Im Insolvenzverfahren der STIBRA Development GmbH ist die bisherige Insolvenzverwalterin Dragana Gavrilovic aus wichtigem Grund gemäß § 59 Abs. 1 InsO als Insolvenzverwalterin entlassen worden. Grund für die Entlassung ist der Austritt der bisherigen Verwalterin aus der Kanzlei Brinkmann & Partner, wodurch die Ausübung des Amtes nicht mehr möglich ist. Zum neuen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Dr. Jan Markus Plathren bestellt worden, welcher ebenfalls in der Kanzlei Brinkmann & Partner tätig ist, um eine konstante und kostenneutrale Weiterbetreuung des Verfahrens sicherzustellen.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
810 IN 1109/18 S-17-1: STIBRA Development GmbH, Mainzer Landstraße 41, 60329 Frankfurt am Main (AG Frankfurt am Main, HRB 78125), vertreten durch: Danijel Jukic, Zagreb, Hrvatska, KROATIEN, (Geschäftsführer), wird die bisherige Insolvenzverwalterin Dragana Gavrilovic, auf eigenen Wunsch aus wichtigem Grund gemäß § 59 I…
810 IN 1109/18 S-17-1: STIBRA Development GmbH, Mainzer Landstraße 41, 60329 Frankfurt am Main (AG Frankfurt am Main, HRB 78125), vertreten durch: Danijel Jukic, Zagreb, Hrvatska, KROATIEN, (Geschäftsführer), wird die bisherige Insolvenzverwalterin Dragana Gavrilovic, auf eigenen Wunsch aus wichtigem Grund gemäß § 59 InsO als Insolvenzverwalterin entlassen.
Zum neuen Insolvenzverwalter wird bestimmt:
Rechtsanwalt Dr. Jan Markus Plathner, Colmarer Straße 5, 60528 Frankfurt am Main, Tel.: 069/ 37 00 22 0, Fax: 069/ 37 00 22 111, E-Mail: frankfurt@brinkmann-partner.de, Internet: www.brinkmann-partner.de
Gründe:
Mit Schriftsatz vom 03.02.2025 teilte die bisherige Insolvenzverwalterin mit, dass Sie aus der Kanzlei Brinkmann & Partner ausgetreten sei und es ihr nicht mehr möglich ist das Amt als Insolvenzverwalterin auszuüben und regt an sie aus dem Amt zu entlassen. Dem Antrag war zu entsprechen. Ein wichtiger Grund im Sinne des § 59 Abs. 1 InsO liegt nach Überzeugung des Insolvenzgerichts vor. Zum neuen Insolvenzverwalter wurde ein Rechtsanwalt bestellt, der ebenfalls in der Kanzlei tätig ist. Er hat sich zur Übernahme des Amtes bereit erklärt. Mit der Übertragung des Amtes auf einen Insolvenzverwalter aus derselben Kanzlei ist eine konstante und kostenneutrale Weiterbetreuung des Verfahrens sichergestellt.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht, Gerichtsstraße 2, 60313 Frankfurt am Main einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Beschwerdeberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Gegen Entscheidungen über die Kosten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 € übersteigt.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem Amtsgericht, Gerichtsstraße 2, 60313 Frankfurt am Main eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Insolvenzgericht Frankfurt am Main, 28.03.2025
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