Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Stemi GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Saarland
Adresse
Im Flürchen 13, 66571 Eppelborn
Handelsregister
Amtsgericht Saarbrücken HRB 103981
EUID
DEV1109.HRB103981
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Saarbrücken, Aussenstelle Sulzbach
Aktenzeichen
62 IN 6/20
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Volker Müller
Adresse
Münchener Straße 1, 66763 Dillingen/Saar
Termine & Fristen
Prüfungstermin
04.07.2024
Fristende Stellungnahme Vergütungsantrag
06.07.2026
Gegenstand des Unternehmens
Erdarbeiten, Garten- Landschaftsbau, Tiefbau, Containerdienst, Vermitllungen von Baustoffen und Baustellen, Transporte im Bausektro, An- und Verkauf von Nutzfahrzeugen, Vermietungen im Bausektor.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Stemi GmbH, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Saarbrücken unter HRB 103981, wird vom Amtsgericht Saarbrücken, Außenstelle Sulzbach, bearbeitet. Der Geschäftsführer Herr Jürgen Maas vertritt die Gesellschaft gesetzlich. Im Verfahren ist Rechtsanwalt Volker Müller als Verfahrensbevollmächtigter bestellt. Ein wesentlicher Schritt war die Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen im schriftlichen Verfahren gemäß § 177 Abs. 1 InsO, wobei der Prüfungsstichtag auf den 04.07.2024 festgelegt wurde. Spätestens an diesem Tag musste ein schriftlicher Widerspruch gegen zu prüfende Forderungen bei Gericht eingehen. Zudem wurde die Durchführung der Anhörung der Beteiligten zum Vergütungsantrag des Insolvenzverwalters vom 19.06.2026 angeordnet. Die Beteiligten erhielten Gelegenheit, bis zum 06.07.2026 zum Vergütungsantrag Stellung zu nehmen. Gegen den Beschluss steht der Rechtsbehelf der Erinnerung gemäß § 11 Abs. 2 RPflG innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung zur Verfügung.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Saarbrücken, Aussenstelle Sulzbach, Aktenzeichen: 62 IN 6/20
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Saarbrücken unter HRB 103981 eingetragenen Stemi GmbH, Im Flürchen 13, 66571 Eppelborn, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Jürgen Maas
Die nachtr…
Amtsgericht Saarbrücken, Aussenstelle Sulzbach, Aktenzeichen: 62 IN 6/20
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Saarbrücken unter HRB 103981 eingetragenen Stemi GmbH, Im Flürchen 13, 66571 Eppelborn, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Jürgen Maas
Die nachträglich angemeldeten und noch nicht geprüften Forderungen einschließlich der Änderungen früherer Anmeldungen werden im schriftlichen Verfahren geprüft (§ 177 Abs. 1 InsO).
Der Prüfungsstichtag, der dem besonderen Prüfungstermin (§ 177 Abs. 1 InsO) entspricht, ist der 04.07.2024. Spätestens an diesem Tag muss der schriftliche Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine zu prüfende Forderung bestreitet, bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder ihrem Rang bestritten wird.
Die Tabelle mit den zu prüfenden Forderungen und die zugehörigen Urkunden sind zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Saarbrücken, Außenstelle Sulzbach, Zimmer Nr. 1 niedergelegt.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt worden sind, erhalten keinen Auszug aus der Tabelle bzw. keine Benachrichtigung (§ 179 Abs. 3 S. 3 InsO).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Saarbrücken, Vopeliusstraße 2, 66280 Sulzbach einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden.
Die Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Saarbrücken eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgericht abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Rechtsbehelfsfrist ist der frühere Zeitpunkt.
62 IN 6/20
Amtsgericht Saarbrücken, 13.06.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Saarbrücken, Aussenstelle Sulzbach, Aktenzeichen: 62 IN 6/20
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Saarbrücken unter HRB 103981 eingetragenen Stemi GmbH, Im Flürchen 13, 66571 Eppelborn, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Jürgen Maas
Verfahrens…
Amtsgericht Saarbrücken, Aussenstelle Sulzbach, Aktenzeichen: 62 IN 6/20
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Saarbrücken unter HRB 103981 eingetragenen Stemi GmbH, Im Flürchen 13, 66571 Eppelborn, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Jürgen Maas
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Volker Müller, Münchener Straße 1, 66763 Dillingen/Saar
Die Durchführung der Anhörung der Beteiligten zum Vergütungsantrag des Insolvenzverwalters vom 19.06.2026 wird im schriftlichen Verfahren angeordnet (§ 5 Abs. 2 InsO).
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis zum 06.07.2026 zum Vergütungsantrag der Insolvenzverwalterin/des Insolvenzverwalters Stellung zu nehmen.
Der Vergütungsantrag kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Saarbrücken, Zimmer Nr. 1 eingesehen werden.
