Im Insolvenzverfahren Stolle Bauinstand GmbH & Co. KG ist die Prüfung der bis zum 09.03.2026 nachträglich angemeldeten, nicht nachrangigen Insolvenzforderungen im schriftlichen Verfahren angeordnet. Der Insolvenzverwalter, die Gläubiger und die Schuldnerin können bis zum 23.03.2026 gegen die Höhe, den Grund oder den Rang einer zu prüfenden Forderung bei dem hiesigen Insolvenzgericht schriftlich Widerspruch erheben. Die Anmeldeunterlagen sowie eventuell eingehende Widersprüche liegen bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht aus.
Am 01.01.2025 um 11:15 Uhr ist das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Stolle Bauinstand GmbH & Co. KG durch das Amtsgericht Frankfurt am Main eröffnet worden. Eröffnungsgrund sind Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung. Zum Insolvenzverwalter ist WP/StB Thomas Illy von PKF Fasselt Partnerschaft mbB bestellt worden…
Am 01.01.2025 um 11:15 Uhr ist das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Stolle Bauinstand GmbH & Co. KG durch das Amtsgericht Frankfurt am Main eröffnet worden. Eröffnungsgrund sind Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung. Zum Insolvenzverwalter ist WP/StB Thomas Illy von PKF Fasselt Partnerschaft mbB bestellt worden. Das schriftliche Verfahren nach § 5 II InsO ist angeordnet. Die Gläubiger wurden aufgefordert, ihre Forderungen bis zum 17.03.2025 bei dem Insolvenzverwalter anzumelden. Einwendungen und Widersprüche gegen Forderungsanmeldungen sind bis zum 31.03.2025 bei dem Gericht vorzubringen. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist gelten zustimmungen nach § 160 InsO als erteilt und angemeldete Forderungen als festgestellt. Mit diesem Verfahren ist das weitere Verfahren 810 IN 1534/24 St-33- verbunden, wobei das vorliegende Verfahren führt. Am 23.01.2025 hat der Insolvenzverwalter angezeigt, dass die Masse zur Erfüllung der fälligen Masseverbindlichkeiten nicht ausreicht (§ 208 InsO). Im weiteren Verlauf des Verfahrens wird die Prüfung nachträglich angemeldeter, nicht nachrangiger Forderungen angeordnet. Gegen die Höhe, den Grund oder den Rang dieser Forderungen kann bis zum 23.03.2026 Widerspruch erhoben werden. Gelingt kein Widerspruch innerhalb der Frist, gelten diese Forderungen als festgestellt.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
810 IN 1335/24 St-3-6 In dem Insolvenzverfahren Stolle Bauinstand GmbH & Co. KG, Gerbermühlstraße 32, 60594 Frankfurt am Main (AG Frankfurt am Main, HRA 48848) wird die Prüfung der bis zum 09.03.2026 nachträglich angemeldeten, nicht nachrangigen Insolvenzforderungen im schriftlichen Verfahren angeordnet, § 177 I 2 InsO…
810 IN 1335/24 St-3-6 In dem Insolvenzverfahren Stolle Bauinstand GmbH & Co. KG, Gerbermühlstraße 32, 60594 Frankfurt am Main (AG Frankfurt am Main, HRA 48848) wird die Prüfung der bis zum 09.03.2026 nachträglich angemeldeten, nicht nachrangigen Insolvenzforderungen im schriftlichen Verfahren angeordnet, § 177 I 2 InsO.
Der Insolvenzverwalter, die Gläubiger und die Schuldnerin können bis zum 23.03.2026 gegen die Höhe, den Grund oder den Rang einer zu prüfenden Forderung bei dem hiesigen Insolvenzgericht schriftlich Widerspruch erheben.
Die Anmeldeunterlagen sowie eventuell eingehende Widersprüche liegen bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus.
Soweit innerhalb der Widerspruchsfrist gegen eine nachgemeldete Forderung kein Widerspruch erhoben wird, gilt diese als festgestellt.
