Am 14.04.2025 ist das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Stephan Finance GmbH, Frankfurt am Main, wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet worden. Das Verfahren wird unter dem Aktenzeichen 810 IN 1036/24 vom Insolvenzgericht Frankfurt am Main geführt. Zum Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Joachim Kühne von CMS Hasche Sigle bestellt worden. Der Schuldnerin ist die Verfügung über ihr gegenwärtiges und zukünftiges Vermögen für die Dauer des Verfahrens verboten und auf den Insolvenzverwalter übertragen worden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
810 IN 1036/24 St-33-: In dem Insolvenzverfahren Stephan Finance GmbH, Eschersheimer Landstraße 69, 60322 Frankfurt am Main (AG Frankfurt am Main, HRB 117745),
vertreten durch:
Johann Stephan, Nußzeil 2, 60433 Frankfurt am Main, (Geschäftsführer), wurde am 14.04.2025 um 11:30 Uhr das Insolvenzverfahren gemäß §§ 2, 3, 1…
810 IN 1036/24 St-33-: In dem Insolvenzverfahren Stephan Finance GmbH, Eschersheimer Landstraße 69, 60322 Frankfurt am Main (AG Frankfurt am Main, HRB 117745),
vertreten durch:
Johann Stephan, Nußzeil 2, 60433 Frankfurt am Main, (Geschäftsführer), wurde am 14.04.2025 um 11:30 Uhr das Insolvenzverfahren gemäß §§ 2, 3, 11, 16ff InsO wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet.
Zum Insolvenzverwalter wurde bestellt:
Rechtsanwalt Joachim Kühne, CMS Hasche Sigle, Neue Mainzer Straße 2-4, 60311 Frankfurt am Main, Tel.: 069/ 71 701 30 0, Fax: 069/ 71 701 40 41 0, E-Mail: insolvenz@cms-hs.com, Internet: www.cms-hs.com.
Der Schuldnerin wird die Verfügung über ihr gegenwärtiges und zukünftiges Vermögen für die Dauer des Insolvenzverfahrens verboten und dem Insolvenzverwalter übertragen. Schuldbefreiende Leistungen an die Schuldnerin können nach dem Eröffnungszeitpunkt nicht mehr erfolgen, wird gleichwohl an die Schuldnerin geleistet und gelangen die Mittel nicht zur Masse, besteht die Gefahr der nochmaligen Leistungsverpflichtung gegenüber dem Insolvenzverwalter.
Hinweise:
Gläubiger, die elektronische Dokumente über einen sicheren elektronischen Übermittlungsweg (§ 130a der Zivilprozessordnung) empfangen können, können unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären. Die Möglichkeit der elektronischen Zustellung an die in § 173 Absatz 2 der Zivilproessordnung Genannten bleibt unberührt.
Löschungsfristen:
Die Löschung von Veröffentlichungen in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgt nach § 3 InsoBekV. Die Löschungsfristen sind folgende:
Veröffentlichungen, die im Antrags- oder Insolvenzverfahren erfolgt sind, werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Wird das Verfahren nicht eröffnet, beginnt die Frist mit der Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahmen.
Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Insolvenzgericht, Frankfurt am Main den 14.04.2025
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