Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Steinle Wohnbau GmbH ist anhängig. Das Registergericht ist das Amtsgericht Memmingen. Verfahrensbevollmächtigte sind die Rechtsanwälte SGP Schneider Geiwitz Rechtsanwaltsgesellschaft mbH. Im vorliegenden Beschluss wird das restliche Guthaben auf dem Insolvenzsonderkonto des Insolvenzverwalters in Höhe von 25,47 Euro als weitere Auslagen zugesprochen und dem Insolvenzverwalter gestattet, diesen Betrag zu entnehmen. Gegen diese Entscheidung können Rechtsbehelfe eingelegt werden. Die Beschwerde ist zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt, und muss binnen einer Notfrist von zwei Wochen beim Amtsgericht Neu-Ulm eingelegt werden. Übersteigt der Wert 200,00 Euro nicht, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden, ebenfalls binnen zwei Wochen beim Amtsgericht Neu-Ulm. Die Fristen beginnen mit der Verkündung, Zustellung oder der öffentlichen Bekanntmachung. Rechtsbehelfe können elektronisch eingereicht werden, wobei bestimmte Anforderungen an die Signatur und den Übermittlungsweg gelten. Die Bekanntmachung wurde am 15.05.2025 vom Amtsgericht Neu-Ulm - Insolvenzgericht - veröffentlicht.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 191/18
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Steinle Wohnbau GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführer, Schützenstraße 1, 89231 Neu-Ulm
Registergericht: Amtsgericht Memmingen Register-Nr.: HRB 12375
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte SGP Schneider Geiwitz Rechtsanwaltsgesellschaft mbH…
IN 191/18
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Steinle Wohnbau GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführer, Schützenstraße 1, 89231 Neu-Ulm
Registergericht: Amtsgericht Memmingen Register-Nr.: HRB 12375
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte SGP Schneider Geiwitz Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Ziegelländerweg 4, 89077 Ulm
Das restliche Guthaben auf dem Insolvenzsonderkonto des Insolvenzverwalters in Höhe von 25,47 - wird dem Insolvenzverwalter als weitere Auslagen zugesprochen. Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von 25,47 - zu entnehmen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Neu-Ulm
Schützenstr. 60
89231 Neu-Ulm
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Neu-Ulm
Schützenstr. 60
89231 Neu-Ulm
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
- mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
- von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
- auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
- an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Neu-Ulm - Insolvenzgericht - 15.05.2025
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