Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Stock Fensterbau GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Hessen
Adresse
Im Industriegebiet 2, 36367 Wartenberg
Handelsregister
Amtsgericht Gießen HRB 6216
EUID
DEM1406.HRB6216
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Gießen
Aktenzeichen
6 IN 26/25
Phase
Berichts- und Prüfungstermin
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Dirk Ritzenhoff
Kanzlei
Flöther & Wissing Insolvenzverwaltung Fulda GbR
Adresse
Agnes-Huenninger-Straße 2-4, 36041 Fulda
Telefon
0661/292895-0
E-Mail
Termine & Fristen
Anordnung vorläufiger Maßnahmen
10.03.2025 , 13:00 Uhr
Eröffnung
01.04.2025
Berichtstermin
07.05.2025 , 11:00 Uhr
Forderungsanmeldefrist
30.06.2025
Prüfungstermin
27.08.2025 , 11:00 Uhr
Gegenstand des Unternehmens
Die Herstellung und der Vertrieb von Fenstern und Türen, Bauelementen aller Art nebst artverwandten Geschäften.
Zusammenfassung des Verfahrens
In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Stock Fensterbau GmbH, Baugewerbe, mit Sitz in Wartenberg (AG Gießen, HRB 6216), wurde am 10.03.2025 die vorläufige Verwaltung des Vermögens angeordnet. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Dirk Ritzenhoff bestellt worden. Das Insolvenzverfahren ist am 01.04.2025 eröffnet worden. Der Insolvenzverwalter ist bestellt. Insolvenzforderungen sind bis zum 30.06.2025 unter Beachtung des § 174 InsO schriftlich beim Insolvenzverwalter anzumelden. Ein Berichtstermin findet am 07.05.2025 statt, und ein Prüfungstermin zur Prüfung der angemeldeten Forderungen ist für den 27.08.2025 angesetzt.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Gießen, Aktenzeichen 6 IN 26/25:
In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der
Stock Fensterbau GmbH, Baugewerbe, Im Industriegebiet 2, 36367 Wartenberg (AG Gießen , HRB 6216),
vertreten durch:
1. Klaus Mathes, Schwalbengasse 1, 36041 Fulda, (Geschäftsführer),
2. Kurt Dirk Melchiors, Leipziger Stra…
Amtsgericht Gießen, Aktenzeichen 6 IN 26/25:
In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der
Stock Fensterbau GmbH, Baugewerbe, Im Industriegebiet 2, 36367 Wartenberg (AG Gießen , HRB 6216),
vertreten durch:
1. Klaus Mathes, Schwalbengasse 1, 36041 Fulda, (Geschäftsführer),
2. Kurt Dirk Melchiors, Leipziger Straße 93, 36037 Fulda, (Geschäftsführer),
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Rüdiger Neidert, Nikolausstraße 20, 36037 Fulda,
wird die öffentliche Bekanntmachung vom 10.02.2025 aufgrund eines Schreibfehlers dahingehend berichtigt, dass
am 10.02.2025 (nicht am 10.03.2025) um 13:00 Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Schuldnerin angeordnet worden ist.
Amtsgericht Gießen, 24.11.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Gießen, Aktenzeichen 6 IN 26/25:
In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der
Stock Fensterbau GmbH, Baugewerbe, Im Industriegebiet 2, 36367 Wartenberg (AG Gießen, HRB 6216),
vertreten durch:
1. Klaus Mathes, Schwalbengasse 1, 36041 Fulda, (Geschäftsführer),
2. Kurt Dirk Melchiors, Leipziger Straß…
Amtsgericht Gießen, Aktenzeichen 6 IN 26/25:
In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der
Stock Fensterbau GmbH, Baugewerbe, Im Industriegebiet 2, 36367 Wartenberg (AG Gießen, HRB 6216),
vertreten durch:
1. Klaus Mathes, Schwalbengasse 1, 36041 Fulda, (Geschäftsführer),
2. Kurt Dirk Melchiors, Leipziger Straße 93, 36037 Fulda, (Geschäftsführer),
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Rüdiger Neidert, Nikolausstraße 20, 36037 Fulda,
ist am 10.03.2025 um 13.00 Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragstellerin angeordnet worden.
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Dirk Ritzenhoff, c/oFlöther & Wissing Insolvenzverwaltung Fulda GbR, Agnes-Huenninger-Straße 2-4, 36041 Fulda, Tel.: 0661/292895-0, Fax: 0661/292895-18, E-Mail: fulda@floether-wissing.de bestellt worden.