62 IN 6/20
Amtsgericht Saarbrücken, 23.06.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Saarbrücken, Aussenstelle Sulzbach, Aktenzeichen: 62 IN 6/20
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Saarbrücken unter HRB 103981 eingetragenen Stemi GmbH, Im Flürchen 13, 66571 Eppelborn, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Jürgen Maas
Verfahrens…
Amtsgericht Saarbrücken, Aussenstelle Sulzbach, Aktenzeichen: 62 IN 6/20
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Saarbrücken unter HRB 103981 eingetragenen Stemi GmbH, Im Flürchen 13, 66571 Eppelborn, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Jürgen Maas
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Volker Müller, Münchener Straße 1, 66763 Dillingen/Saar
Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Stephan Hainz, Am Markt 4, 66265 Heusweiler
werden die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters wie folgt festgesetzt:
Vergütung 29.512,05 EUR
Auslagen, die der regulären Mehrwertsteuer von 19 % unterliegen 7 027,47 EUR
Zwischensumme 36.539,52 EUR
zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer von 36.539,52 EUR 6.942,51 EUR
Endbetrag 43.482,03 EUR
Der Endbetrag kann der Insolvenzmasse entnommen werden.
Gründe:
Der Insolvenzverwalter übt sein Amt seit dem 01.07.2020 aus. Nach § 63 InsO hat er Anspruch auf Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen.
Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist der Wert der Insolvenzmasse, auf die sich die Schlussrechnung bezieht. Für den Fall der Aufhebung des Insolvenzverfahrens durch Bestätigung eines Insolvenzplans oder einer vorzeitigen Beendigung durch eine Verfahrenseinstellung ist die Vergütung nach dem Schätzwert der Masse zurzeit der Beendigung des Verfahrens zu berechnen (§ 1 Abs. 1 InsVV).
Die Vergütung wird nach einem Regelsatz ermittelt, der gestaffelt aufgebaut ist. Der Regelsatz besteht in einem degressiv steigenden Prozentwert der Insolvenzmasse (§ 2 Abs. 1 InsVV).
Der Regelsatz soll mindestens 1.400,00 EUR betragen. Er kann sich in Abhängigkeit von der Anzahl der Gläubiger, die ihre Forderungen angemeldet haben, erhöhen (§ 2 Abs. 2 InsVV).
Je nach Umfang und Schwierigkeit der Geschäftsführung kann die Vergütung den Regelsatz überschreiten oder hinter ihm zurückbleiben (§ 3 InsVV).
Nach der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters beträgt die Masse 142.165,49 EUR.
Der auf der Grundlage der Teilungsmasse berechnete Regelsatz der Vergütung beträgt demnach 22.701,58 EUR (§ 2 Abs. 1 InsVV). Demgegenüber beläuft sich die Mindestvergütung nach § 2 Abs. 2 InsVV unter Berücksichtigung von 37 Gläubigern auf 1.800,00 EUR. Maßgebend für die Festsetzung ist der ermittelte höhere Regelsatz.
Wenn die InsVV von Regelsätzen spricht (vgl. § 2 InsVV), sind damit die Sätze gemeint, welche die Verwaltervergütung für den Fall eines sog. Regelverfahrens bestimmen. Dementsprechend bestimmt § 3 InsVV die Zu- und Abschläge bezogen auf die Regelvergütung. Das Regelverfahren ist das Normalverfahren, welches nach übereinstimmender Meinung ¿ unter Einbeziehung von objektiven und subjektiven Kriterien - wie folgt definiert wird:
Objektive Kriterien
Objektive Kriterien sind dadurch charakterisiert, dass diese Art und Umfang des Verfahrens beschreiben. Die folgenden Tatbestände beschreiben das sog. Normalverfahren:
- Dauer der Tätigkeit des Verwalters bis zu zwei Jahren,
- Aus- und Absonderungsrechte in einem Umfang von ca. 50% der Ist-Masse,
- ohne Betriebs- oder Geschäftsfortführung,
- ohne Ausarbeitung eines Insolvenzplans durch den Verwalter,
- ohne Haus- und Grundstücksverwaltung,
- ohne Übertragung des Zustellwesens,
- nicht mehr als 100 Forderungsanmeldungen zu der vom Verwalter zu führenden Tabelle,
- ohne besondere Probleme bei der Massesammlung (also nur eine Betriebsstätte, kein Auslandsvermögen,
- Vorhandensein eines ordnungsgemäßen Rechnungswesen,
- Umsatz bis zu 1,5 Mio. Euro,
- weniger als 20 Mitarbeiter,
- Einzug von bis zu 100 Forderungen und
- bis zu 300 Buchungsvorgängen in der Insolvenzbuchhaltung
Subjektive Kriterien
Die subjektiven Kriterien fassen die Tätigkeiten des Verwalters zusammen, die ihm aufgrund der gesetzlichen Vorschriften zugewiesen sind und aus seiner Rechtsstellung folgen. Ob es sich dabei um höchstpersönliche oder um delegationsfähige Aufgaben handelt, ist nicht erheblich.
