie der Verwaltung eigenen Vermögens und der Erbringung von Leasing- und Franchiseleistungen widmen. Gegenstand des Unternehmens ist des Weiteren der Abschluss sog. Hersteller- Rahmenvereinbarungen mit Automobilherstellern und -importeuren zum Zwecke von Ein- und Verkäufen von Kraftfahrzeugen bzw. zum Zwecke der Vermittlung von Ein- und Verkäufen von Kraftfahrzeugen sowie der Abschluss von Vereinbarungen betreffend die Weiterleitung von Werbekostenzuschüssen, die über sog. Hersteller- Rahmenvereinbarungen mit Automobilherstellern und -importeuren generiert werden, an Unternehmen, an denen die Gesellschaft Beteiligungen hält.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der STARCAR EUROPA SERVICE GROUP AKTIENGESELLSCHAFT mit Sitz in Monheim am Rhein ist am 01.01.2026 eröffnet worden. Zuvor war am 27.10.2025 die Anordnung vorläufiger Maßnahmen sowie die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters erfolgt. Der Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Dr. Christoph Morgen. Forderungen der Gläubiger sind bis zum 11.0erm 2026 unter Beachtung des § 174 InsO beim Insolvenzverwalter anzumelden. Ein Termin zur Gläubigerversammlung, der zugleich als Berichtstermin und Prüfungstermin dient, findet am 11.03.2026 um 10:50 Uhr im Amtsgericht Hamburg statt.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67g IN 332/25
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Wuppertal unter HRB 16207 eingetragenen STARCAR EUROPA SERVICE GROUP AKTIENGESELLSCHAFT, Siemensstraße 2, 40789 Monheim am Rhein, gesetzlich vertreten durch den Vorstand Herrn Jens-Erik H…
Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67g IN 332/25
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Wuppertal unter HRB 16207 eingetragenen STARCAR EUROPA SERVICE GROUP AKTIENGESELLSCHAFT, Siemensstraße 2, 40789 Monheim am Rhein, gesetzlich vertreten durch den Vorstand Herrn Jens-Erik Hilgerloh und Herrn Jannis Calvin Hilgerloh, und Herrn Marco Rehberg, und Herrn Nima Kalantari und Herrn Marcus Hungerkamp,
wird Rechtsanwalt Michael W. Kuleisa, Rosenstraße 6, 20095 Hamburg zum Sonderinsolvenzverwalter bestellt.
Sein Aufgabenbereich umfasst die Bemessungsgrundlagen und die Umlageschlüssel von weiterzubelastenden Aufwendungen der Schuldnerin gegenüber der a) EUROPA SERVICE Mobility Partners Aktiengesellschaft, b) Europa Service rent a car GmbH, c) Star car GmbH Kraftfahrzeugsvermietung, d) STAR CAR Mobility GmbH zu prüfen und einer Weiterberechnung entsprechend zuzustimmen.. In diesem Bereich hat allein er die Rechtsstellung des Insolvenzverwalters.
67g IN 332/25
Amtsgericht Hamburg, 23.02.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67g IN 332/25
Über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Wuppertal unter HRB 16207 eingetragenen STARCAR EUROPA SERVICE GROUP AKTIENGESELLSCHAFT, Siemensstraße 2, 40789 Monheim am Rhein, gesetzlich vertreten durch den Vorstand
Herrn Jens-Erik Hilgerloh, Herrn Jannis Cal…
Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67g IN 332/25
Über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Wuppertal unter HRB 16207 eingetragenen STARCAR EUROPA SERVICE GROUP AKTIENGESELLSCHAFT, Siemensstraße 2, 40789 Monheim am Rhein, gesetzlich vertreten durch den Vorstand
Herrn Jens-Erik Hilgerloh, Herrn Jannis Calvin Hilgerloh, Herrn Marco Rehberg,
Herrn Nima Kalantari und Herrn Marcus Hungerkamp,
Geschäftszweig: Das Halten und Verwalten von Beteiligungen an Unternehmen sowie das Halten und Verwalten von Vermögenswerten aller Art,
wird wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung heute, am 01.01.2026, um 15:28 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet.
Die Eröffnung erfolgt aufgrund des am 27.10.2025 bei Gericht eingegangenen Antrags der Schuldnerin.
