Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Stein + Fliesen Zentrum Paßing GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Adresse
Deller Weg 109, 41334 Nettetal
Handelsregister
Amtsgericht Krefeld HRB 20187
EUID
DER1402.HRB20187
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Krefeld
Aktenzeichen
500 IN 159/24
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Termine & Fristen
Anordnung vorläufiger Maßnahmen
03.01.2025 , 15:24 Uhr
Eröffnung
05.03.2025 , 15:16 Uhr
Anzeige Masseunzulänglichkeit
07.03.2025
Forderungsanmeldefrist
28.04.2025
Berichtstermin
03.06.2025
Gegenstand des Unternehmens
Der Handel mit Baustoffen - insbesondere Stein und Fliesen, und Bauzubehör sowie Gartencenter und Baumarkt übliche Produkte.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Stein + Fliesen Zentrum Paßing GmbH ist am 05.03.2025 um 15:16 Uhr wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet worden. Antragssteller war der Schuldner selbst. Zum Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Axel Kleinschmidt ernannt. Die Frist zur Anmeldung von Forderungen endet am 28.04.2025. Der Stichtag für den Berichts- und Prüfungstermin ist der 03.06.2025. Bis zu diesem Datum können Gläubiger schriftliche Stellungnahmen einreichen. Ein Widerspruch gegen Forderungen muss spätestens am Prüfungsstichtag bei Gericht eingehen. Die Tabelle mit den Forderungen sowie der Bericht des Verwalters werden ab dem 12.05.2025 zur Einsicht niedergelegt. Vorläufige Maßnahmen waren bereits zuvor ergangen, wobei Rechtsanwalt Andreas Heinen als Verfahrensbevollmächtigter genannt wurde. Der vorläufige Insolvenzverwalter übte sein Amt vom 03.01.2025 bis zum 05.03.2025 aus. Am 07.03.2025 ging die Anzeige der Masseunzulänglichkeit ein, was am 13.03.2025 bekannt gegeben wurde. Vergütungsanträge und Festsetzungen des vorläufigen Verwalters wurden im Juli und August 2025 behandelt.
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Stein + Fliesen Zentrum Paßing GmbH ist am 05.03.2025 um 15:16 Uhr wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet worden. Grundlage war ein Insolvenzantrag des Schuldners vom 11.12.2024. Zum Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Axel Kleinschmidt ernannt. Vorläufige Ma…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Stein + Fliesen Zentrum Paßing GmbH ist am 05.03.2025 um 15:16 Uhr wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet worden. Grundlage war ein Insolvenzantrag des Schuldners vom 11.12.2024. Zum Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Axel Kleinschmidt ernannt. Vorläufige Maßnahmen waren bereits am 03.01.2025 angeordnet worden, wobei Rechtsanwalt Axel Kleinschmidt als vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt wurde. Die Frist zur Anmeldung von Forderungen endete am 28.04.2025. Der Stichtag für den Berichts- und Prüfungstermin ist der 03.06.2025. Am 13.03.2025 ging die Anzeige des Insolvenzverwalters ein, dass Masseunzulänglichkeit vorliegt. Die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters für die Zeit vom 03.01.2025 bis zum 05.03.2025 wurde festgesetzt.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Krefeld, Aktenzeichen: 500 IN 159/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
des im Handelsregister des Amtsgerichts Krefeld unter HRB 20187 eingetragenen Stein + Fliesen Zentrum Paßing GmbH, Deller Weg 109, 41334 Nettetal, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Marcel Paßing, Kempener All…
Amtsgericht Krefeld, Aktenzeichen: 500 IN 159/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
des im Handelsregister des Amtsgerichts Krefeld unter HRB 20187 eingetragenen Stein + Fliesen Zentrum Paßing GmbH, Deller Weg 109, 41334 Nettetal, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Marcel Paßing, Kempener Allee 106, 47803 Krefeld
liegt der Vergütungsantrag des Verwalters bzgl. seiner Tätigkeiten als vorläufiger Insolvenzverwalter zur Einsichtnahme auf der Geschäftsstelle vor. Sie erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen.
500 IN 159/24
Amtsgericht Krefeld, 24.07.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Krefeld, Aktenzeichen: 500 IN 159/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
des im Handelsregister des Amtsgerichts Krefeld unter HRB 20187 eingetragenen Stein + Fliesen Zentrum Paßing GmbH, Deller Weg 109, 41334 Nettetal, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Marcel Paßing, Kempener All…
Amtsgericht Krefeld, Aktenzeichen: 500 IN 159/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
des im Handelsregister des Amtsgerichts Krefeld unter HRB 20187 eingetragenen Stein + Fliesen Zentrum Paßing GmbH, Deller Weg 109, 41334 Nettetal, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Marcel Paßing, Kempener Allee 106, 47803 Krefeld
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Andreas Heinen, Am Spielberg 10, 41063 Mönchengladbach
sind die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer festgesetzt worden (§§ 63, 64 InsO).