Dazu gehören im einzelnen:
- Inbesitznahme und Sicherung der Masse,
- Erstellung des Masseverzeichnisses und der Vermögensübersicht,
- Einrichtung einer den handels- und steuerrechtlichen Erfordernissen entsprechenden Buchhaltung,
- Entscheidung über die Fortführung des Unternehmens,
- Erstellung des Gläubigerverzeichnisses,
- Vertragsabwicklung,
- Prüfung von Anfechtungen,
- Prüfung der Fortführung von Prozessen,
- Prüfung der Forderungsanmeldungen und Tabelleneintragungen,
- Entscheidung über Aus- und Absonderungsrechte sowie
- Masseverwertung, Befriedigung der Massegläubiger und Überschussverteilung.
Daneben hat die Insolvenzordnung dem Verwalter eine Reihe von neuen Aufgaben übertragen, deren Erfüllung ebenfalls durch die Regelsätze grundsätzlich abgegolten sein soll.
Im einzelnen:
- Sachkundige Beratung der Gläubiger im Berichtstermin, wenn diese zwischen Liquidation, Sanierung des Schuldners oder übertragender Sanierung wählen sollen (§ 156 ff. InsO,
- Geltendmachung der persönlichen Haftung eines Gesellschafters eines insolventen Unternehmens (§ 93 InsO).
Nach der Entscheidung des BGH vom 11.05.2006 (Az.: IX ZB 249/04) soll die Vergütung des Verwalters angemessen sein.
Im Hinblick auf Umfang und Schwierigkeit der Geschäftsführung im vorliegenden Verfahren und dem Umstand, dass der Verwalter bereits während des Eröffnungsverfahrens als vorläufiger Insolvenzverwalter mit der Sache befasst war, ist die Festsetzung des 1,3-fachen Regelsatzes und damit auf den Betrag von 29.512,05 EUR gerechtfertigt.
Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom 19.06.2026 verwiesen.
Neben der Vergütung sind nach § 4 Abs. 2 InsVV besondere Kosten, die im Einzelfall entstanden sind, als Auslagen zu erstatten.
Der Pauschbetrag war antragsgemäß festzusetzen.
Neben dem Pauschbetrag waren die dem Verwalter infolge der Übertragung der Zustellungen entstandenen Auslagen festzusetzen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Saarbrücken statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 200,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Saarbrücken eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Saarbrücken, Vopeliusstraße 2, 66280 Sulzbach einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Saarbrücken eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Zusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der Entscheidung):
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Saarbrücken, Außenstelle Sulzbach, Zimmer Nr. 1 eingesehen werden.
62 IN 6/20
Amtsgericht Saarbrücken, 09.07.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Saarbrücken, Aussenstelle Sulzbach, Aktenzeichen: 62 IN 6/20
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Saarbrücken unter HRB 103981 eingetragenen Stemi GmbH, Im Flürchen 13, 66571 Eppelborn, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Jürgen Maas
Verfahrens…
Amtsgericht Saarbrücken, Aussenstelle Sulzbach, Aktenzeichen: 62 IN 6/20
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Saarbrücken unter HRB 103981 eingetragenen Stemi GmbH, Im Flürchen 13, 66571 Eppelborn, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Jürgen Maas
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Volker Müller, Münchener Straße 1, 66763 Dillingen/Saar
wird der Schlussverteilung zugestimmt.
Die Durchführung des Schlusstermins wird im schriftlichen Verfahren angeordnet (§§ 196, 197, 5 Abs. 2 InsO).
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis zum
10.09.2026
im schriftlichen Verfahren zu folgenden Punkten Stellung zu nehmen:
- zur Schlussrechnung des Verwalters;
- zum Schlussverzeichnis der bei der Verteilung zu berücksichtigenden Forderungen;
- Entscheidung der Gläubiger über die nicht verwertbaren Gegenstände der Insolvenzmasse;
- der Prüfung nachträglich angemeldeter und noch nicht geprüfter Forderungen einschließlich der Änderung früherer Anmeldungen im schriftlichen Verfahren (§ 177 Abs. 1 InsO);
Das Schlussverzeichnis sowie die Schlussrechnung des Insolvenzverwalters liegen nebst dem gerichtlichen Prüfungsvermerk zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Saarbrücken, Zimmer Nr. 1 aus.
Dort sind auch die Tabelle mit den zu prüfenden Forderungen und die zugehörigen Urkunden zur Einsicht der Beteiligten niedergelegt. Der oben genannte Stichtag entspricht dem besonderen Prüfungstermin (§ 177 Abs. 1 InsO). Spätestens an diesem Tag muss der schriftliche Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine zu prüfende Forderung bestreitet, bei dem Insolvenzgericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder ihrem Rang bestritten wird.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Saarbrücken, Vopeliusstraße 2, 66280 Sulzbach einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden.
Die Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Saarbrücken eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgericht abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Rechtsbehelfsfrist ist der frühere Zeitpunkt.
62 IN 6/20
Amtsgericht Saarbrücken, 09.07.2026
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