Einstellung des VerfahrensRheinland-PfalzHRB 30637
Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Stiftsgut Keysermühle gem. GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Rheinland-Pfalz
Adresse
Bahnhofstraße 1a, 76889 Klingenmünster
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Landau in der Pfalz HRB 30637
EUID
DET3304V.HRB30637
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Landau in der Pfalz, Insolvenzgericht
Aktenzeichen
3 IN 117/25
Phase
Einstellung des Verfahrens
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Olaf Spiekermann
Kanzlei
Brinkmann & Partner
Adresse
Augustaanlage 62 - 64, 68165 Mannheim
Telefon
0621-4329280
Termine & Fristen
Anordnung vorläufiger Maßnahmen
24.09.2025
Eröffnung
24.09.2025 , 09:00 Uhr
Masseunzulänglichkeit
27.03.2026
Festsetzung Vergütung/Auslagen
03.07.2026
Gegenstand des Unternehmens
Errichtung eines rechtlich und wirtschaftlich selbständigen Integrationsunternehmens zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, deren Teilhabe an einer sonstigen Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auf Grund von Art oder Schwere der Behinderung oder wegen sonstiger Umstände voraussichtlich trotz Ausschöpfens aller Fördermöglichkeiten und des Einsatzes von Integrationsfachdiensten auf besondere Schwierigkeiten stößt. Die Gesellschaft ist berechtigt, Zweigniederlassungen zu errichten und andere Unternehmen gleicher oder ähnlicher Art zu errichten, zu erwerben und sich an solchen in jeder Form zu beteiligen.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Stiftsgut Keysermühle gem. GmbH wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Landau in der Pfalz vom 24.09.2025 eröffnet. Mit diesem Eröffnungsbeschluss sind vorläufige Maßnahmen angeordnet worden, darunter die Anordnung der vorläufigen Verwaltung und Eigenverwaltung unter Aufsicht eines vorläufigen Insolvenzverwalters. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Olaf Spiekermann bestellt worden. Der Schuldner hat umfassende Auskunfts- und Mitwirkungspflichten erhalten. Ein späterer Vermerk vom 27.03.2026 zeigt an, dass der Insolvenzverwalter gem. § 208 InsO angezeigt hat, dass die Insolvenzmasse zur Erfüllung der fälligen bzw. künftig fällig werdenden sonstigen Masseverbindlichkeiten nicht ausreicht.
Originalbekanntmachung · Einstellung des Verfahrens
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Stiftsgut Keysermühle gem. GmbH ist am 24.09.2025 durch das Amtsgericht Landau in der Pfalz eröffnet worden. Mit Beschluss vom selben Tag wurden vorläufige Maßnahmen angeordnet und Rechtsanwalt Olaf Spiekermann zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Am 27.03.2026 hat d…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Stiftsgut Keysermühle gem. GmbH ist am 24.09.2025 durch das Amtsgericht Landau in der Pfalz eröffnet worden. Mit Beschluss vom selben Tag wurden vorläufige Maßnahmen angeordnet und Rechtsanwalt Olaf Spiekermann zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Am 27.03.2026 hat der Insolvenzverwalter angezeigt, dass die Insolvenzmasse zur Erfüllung der fälligen bzw. künftig fällig werdenden sonstigen Masseverbindlichkeiten nicht ausreicht. Die Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters wurden am 03.07.2026 festgesetzt.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
3 IN 117/25 : In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Stiftsgut Keysermühle gem. GmbH, Bahnhofstr. 1, 76889 Klingenmünster (AG Landau in der Pfalz, HRB 30637), vertr. d.: Christiane Steinmetz, Langstr. 28, 67292 Kirchheimbolanden, (Geschäftsführerin), hat der Insolvenzverwalter am 27.03.2026 gem. § 208 InsO ang…
3 IN 117/25 : In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Stiftsgut Keysermühle gem. GmbH, Bahnhofstr. 1, 76889 Klingenmünster (AG Landau in der Pfalz, HRB 30637), vertr. d.: Christiane Steinmetz, Langstr. 28, 67292 Kirchheimbolanden, (Geschäftsführerin), hat der Insolvenzverwalter am 27.03.2026 gem. § 208 InsO angezeigt, dass die Insolvenzmasse zur Erfüllung der fälligen bzw. der künftig fällig werdenden sonstigen Masseverbindlichkeiten nicht ausreicht.