Gründe:
Der vorläufige Insolvenzverwalter hat sein Amt vom 03.01.2025 bis zum 05.03.2025 ausgeübt. Er hat Anspruch auf gesonderte Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen (§§ 21, 63 InsO).
Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist das Vermögen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahren erstreckt hat. Maßgebend für die Wertermittlung ist der Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Verwaltung oder der Zeitpunkt, ab dem der Gegenstand nicht mehr der vorläufigen Verwaltung unterliegt.
Vermögensgegenstände, an denen bei Verfahrenseröffnung Aus- oder Absonderungsrechte bestehen, werden dem Vermögen hinzugerechnet, sofern sich der vorläufige Insolvenzverwalter in erheblichem Umfang mit ihnen befasst. Sie bleiben unberücksichtigt, sofern der Schuldner, die Gegenstände lediglich auf Grund eines Besitzüberlassungsvertrages in Besitz hat. Die Vergütung beträgt in der Regel 25 Prozent der Vergütung des Insolvenzverwalters (§ 63 Abs. 3 InsO).Der Regelsatz soll mindestens xxx EUR betragen (§§ 10, 2 Abs. 2 InsVV; BGH, Beschl. v. 13.07.2006 - IX ZB 104/05).
Je nach Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters kann der Regelsatz überschritten oder ein geringerer Satz zugrunde gelegt werden (§§ 11, 10, 3 InsVV).
Das verwaltete Vermögen betrug 22.144,50 EUR. Die Staffelvergütung des § 2 Abs. 1 InsVV beträgt demnach xxx EUR. Davon stehen dem vorläufigen Insolvenzverwalter als Regelvergütung 25 % in Höhe von xxx EUR zu. Die Regelmindestvergütung nach diesem Wert beträgt xxx EUR. Wegen der Einzelheiten wird auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom 24.07.2025 verwiesen.
Neben der Vergütung sind nach §§ 10, 4 Abs. 2 InsVV besondere Kosten, die im Einzelfall entstanden sind, als Auslagen zu erstatten.
Anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen kann der vorläufige Insolvenzverwalter nach §§ 10, 8 Abs. 3 InsVV einen vergütungsabhängigen Pauschsatz fordern. Der Pauschsatz beträgt im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstens jedoch xxx EUR je angefangenen Monat der Tätigkeit. Er darf 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Krefeld statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 200,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Krefeld eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Krefeld, Nordwall 131, 47798 Krefeld einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Krefeld eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
Zusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der Entscheidung):
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Krefeld, Nordwall 131, 47798 Krefeld, Zimmer Nr. H 044 eingesehen werden.
500 IN 159/24
Amtsgericht Krefeld, 26.08.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Krefeld, Aktenzeichen: 500 IN 159/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
des im Handelsregister des Amtsgerichts Krefeld unter HRB 20187 eingetragenen Stein + Fliesen Zentrum Paßing GmbH, Deller Weg 109, 41334 Nettetal, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Marcel Paßing, Kempener All…
Amtsgericht Krefeld, Aktenzeichen: 500 IN 159/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
des im Handelsregister des Amtsgerichts Krefeld unter HRB 20187 eingetragenen Stein + Fliesen Zentrum Paßing GmbH, Deller Weg 109, 41334 Nettetal, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Marcel Paßing, Kempener Allee 106, 47803 Krefeld
ist am 07.03.2025 bei Gericht die Anzeige des Insolvenzverwalters eingegangen, dass Masseunzulänglichkeit vorliegt (§§ 208 bis 210 InsO).
500 IN 159/24
Amtsgericht Krefeld, 13.03.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Krefeld, Aktenzeichen: 500 IN 159/24
Über das Vermögen
des im Handelsregister des Amtsgerichts Krefeld unter HRB 20187 eingetragenen Stein + Fliesen Zentrum Paßing GmbH, gegründet am 14.12.2023, Deller Weg 109, 41334 Nettetal, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Marcel Paßing, Kempener Alle…
Amtsgericht Krefeld, Aktenzeichen: 500 IN 159/24
Über das Vermögen
des im Handelsregister des Amtsgerichts Krefeld unter HRB 20187 eingetragenen Stein + Fliesen Zentrum Paßing GmbH, gegründet am 14.12.2023, Deller Weg 109, 41334 Nettetal, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Marcel Paßing, Kempener Allee 106, 47803 Krefeld
Geschäftszweig: Der Handel mit Baustoffen - insbesondere Stein und Fliesen, und Bauzubehör sowie Gartencenter und Baumarkt übliche Produkte
wird wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung heute, am 05.03.2025, um 15:16 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet.