Insolvenzgericht Frankfurt am Main, 31.10.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
810 IN 1335/24 St-3-6 In dem Insolvenzverfahren Stolle Bauinstand GmbH & Co. KG, Gerbermühlstraße 32, 60594 Frankfurt am Main (AG Frankfurt am Main, HRA 48848) hat der Insolvenzverwalter mit Schreiben vom 15.01.2025 gem. § 208 InsO angezeigt, dass die Insolvenzmasse zur Erfüllung der fälligen bzw. der künftig fällig we…
810 IN 1335/24 St-3-6 In dem Insolvenzverfahren Stolle Bauinstand GmbH & Co. KG, Gerbermühlstraße 32, 60594 Frankfurt am Main (AG Frankfurt am Main, HRA 48848) hat der Insolvenzverwalter mit Schreiben vom 15.01.2025 gem. § 208 InsO angezeigt, dass die Insolvenzmasse zur Erfüllung der fälligen bzw. der künftig fällig werdenden sonstigen Masseverbindlichkeiten nicht ausreicht.
Amtsgericht Frankfurt am Main , 23.01.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
810 IN 1335/24 St-3-6 Am 01.01.2025 um 11:15 Uhr ist das Insolvenzverfahren Stolle Bauinstand GmbH & Co. KG, Gerbermühlstraße 32, 60594 Frankfurt am Main (AG Frankfurt am Main, HRA 48848) eröffnet worden. Insolvenzverwalter: WP/StB Thomas Illy, PKF Fasselt Partnerschaft mbB, Bockenheimer Landstraße 51-53, 60325 Frankfu…
810 IN 1335/24 St-3-6 Am 01.01.2025 um 11:15 Uhr ist das Insolvenzverfahren Stolle Bauinstand GmbH & Co. KG, Gerbermühlstraße 32, 60594 Frankfurt am Main (AG Frankfurt am Main, HRA 48848) eröffnet worden. Insolvenzverwalter: WP/StB Thomas Illy, PKF Fasselt Partnerschaft mbB, Bockenheimer Landstraße 51-53, 60325 Frankfurt am Main, Tel.: 069/ 93 49 01 40, Fax: 069/ 93 49 01 44, E-Mail: frankfurt@pkf-fasselt.de, Internet: www.pkf-fasselt.de
Das schriftliche Verfahren ist angeordnet, § 5 II InsO.
Die Gläubiger werden aufgefordert Anmeldungen bei dem Insolvenzverwalter vorzunehmen. Anmeldefrist: 17.03.2025
Einwendungen bzw. Widersprüche gegen Forderungsanmeldungen sowie ggf. folgende Anträge sind bis zum 31.03.2025 schriftlich bei dem hiesigen Insolvenzgericht, Geb. F, Klingerstr. 20, Frankfurt/M. vorzubringen:
* Wahl eines anderen Insolvenzverwalters (§ 57 InsO)
* Wahl eines Gläubigerausschusses
* Entscheidungen über die Vornahme von besonders bedeutsamen Rechtshandlungen (§ 160 InsO)
* Entscheidung über die Fortführung des schuldnerischen Unternehmens
* gegebenenfalls Entscheidungen über die in den §§ 66 (Rechnungslegung), 100 (Unterhalt aus der Insolvenzmasse), 149 (Änderung der Hinterlegungsstelle), 162 (Betriebsveräußerung an besonders Interessierte) InsO bezeichneten Angelegenheiten
Nach fruchtlosem Ablauf der vorgenannten Frist gelten Zustimmungen nach § 160 InsO als erteilt und sämtliche rechtzeitig angemeldeten Forderungen als festgestellt.
Amtsgericht Frankfurt am Main, 10.01.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
810 IN 1335/24 St-33-: In dem Insolvenzverfahren Stolle Bauinstand GmbH & Co. KG, Gerbermühlstraße 32, 60594 Frankfurt am Main (AG Frankfurt am Main, HRA 48848),
vertreten durch:
1. Stolle Gebäudedienstleistungs- und Verwaltungs GmbH, (persönlich haftende Gesellschafterin),
vertreten durch:
1.1. Irina Cacace, (Geschäft…
810 IN 1335/24 St-33-: In dem Insolvenzverfahren Stolle Bauinstand GmbH & Co. KG, Gerbermühlstraße 32, 60594 Frankfurt am Main (AG Frankfurt am Main, HRA 48848),
vertreten durch:
1. Stolle Gebäudedienstleistungs- und Verwaltungs GmbH, (persönlich haftende Gesellschafterin),
vertreten durch:
1.1. Irina Cacace, (Geschäftsführerin),
1.2. Tino Leoni, (Geschäftsführer), wurde am 01.01.2025 um 11:15 Uhr das Insolvenzverfahren gemäß §§ 2, 3, 11, 16ff InsO wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet.
