Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
StareC GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Rheinland-Pfalz
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein HRB 12127
EUID
DET3104V.HRB12127
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Neustadt a. d. Wstr., Insolvenzgericht
Aktenzeichen
1 IN 42/19
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Christian Hanz
Termine & Fristen
Beschlussfassung
11.09.2025
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der StareC GmbH ist eröffnet. Der Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Christian Hanz hat die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen beantragt, welche durch Beschluss des Amtsgerichts Neustadt a. d. Wstr. vom 11.09.2025 genehmigt wurde. Die Berechnung der Vergütung erfolgte auf Basis einer Masse von 151.649,93 EUR. Der Verwalter erhielt einen Zuschlag von 30 % aufgrund der langjährigen Dauer des Verfahrens (über 5 Jahre) und der Erstellung von Steuererklärungen sowie eines geführten Rechtsstreits. Die Festsetzung der Beträge ist gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO nicht zu veröffentlichen. Gegen die Entscheidung kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen Beschwerde eingelegt werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1 IN 42/19: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der StareC GmbH, Am Nussbaum 3, 67273 Weisenheim am Berg (AG Ludwigshafen am Rhein, HRB 12127), sind die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Christian Hanz festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht…
1 IN 42/19: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der StareC GmbH, Am Nussbaum 3, 67273 Weisenheim am Berg (AG Ludwigshafen am Rhein, HRB 12127), sind die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Christian Hanz festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Neustadt a. d. Wstr. eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
EUR
Nettovergütung gemäß InsVV
EUR
um 30 % erhöht zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Zustellungskosten gemäß § 8 Abs. 3 InsO zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag abzüglich des bereits entnommenen Vorschusses in Höhe von EUR der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 01.07.2025 beantragte der Insolvenzverwalter die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen.
I.
Die Vergütung ist gemäß § 1 Abs. 1 InsVV nach dem Wert der Insolvenzmasse zu berechnen, auf die sich die Schlussrechnung bezieht.
Diese beträgt 151.649,93 EUR.
II.
Ausgehend von dieser Berechnungsmasse ergibt sich gemäß § 2 Abs. 1 InsVV eine Regelvergütung in Höhe von EUR.
III.
Der Insolvenzverwalter beantragt einen Gesamtzuschlag in Höhe von 30% der
Regelvergütung.
Dieser rührt unter anderem daher, dass der Insolvenzverwalter innerhalb des, über 5 Jahre andauernde, Verfahrens ohne die grundsätzlich mögliche und auch gerechtfertigte Delegation an eine Steuerberatungs- oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaft für sechs Kalenderjahre Jahressteuererklärungen erstellt und in diesem Zusammenhang mehr als 12 Umsatzsteuervoranmeldungen sowie mehr als 5 Umsatzsteuerjahreserklärungen gefertigt hat. Weiterhin hat der Insolvenzverwalter, im Rahmen der Geltendmachung von Forderungen gegen Gesellschafter, einen Rechtsstreit, zunächst vor dem Landgericht geführt, welcher auch kurz beim Pfälzischen Oberlandesgericht Zweibrücken anhängig war. Weiterhin fanden (auch außerhalb des Rechtsstreits) Vergleichsgespräche statt.
Unter Würdigung der Gesamtumstände ist das Insolvenzgericht zu dem Ergebnis
gekommen, dass die Berücksichtigung der geltend gemachten Zuschläge
angemessen ist.
IV.
Die geltend gemachten Zustellungskosten für die gemäß § 8 Abs. 3 InsO übertragenen Zustellungen sind in Höhe von EUR nebst Umsatzsteuer in Höhe von 19 % festzusetzen. Für die erfolgten Zustellungen sind je Zustellung 2,80 EUR zu erstatten.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Neustadt a.d.Wstr., Robert-Stolz-Straße 20, 67433 Neustadt a.d.Wstr. einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Neustadt a.d.Wstr., Robert-Stolz-Straße 20, 67433 Neustadt a.d.Wstr. einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Neustadt a. d. Wstr., 11.09.2025
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