Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
STM Waterjet GmbH Germany
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Bayern
Adresse
Alois-Türk-Str. 12, 97424 Schweinfurt
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Schweinfurt HRB 3448
EUID
DED4608V.HRB3448
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Schweinfurt - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
IN 100/22
Phase
Forderungsanmeldung
Termine & Fristen
Einwendungen gegen das schriftliche Verfahren
18.11.2025
Forderungsanmeldefrist
18.11.2025
Widerspruchsfrist
09.12.2025
Gegenstand des Unternehmens
Die Entwicklung, Planung, Herstellung, Reparatur und Handel von bzw. mit Anlagen im Bereich des Sondermaschinenbaus, insbesondere Maschinen, Anlagen und Komponenten der Wasserstrahltechnik.
Zusammenfassung des Verfahrens
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der STM Waterjet GmbH Germany ist die Prüfung nachträglich angemeldeter gewöhnlicher Insolvenzforderungen gemäß § 38 InsO im schriftlichen Verfahren vorgesehen. Die Frist für die Anmeldung dieser Forderungen endet am 18.11.2025. Gläubiger haben bis zum 09.12.2025 Gelegenheit, den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen. Parallel dazu wird zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über einen Vergleichsabschluss mit dem Anfechtungsgegner Herrn Anders im schriftlichen Verfahren gemäß § 5 Abs. 2 InsO aufgerufen. Der Vergleich sieht die Abgeltung der Ansprüche gegenüber Herrn Anders gegen Zahlung eines Betrags in Höhe von 34.000,00 EUR vor. Einwendungen gegen die Anordnung des schriftlichen Verfahrens sowie gegen den Tagesordnungspunkt sind bis einschließlich 18.11.2025 schriftlich beim Insolvenzgericht einzureichen.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 100/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
STM Waterjet GmbH Germany, Alois-Türk-Strasse 12, 97424 Schweinfurt, vertreten durch den Geschäftsführer Anders Sven, geb. Anders
Registergericht: Amtsgericht Schweinfurt Register-Nr.: HRB 3448
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte PKS Stahl & …
IN 100/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
STM Waterjet GmbH Germany, Alois-Türk-Strasse 12, 97424 Schweinfurt, vertreten durch den Geschäftsführer Anders Sven, geb. Anders
Registergericht: Amtsgericht Schweinfurt Register-Nr.: HRB 3448
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte PKS Stahl & Partner mbB, Londonstraße 6, 97424 Schweinfurt, Gz.: 129-22/ST
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1. Die Prüfung der bis 18.11.2025 nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 09.12.2025 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.
Amtsgericht Schweinfurt - Insolvenzgericht - 28.10.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 100/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
STM Waterjet GmbH Germany, Alois-Türk-Strasse 12, 97424 Schweinfurt, vertreten durch den Geschäftsführer Anders Sven, geb. Anders
Registergericht: Amtsgericht Schweinfurt Register-Nr.: HRB 3448
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte PKS Stahl & …
IN 100/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
STM Waterjet GmbH Germany, Alois-Türk-Strasse 12, 97424 Schweinfurt, vertreten durch den Geschäftsführer Anders Sven, geb. Anders
Registergericht: Amtsgericht Schweinfurt Register-Nr.: HRB 3448
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte PKS Stahl & Partner mbB, Londonstraße 6, 97424 Schweinfurt, Gz.: 129-22/ST
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Aufgrund des Antrages des Insolvenzverwalters wird zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über die
Zustimmung bzw. Genehmigung zu einem Vergleichsabschluss mit dem Anfechtungsgegner Herrn Anders dahingehend, dass die Ansprüche gegenüber Herrn Anders gegen Zahlung eines Betrags in Höhe von 34.000,00 EUR abgegolten werden (gemäß Antrag des Insolvenzverwalters vom 14.10.2025)
das schriftliche Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO durchgeführt.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 18.11.2025 Einwendungen gegen die Anordnung des schriftlichen Verfahrens und den dieser Gläubigerversammlung zugrundeliegenden Tagesordnungspunkt schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen.
Der Antrag kann durch Beteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Schweinfurt eingesehen werden.
Anträge und Einwendungen können schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle vor dem Amtsgericht Schweinfurt, Rüfferstr. 1, 97421 Schweinfurt erhoben werden.
Einwendungen sind glaubhaft zu machen.
Stellungnahmen, die nach dem oben genannten Zeitpunkt eingehen, können als verspätet nicht mehr in die Entscheidung einbezogen werden.
Die Zustimmung gem. § 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist, § 160 Abs. 1 S. 3 InsO. Im schriftlichen Verfahren bedeutet dies, werden von keinen Gläubigern wirksame Einwendungen gegen die Beschlussfassung oder die Anordnung des schriftlichen Verfahrens erhoben, gilt die Zustimmung als erteilt.
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Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Schweinfurt
Rüfferstr. 1
97421 Schweinfurt
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 S. 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Die Erinnerung ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Schweinfurt - Insolvenzgericht - 28.10.2025
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