Zum Insolvenzverwalter wurde bestellt:
WP/StB Thomas Illy, PKF Fasselt Partnerschaft mbB, Bockenheimer Landstraße 51-53, 60325 Frankfurt am Main, Tel.: 069/ 93 49 01 40, Fax: 069/ 93 49 01 44, E-Mail: frankfurt@pkf-fasselt.de, Internet: www.pkf-fasselt.de.
Der Schuldnerin wird die Verfügung über ihr gegenwärtiges und zukünftiges Vermögen für die Dauer des Insolvenzverfahrens verboten und dem Insolvenzverwalter übertragen. Schuldbefreiende Leistungen an die Schuldnerin können nach dem Eröffnungszeitpunkt nicht mehr erfolgen, wird gleichwohl an die Schuldnerin geleistet und gelangen die Mittel nicht zur Masse, besteht die Gefahr der nochmaligen Leistungsverpflichtung gegenüber dem Insolvenzverwalter.
Mit diesem Verfahren wird das weitere Verfahren 810 IN 1534/24 St-33- verbunden. Das Verfahren 810 IN 1335/24 St-33- führt.
Hinweise:
Gläubiger, die elektronische Dokumente über einen sicheren elektronischen Übermittlungsweg (§ 130a der Zivilprozessordnung) empfangen können, können unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären. Die Möglichkeit der elektronischen Zustellung an die in § 173 Absatz 2 der Zivilproessordnung Genannten bleibt unberührt.
Löschungsfristen:
Die Löschung von Veröffentlichungen in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgt nach § 3 InsoBekV. Die Löschungsfristen sind folgende:
Veröffentlichungen, die im Antrags- oder Insolvenzverfahren erfolgt sind, werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Wird das Verfahren nicht eröffnet, beginnt die Frist mit der Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahmen.
Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Insolvenzgericht, Frankfurt am Main den 01.01.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
810 IN 1335/24 St-33-: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Stolle Bauinstand GmbH & Co. KG, Gerbermühlstraße 32, 60594 Frankfurt am Main (AG Frankfurt am Main, HRA 48848), vertr. d.: 1. Stolle Gebäudedienstleistungs- und Verwaltungs GmbH, (persönlich haftende Gesellschafterin), vertr. d.: 1.1. Irina …
810 IN 1335/24 St-33-: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Stolle Bauinstand GmbH & Co. KG, Gerbermühlstraße 32, 60594 Frankfurt am Main (AG Frankfurt am Main, HRA 48848), vertr. d.: 1. Stolle Gebäudedienstleistungs- und Verwaltungs GmbH, (persönlich haftende Gesellschafterin), vertr. d.: 1.1. Irina Cacace, (Geschäftsführerin), 1.2. Tino Leoni, (Geschäftsführer), ist am 08.10.2024 um 15:40 Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragstellerin angeordnet worden. Verfügungen der Antragstellerin sind nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist StB/WP Thomas Illy, PKF Fasselt Partnerschaft mbH, Bockenheimer Landstraße 51-53, 60325 Frankfurt am Main, Tel.: 069/ 93 49 01 41 0, Fax: 069/ 93 49 01 44 0, E-Mail: thomas.illy@pkf-fasselt.de, Internet: www.pkf-fasselt.de bestellt worden.
Die Schuldner der Antragstellerin werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung des Beschlusses zu leisten (§ 23 Abs. 1 S. 3 InsO).
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann durch die Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht, Gerichtsstraße 2, 60313 Frankfurt am Main einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Frankfurt am Main, 08.10.2024
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