Amtsgericht Landau in der Pfalz, 30.04.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht
Landau in der Pfalz
INSOLVENZGERICHT
Beschluss
3 IN 117/25
24.09.2025
In dem Verfahren zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen d.
Stiftsgut Keysermühle gem. GmbH, Bahnhofstr. 1, 76889 Klingenmünster (AG Landau in der Pfalz, HRB 30637),
vertreten durch:
Christiane Steinmetz, Langstr. 28, 6729…
Amtsgericht
Landau in der Pfalz
INSOLVENZGERICHT
Beschluss
3 IN 117/25
24.09.2025
In dem Verfahren zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen d.
Stiftsgut Keysermühle gem. GmbH, Bahnhofstr. 1, 76889 Klingenmünster (AG Landau in der Pfalz, HRB 30637),
vertreten durch:
Christiane Steinmetz, Langstr. 28, 67292 Kirchheimbolanden, (Geschäftsführerin),
hat das Amtsgericht - Insolvenzgericht Landau in der Pfalz durch die Richter am Amtsgericht Wagner am 24.9.2025
beschlossen:
Gegen d. Schuldner/in wird gemäß §§ 21, 22 InsO am 24.9.2025 9:00 Uhr zur Sicherung der Masse und zum Schutz der Gläubiger angeordnet:
1. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Herr
Rechtsanwalt Olaf Spiekermann, in Kanzlei Brinkmann & Partner, Augustaanlage 62 - 64, 68165 Mannheim, Tel.: 0621-4329280, Fax: 0621-43292827
bestellt.
2. Verfügungen d. Schuldner/in über ihr/sein Vermögen sind nur noch mit Zustimmung
wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO).
3. Der vorläufige Insolvenzverwalter ist nicht der allgemeine Vertreter d. Schuldner/in.
Er hat die Aufgabe, durch Überwachung d. Schuldners/in deren/dessen Vermögen zu sichern und zu erhalten. Die Begründung von Masseverbindlichkeiten zum Schutze der Verfahrensbeteiligten sowie aus Gründen der Rechtsklarheit bedarf der Einzelermächtigung.
4. Den Drittschuldnern wird verboten, an d. Schuldner/in zu zahlen. Der vorläufige
Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen d.
Schuldners/in einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die
Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu
leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
5. Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung des Arrestes oder einstweiliger Verfügungen gegen d. Schuldner/in werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
6. Der vorläufige Insolvenzverwalter soll gem. § 22 Abs. 2 InsO
a) das Vermögen d. Schuldner/in sichern und erhalten;
b) ein Unternehmen, das d. Schuldner/in betreibt, bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit d. Schuldner/in fortführen, soweit nicht das Insolvenzgericht einer Stilllegung zustimmt, um eine erhebliche Verminderung des Vermögens zu vermeiden.
7. Die Verfügungsbefugnis über bestehende Arbeitsverhältnisse obliegen weiterhin d. Schuldner/in; die Begründung, Änderung und Beendigung bestehender Arbeitsverhältnisse bedürfen der Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters.
8. Es wird angeordnet, dass Gegenstände, die im Falle der Eröffnung des Verfahrens von § 166 InsO erfasst würden oder deren Aussonderung verlangt werden könnte, von den Gläubigern nicht verwertet oder eingezogen werden dürfen und dass solche Gegenstände zur Fortführung des Unternehmens d. Schuldner/in eingesetzt werden können, soweit sie hierfür von erheblicher Bedeutung sind; § 169 S. 2 und 3 InsO gilt entsprechend.
9. Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume d. Schuldner/in zu betreten; d. Schuldner/in hat dem vorläufigen Insolvenzverwalter Einsicht in ihre Bücher und Geschäftspapiere zu gestatten.
10. D. Schuldner/in wird gem. §§ 20, 97 InsO aufgegeben, sich unverzüglich mit dem vorläufigen Insolvenzverwalter in Verbindung zu setzen und ihm
a) ein vollständiges Vermögensverzeichnis nach Aktiva und Passiva geordnet, unter Angabe der jeweiligen Zeitwerte
b) je ein Verzeichnis ihrer Gläubiger und Schuldner mit vollständigen Anschriften (keine Abkürzungen) unter Angabe der bestehenden Verbindlichkeiten bzw. Forderungen sowie des Grundes (z. B. Kaufvertrag, Darlehen, usw.),
vorzulegen.
D. Schuldner/in wird darauf aufmerksam gemacht, dass sie die Richtigkeit dieser Angaben an Eides statt zu versichern hat, wenn das Insolvenzgericht dieses zur Herbeiführung wahrheitsgemäßer Angaben für erforderlich hält (§ 98 Abs. 1 InsO). Auf die Strafbarkeit einer falschen eidesstattlichen Versicherung wird hingewiesen (§ 156 Strafgesetzbuch).
11. Die Anordnung der vorläufigen Verwaltung erfolgt von Amts wegen. Die Anordnung war notwendig, um bis zur Entscheidung über den Antrag eine für die Gläubiger nachteilige Veränderung der Vermögenslage d. Schuldner/in zu verhindern oder nachteilige Handlungen aufzuklären.
12. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, ein Insolvenzsonderkonto , und ein Sonderkonto bei der Deutschen Bank Mannheim als Konto für die künftige Insolvenzmasse zu eröffnen.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann von dem Schuldner mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Landau in der Pfalz, Marienring 13, 76829 Landau in der Pfalz; Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach: safe-sp1-1436793743928-015871183 einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
76825 Landau in der Pfalz, den 24.09.2025
Amtsgericht-Insolvenzgericht
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Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
3 IN 117/25 : In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Stiftsgut Keysermühle gem. GmbH, Bahnhofstr. 1, 76889 Klingenmünster (AG Landau in der Pfalz, HRB 30637), vertr. d.: Christiane Steinmetz, Langstr. 28, 67292 Kirchheimbolanden, (Geschäftsführerin), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalt…
3 IN 117/25 : In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Stiftsgut Keysermühle gem. GmbH, Bahnhofstr. 1, 76889 Klingenmünster (AG Landau in der Pfalz, HRB 30637), vertr. d.: Christiane Steinmetz, Langstr. 28, 67292 Kirchheimbolanden, (Geschäftsführerin), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Olaf Spiekermann festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Landau in der Pfalz eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
EUR
Bruchteilsvergütung gemäß § 63 Abs. 3 InsO
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 02.07.2026 beantragte der vorläufige Insolvenzverwalter die Festsetzung seine Vergütung und Auslagen.
I.
Bei der Berechnung der Vergütung wird eine Berechnungsmasse in Höhe von 81.533,79 EUR zugrunde gelegt. Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für einen Insolvenzverwalter in Höhe von EUR. Dem vorläufigen Insolvenzverwalter steht nach § 63 Abs. 3 InsO daraus ein Bruchteil zu, der auf 25 % festgesetzt wird. Die Bruchteilsvergütung beträgt danach EUR.
II.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 300,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Landau in der Pfalz, Marienring 13, 76829 Landau in der Pfalz; Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach: safe-sp1-1436793743928-015871183 einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Landau in der Pfalz, Marienring 13, 76829 Landau in der Pfalz; Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach: safe-sp1-1436793743928-015871183 einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Landau in der Pfalz, 03.07.2026
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