Die Eröffnung erfolgt aufgrund des am 11.12.2024 bei Gericht eingegangenen Antrags des Schuldners.
Zum Insolvenzverwalter wird ernannt Rechtsanwalt Axel Kleinschmidt, Rheinort 1, 40213 Düsseldorf, Telefon: 0211 - 86 22 55-0, Fax: 0211 - 86 22 55-55.
Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 28.04.2025 unter Beachtung des § 174 InsO beim Insolvenzverwalter anzumelden.
Die Gläubiger werden aufgefordert, dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten des Schuldners in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer diese Mitteilungen schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Wer Verpflichtungen gegenüber dem Schuldner hat, wird aufgefordert, nicht mehr an diesen zu leisten, sondern nur noch an den Insolvenzverwalter.
Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a der Zivilprozessordnung) empfangen können, können unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären.
Eine Gläubigerversammlung wird vorerst nicht einberufen. Das Verfahren wird schriftlich durchgeführt (§ 5 InsO).
Stichtag, der dem Berichts- und Prüfungstermin (§ 29, 156, 176 InsO) entspricht, ist
der 03.06.2025.
Bis zu diesem Zeitpunkt können die Gläubiger schriftliche Stellungnahmen bei Gericht einreichen
- zur Person des Insolvenzverwalters,
- zur Einsetzung, Besetzung und Beibehaltung des Gläubigerausschusses (§ 68 InsO),
- zur Entscheidung über die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO),
- zur Zwischenrechnungslegung gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66 Abs. 3 InsO),
- zur Hinterlegungsstelle und zu den Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
- zur Entscheidung über den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO),
- zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters (§ 160 InsO):
- die Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs des Schuldners,
- die Veräußerung des Warenlagers im Ganzen,
- die Veräußerung eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand,
- die Veräußerung einer Beteiligung des Schuldners an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll,
- die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde,
- die Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert,
- zur Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder Betriebsveräußerung unter Wert (§§162, 163 InsO),
- zur Beantragung der Anordnung oder der Aufhebung der Anordnung einer Eigenverwaltung (§§ 271 und 272 InsO),
- zur Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 100, 101 InsO).
Soweit zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen (§ 160 InsO) des Insolvenzverwalters bis zum Stichtag kein Widerspruch eines stimmberechtigten Gläubigers bei Gericht eingeht, so gilt die Zustimmung als erteilt (§ 160 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldungsunterlagen sowie der Bericht des Insolvenzverwalters werden spätestens ab dem 12.05.2025 zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Krefeld, Nordwall 131, 47798 Krefeld, Zimmer Nr. H 044 niedergelegt.
Ein schriftlicher Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine Forderung bestreitet, muss spätestens am Prüfungsstichtag bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder ihrem Rang bestritten wird.
Der Insolvenzverwalter wird beauftragt, die nach § 30 Abs. 2 InsO zu bewirkenden Zustellungen an die Schuldner des Schuldners (Drittschuldner) sowie an die Gläubiger durchzuführen (§ 8 Abs. 3 InsO).
Die Zuständigkeit hinsichtlich der gerichtlichen Prüfung der Rechnungslegung des vorläufigen Verwalters wird auf den/die Rechtspfleger/Rechtspflegerin übertragen (§§ 7, 18 Abs. 1 RPflG).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht der Schuldnerin/dem Schuldner das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. § 34 Abs. 2 InsO zu. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Krefeld, Nordwall 131, 47798 Krefeld schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden.
Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Krefeld eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
500 IN 159/24
Krefeld, 05.03.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Krefeld, Aktenzeichen: 500 IN 159/24
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
des im Handelsregister des Amtsgerichts Krefeld unter HRB 20187 eingetragenen Stein + Fliesen Zentrum Paßing GmbH, Deller Weg 109, 41334 Nettetal, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Marcel Paßing, Ke…
Amtsgericht Krefeld, Aktenzeichen: 500 IN 159/24
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
des im Handelsregister des Amtsgerichts Krefeld unter HRB 20187 eingetragenen Stein + Fliesen Zentrum Paßing GmbH, Deller Weg 109, 41334 Nettetal, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Marcel Paßing, Kempener Allee 106, 47803 Krefeld
Geschäftszweig: Der Handel mit Baustoffen - insbesondere Stein und Fliesen, und Bauzubehör sowie Gartencenter und Baumarkt übliche Produkte
ist am 03.01.2025, um 15:24 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Axel Kleinschmidt, Rheinort 1, 40213 Düsseldorf bestellt.
Verfügungen des Schuldners über Gegenstände seines Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern des Schuldners (Drittschuldnern) wird verboten, an den Schuldner zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen des Schuldners einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen den Schuldner werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
500 IN 159/24
Amtsgericht Krefeld, 03.01.2025
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