Zum Insolvenzverwalter wird ernannt Rechtsanwalt Dr. Christoph Morgen, Sechslingspforte 2, 22087 Hamburg.
Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 11.02.2026 unter Beachtung des § 174 InsO beim Insolvenzverwalter anzumelden.
Die Gläubiger werden aufgefordert, dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer diese Mitteilungen schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Wer Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin hat, wird aufgefordert, nicht mehr an diese zu leisten, sondern nur noch an den Insolvenzverwalter.
Termin zur Gläubigerversammlung, in der auf der Grundlage eines Berichts des Insolvenzverwalters über den Fortgang des Verfahrens beschlossen wird (Berichtstermin) und Termin zur Prüfung der angemeldeten Forderungen (Prüfungstermin) ist am
Mittwoch, 11.03.2026, 10:50 Uhr,
im Gebäude des Amtsgerichts Hamburg, Sievekingplatz 1, 20355 Hamburg, 4. Etage, Sitzungssaal B405.
Der Termin dient zugleich zur Beschlussfassung der Gläubiger über
- die Person des Insolvenzverwalters,
- die Einsetzung und Besetzung des Gläubigerausschuss (§ 68 InsO),
und gegebenenfalls über die nachfolgend bezeichneten Gegenstände:
- Entscheidung über die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO),
- Zwischenrechnungslegung gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66 Abs. 3 InsO),
- Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
- Entscheidung über den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO),
- besonders bedeutsame Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters (§ 160 InsO); insbesondere:
- Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder Betriebsveräußerung unter Wert (§§ 162, 163 InsO),
- Beantragung der Anordnung oder der Aufhebung der Anordnung einer Eigenverwaltung (§§ 271 und 272 InsO),
- die Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 100, 101 InsO)
und unter Umständen zur Anhörung über eine Verfahrenseinstellung mangels Masse (§ 207 InsO).
Nimmt an der Gläubigerversammlung kein stimmberechtigter Gläubiger teil (Beschlussunfähigkeit), so gilt die Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters als erteilt (§ 160 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldungsunterlagen werden spätestens ab dem 20.02.2026 zur Einsicht der Beteiligten auf der zuständigen Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Hamburg, Sievekingplatz 1, 20355 Hamburg (4. Stock im Anbau) niedergelegt.
Der Insolvenzverwalter wird beauftragt, die nach § 30 Abs. 2 InsO zu bewirkenden Zustellungen an die Schuldner der Schuldnerin (Drittschuldner) sowie an die Gläubiger durchzuführen (§ 8 Abs. 3 InsO).
Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a der Zivilprozessordnung) empfangen können, können unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen gegenüber dem Insolvenzverwalter erklären; die Möglichkeit der elektronischen Zustellung an die in § 173 Absatz 2 der Zivilprozessordnung Genannten bleibt unberührt.
Die im elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgten Veröffentlichungen von Daten aus diesem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht der Schuldnerin/dem Schuldner das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. § 34 Abs. 2 InsO zu. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Hamburg, Sievekingplatz 1, 20355 Hamburg schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden.
Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Hamburg eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
67g IN 332/25
Amtsgericht Hamburg, 01.01.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67g IN 332/25
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Wuppertal unter HRB 16207 eingetragenen STARCAR EUROPA SERVICE GROUP AKTIENGESELLSCHAFT, Siemensstraße 2, 40789 Monheim am Rhein, gesetzlich vertreten durch den Vorstand Herrn J…
Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67g IN 332/25
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Wuppertal unter HRB 16207 eingetragenen STARCAR EUROPA SERVICE GROUP AKTIENGESELLSCHAFT, Siemensstraße 2, 40789 Monheim am Rhein, gesetzlich vertreten durch den Vorstand Herrn Jens-Erik Hilgerloh, Herrn Jannis Calvin Hilgerloh, Herrn Marco Rehberg, Herrn Nima Kalantari, und Herrn Marcus Hungerkamp,
Geschäftszweig: Das Halten und Verwalten von Beteiligungen an Unternehmen sowie das Halten und Verwalten von Vermögenswerten aller Art.
ist am 27.10.2025, um 15:40 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Dr. Christoph Morgen, Sechslingspforte 2, 22087 Hamburg bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
67g IN 332/25
Amtsgericht Hamburg, 27.10.2025
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