Verfügungen der Antragstellerin sind nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Der Antragstellerin wurde verboten, ohne Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters Forderungen einzuziehen, sie abzutreten oder auf andere Weise darüber zu verfügen oder Anlage-, Umlauf- oder sonstiges Eigentum zu veräußern, verpfänden oder in sonstiger Weise zu belasten. Die Verfügungsbefugnis über bestehende Arbeitsverhältnisse obliegt weiterhin der Antragstellerin; die Begründung, Änderung und Beendigung bestehender Arbeitsverhältnisse bedürfen der Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters (Zustimmungsvorbehalt).
Der vorläufige Insolvenzverwalter wurde ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Antragstellerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegen zu nehmen Die Schuldner der Antragstellerin werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 S. 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung wurden gem. § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 lnsO untersagt, bereits eingeleitete Maßnahmen wurden einstweilen eingestellt - soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann durch die Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Gießen, Gutfleischstraße 1, 35390 Gießen einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Gießen, 10.02.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Gießen, Aktenzeichen 6 IN 26/25:
Über das Vermögen der
Stock Fensterbau GmbH, Baugewerbe, Im Industriegebiet 2, 36367 Wartenberg (AG Gießen , HRB 6216), vertr. d.: 1. Klaus Mathes, Schwalbengasse 1, 36041 Fulda, (Geschäftsführer), 2. Kurt Dirk Melchiors, Leipziger Straße 93, 36037 Fulda, (Geschäftsführer),
…
Amtsgericht Gießen, Aktenzeichen 6 IN 26/25:
Über das Vermögen der
Stock Fensterbau GmbH, Baugewerbe, Im Industriegebiet 2, 36367 Wartenberg (AG Gießen , HRB 6216), vertr. d.: 1. Klaus Mathes, Schwalbengasse 1, 36041 Fulda, (Geschäftsführer), 2. Kurt Dirk Melchiors, Leipziger Straße 93, 36037 Fulda, (Geschäftsführer),
ist am 01.04.2025 um 13:40 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet worden.
Insolvenzverwalter ist: Rechtsanwalt Dirk Ritzenhoff, c/oFlöther & Wissing Insolvenzverwaltung Fulda GbR, Agnes-Huenninger-Straße 2-4, 36041 Fulda, Tel.: 0661/292895-0, Fax: 0661/292895-18, E-Mail: fulda@floether-wissing.de .
Insolvenzforderungen sind bis zum 30.06.2025 unter Beachtung des § 174 InsO bei dem Insolvenzverwalter schriftlich anzumelden.
Sicherungsrechte an beweglichen Sachen oder Rechten der Schuldnerin sind gegenüber dem Insolvenzverwalter mitzuteilen, Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin sind an den Insolvenzverwalter zu erfüllen (§ 28 InsO).
Das Verfahren wird mündlich durchgeführt. Berichtstermin am Mittwoch, 07.05.2025, 11:00 Uhr, Saal 107, 1. OG, Gebäude A, Gutfleischstraße 1, 35390 Gießen zur eventuellen Beschlussfassung über:
- Wirksamkeit der Erklärung des Insolvenzverwalters über die Freigabe der schuldnerischen selbständigen Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO)
- Wahl eines anderen Insolvenzverwalters (§ 57 InsO)
- Umfang der Zwischenrechnungslegung des Insolvenzverwalters (§ 66 Abs. 3 InsO)
- Wahl bzw. Beibehaltung eines Gläubigerausschusses (§ 68 InsO)
- Gewährung von Unterhalt aus der Masse (§§ 100, 101 InsO)
- Bestimmung zur Hinterlegung oder Anlegung der Insolvenzmasse (§ 149 InsO)
- Entscheidung über die Fortführung des Geschäftsbetriebes sowie Beauftragung des Insolvenzverwalters zur Ausarbeitung eines Insolvenzplanes (§ 157 InsO)
- besonders bedeutsame Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters (§ 160 InsO); insbesondere: Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs der Schuldnerin, des Warenlagers im Ganzen, eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand, einer Beteiligung der Schuldnerin an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde, Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert
- Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder eine Betriebsveräußerung unter Wert (§§ 162, 163 InsO)
- eine Beantragung der Anordnung einer Eigenverwaltung (§ 271 InsO)
Prüfungstermin am Mittwoch, 27.08.2025, 11:00 Uhr, Saal 107, 1. OG, Gebäude A, Gutfleischstraße 1, 35390 Gießen zur Prüfung der angemeldeten Forderungen
Ist die Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig, gilt die Zustimmung hinsichtlich der Beschlussfassung nach § 160 InsO als erteilt.
Die Insolvenztabelle und die Anmeldungen werden innerhalb der gesetzlichen Fristen des § 175 Abs. 1 S. 2 InsO auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht für die Beteiligten niedergelegt.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, werden nicht benachrichtigt, § 179 Abs. 3 S. 3 InsO.
Der vollständige Beschluss einschließlich der Rechtsmittelbelehrung kann auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Gießen, den 01.04.2025
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