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Insolvenzprofil
StrandStulle UG (haftungsbeschränkt)
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
UG (haftungsbeschränkt)
Bundesland
Niedersachsen
Adresse
Neuer Weg 111, 26506 Norden
Handelsregister
Amtsgericht Aurich HRB 204034
EUID
DEP3101.HRB204034
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Aurich
Aktenzeichen
9 IN 154/22
Phase
Einstellung des Verfahrens
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwältin Jennifer Metzler
Termine & Fristen
Prüfungstermin
07.08.2024
Einstellung
25.08.2025
Gegenstand des Unternehmens
Vermietung und Service
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der StrandStulle UG (haftungsbeschränkt) wurde vom Amtsgericht Aurich geführt. Zunächst war ein besonderer schriftlicher Termin zur Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen für den 07.08.2024 bestimmt. Im weiteren Verlauf wurden die Vergütung und Auslagen der vorläufigen Insolvenzverwalterin, Rechtsanwältin Jennifer Metzler, festgesetzt. Später erfolgte die Festsetzung der Vergütung und Auslagen der endgültigen Insolvenzverwalterin, ebenfalls Rechtsanwältin Jennifer Metzler. Das Verfahren ist am 25.08.2025 gemäß § 207 InsO mangels einer die Kosten des Verfahrens deckenden Masse eingestellt worden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Geschäfts-Nr. 9 IN 154/22
In dem Insolvenzverfahren StrandStulle UG (haftungsbeschränkt), Neuer Weg 111, 26506 Norden (AG Aurich, HRB 204034), vertr. d.: 1. Fabian Klug, Oldersumer Straße 7, 26603 Aurich (Ostfriesland), (Geschäftsführer), wird besonderer schriftlicher Termin zur Prüfung der nachträglich angemeldeten Fo…
Geschäfts-Nr. 9 IN 154/22
In dem Insolvenzverfahren StrandStulle UG (haftungsbeschränkt), Neuer Weg 111, 26506 Norden (AG Aurich, HRB 204034), vertr. d.: 1. Fabian Klug, Oldersumer Straße 7, 26603 Aurich (Ostfriesland), (Geschäftsführer), wird besonderer schriftlicher Termin zur Prüfung der nachträglich angemeldeten Forderungen bestimmt auf 07.08.2024
Anmeldungen können von den Beteiligten in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Anträge oder Einwendungen müssen spätestens eine Woche vor dem Termin beim Insolvenzgericht eingegangen sein.
Amtsgericht Aurich, 24.06.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
9 IN 154/22: Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der StrandStulle UG (haftungsbeschränkt), Neuer Weg 111, 26506 Norden (AG Aurich, HRB 204034), vertr. d.: 1. Fabian Klug, Oldersumer Straße 7, 26603 Aurich (Ostfriesland), (Geschäftsführer), ist am 25.08.2025 gemäß § 207 InsO mangels einer die Kosten des Verfahrens …
9 IN 154/22: Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der StrandStulle UG (haftungsbeschränkt), Neuer Weg 111, 26506 Norden (AG Aurich, HRB 204034), vertr. d.: 1. Fabian Klug, Oldersumer Straße 7, 26603 Aurich (Ostfriesland), (Geschäftsführer), ist am 25.08.2025 gemäß § 207 InsO mangels einer die Kosten des Verfahrens deckenden Masse eingestellt worden.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann von jedem Insolvenzgläubiger und s_datba mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Aurich, Schloßplatz 2, 26603 Aurich einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Beschwerdeberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Aurich, 25.08.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
9 IN 154/22: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der StrandStulle UG (haftungsbeschränkt), Neuer Weg 111, 26506 Norden (AG Aurich, HRB 204034), vertr. d.: 1. Fabian Klug, Oldersumer Straße 7, 26603 Aurich (Ostfriesland), (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen der vorläufigen Insolvenzverwalterin Rechtsa…
9 IN 154/22: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der StrandStulle UG (haftungsbeschränkt), Neuer Weg 111, 26506 Norden (AG Aurich, HRB 204034), vertr. d.: 1. Fabian Klug, Oldersumer Straße 7, 26603 Aurich (Ostfriesland), (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen der vorläufigen Insolvenzverwalterin Rechtsanwältin Jennifer Metzler festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Aurich eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
EUR
Mindestvergütung gemäß § 63 Abs. 3 InsO
EUR
um 25 % erhöht zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
Der Insolvenzverwalterin wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 24.05.2024 beantragte der vorläufige Insolvenzverwalter die Festsetzung ihre Vergütung und Auslagen.
I.
Die Mindestvergütung beträgt gemäß § 10 InsVV i. V. m. § 2 Abs. 2 S. 1 InsVV 1.400,00 EUR.
Neben der Mindestvergütung war antragsgemäß ein Zuschlag von 25 % festzusetzen, da der Betrieb der Schuldnerin während der vorläufigen Insolvenzverwaltung über einen Zeitraum von ca. drei Monaten fortgeführt wurde und die Tätigkeiten in diesem Zusammenhang mit einem Mehraufwand für die vorläufige Insolvenzverwalterin verbunden waren, die nicht durch Festsetzung der Mindestvergütung abgegolten sind.
II.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Aurich, Schloßplatz 2, 26603 Aurich einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Aurich, Schloßplatz 2, 26603 Aurich einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Aurich, 20.03.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
9 IN 154/22: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der StrandStulle UG (haftungsbeschränkt), Neuer Weg 111, 26506 Norden (AG Aurich, HRB 204034), vertr. d.: 1. Fabian Klug, Oldersumer Straße 7, 26603 Aurich (Ostfriesland), (Geschäftsführer), sind die Vergütung und Auslagen der Insolvenzverwalterin Rechtsanwältin …
9 IN 154/22: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der StrandStulle UG (haftungsbeschränkt), Neuer Weg 111, 26506 Norden (AG Aurich, HRB 204034), vertr. d.: 1. Fabian Klug, Oldersumer Straße 7, 26603 Aurich (Ostfriesland), (Geschäftsführer), sind die Vergütung und Auslagen der Insolvenzverwalterin Rechtsanwältin Jennifer Metzler festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Aurich eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
EUR
Nettovergütung gemäß InsVV
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Zustellungskosten gemäß § 8 Abs. 3 InsO zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
Der Insolvenzverwalterin wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 24.05.2024 beantragte die Insolvenzverwalterin die Festsetzung ihrer Vergütung und Auslagen.
I.
Die Vergütung ist gemäß § 1 Abs. 1 InsVV nach dem Wert der Insolvenzmasse zu berechnen, auf die sich die Schlussrechnung bezieht.
Dieser beträgt EUR.
II.
Ausgehend von dieser Berechnungsmasse ergibt sich gemäß § 2 Abs. 1 InsVV eine Regelvergütung in Höhe von EUR.
III.
Die geltend gemachten Zustellungskosten für die gemäß § 8 Abs. 3 InsO übertragenen Zustellungen sind in Höhe von 70,00 EUR nebst Umsatzsteuer in Höhe von 19 % festzusetzen. Für die [Anzahl eintragen] erfolgten Zustellungen sind je Zustellung EUR zu erstatten.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Aurich, Schloßplatz 2, 26603 Aurich einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Aurich, Schloßplatz 2, 26603 Aurich einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Aurich, 20.03.2025
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