Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Stier-Agentur UG (haftungsbeschränkt) ist anhängig. Im Rahmen des Antragsverfahrens hat der vorläufige Insolvenzverwalter mit Schriftsatz vom 19.05.2025 die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen beantragt. Das Amtsgericht Bremen hat diese Beträge gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO festgesetzt, wobei die Veröffentlichung der Beträge unterbleibt. Die Mindestvergütung beträgt 1.000,00 EUR zuzüglich Umsatzsteuer und Auslagen. Rechtsmittel gegen die Entscheidung können innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen eingelegt werden. Das Verfahren befindet sich in der Phase der Vergütungsfestsetzung im Vorfeld oder während des laufenden Verfahrens.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
523 IN 5/24: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Stier-Agentur UG (haftungsbeschränkt), Wilhelm-Ahrens-Str. 23, 28759 Bremen (AG Bremen, HRB 37689 HB), vertr. d.: Majid Tavalarpour, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen Rechtsanwalt Dr. Moritz Sponagel festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S…
523 IN 5/24: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Stier-Agentur UG (haftungsbeschränkt), Wilhelm-Ahrens-Str. 23, 28759 Bremen (AG Bremen, HRB 37689 HB), vertr. d.: Majid Tavalarpour, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen Rechtsanwalt Dr. Moritz Sponagel festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Bremen eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
EUR
Mindestvergütung gemäß § 63 Abs. 3 InsO i. V. m. § 2 Abs. 2 InsVV
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
Die Vergütung wird gegen die Antragsgegnerin festgesetzt.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 19.05.2025 beantragte der vorläufige Insolvenzverwalter die Festsetzung seine Vergütung und Auslagen.
I.
Die Mindestvergütung beträgt gemäß § 10 InsVV i. V. m. § 2 Abs. 2 S. 1 InsVV 1.000,00 EUR.
II.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Bremen, Ostertorstr. 25 - 31, 28195 Bremen (Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1133344563234-000000050) einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Bremen, Ostertorstr. 25 - 31, 28195 Bremen (Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1133344563234-000000050) einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Bremen, 05.02.2026
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