Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Street Experts GmbH Transport & Logistik
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Aktuell
Vorläufige Maßnahmen
3Offen
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Bayern
Adresse
Bogenstraße 3, 90530 Wendelstein
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Nürnberg HRB 33126
EUID
DED3310V.HRB33126
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Nürnberg - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
IN 168/22
Phase
Vorläufiges Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Dr. Hubert Ampferl
Adresse
Eichendorffstraße 1, 90491 Nürnberg
Termine & Fristen
Festsetzung Vergütung und Auslagen
12.08.2024
Gegenstand des Unternehmens
Der Betrieb einer Spedition.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Street Experts GmbH Transport & Logistik ist anhängig. Das Registergericht ist das Amtsgericht Nürnberg. Der Schuldner wird durch den Geschäftsführer Dominik Gerber vertreten. Im Verfahren ist ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt, der Rechtsanwalt Alexander Raab ist. Dieser hat die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen beantragt. Der Vergütungsantrag kann auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Nürnberg eingesehen werden. Den Insolvenzgläubigern und dem Insolvenzschuldner wird Gelegenheit gegeben, binnen zwei Wochen ab wirksamer Veröffentlichung schriftlich Stellung zu nehmen. Der vorläufige Insolvenzverwalter beantragt einen Zuschlag in Höhe von 30 % für die Vermögenssicherung und Koordination der Abwicklung des Geschäftsbetriebs.
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Street Experts GmbH Transport & Logistik ist anhängig. Das Registergericht ist das Amtsgericht Nürnberg, Aktenzeichen IN 168/22. Der Schuldner wird durch den Geschäftsführer Dominik Gerber vertreten. Im Verfahren ist Rechtsanwalt Alexander Raab als Verfahrensbevollmächtigter…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Street Experts GmbH Transport & Logistik ist anhängig. Das Registergericht ist das Amtsgericht Nürnberg, Aktenzeichen IN 168/22. Der Schuldner wird durch den Geschäftsführer Dominik Gerber vertreten. Im Verfahren ist Rechtsanwalt Alexander Raab als Verfahrensbevollmächtigter tätig. Ein vorläufiger Insolvenzverwalter ist bestellt, dessen Vergütung und Auslagen zunächst beantragt und später festgesetzt wurden. Die Festsetzung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Hubert Ampferl sowie der zu erstattenden Auslagen erfolgte gemäß Beschluss vom 12.08.2024. Es wurde gestattet, den festgesetzten Betrag aus der Insolvenzmasse zu entnehmen. Eine Erhöhung des Regelsatzes um 30 % war gerechtfertigt, da im vorläufigen Verfahren bereits Maßnahmen zur Sicherung und Abwicklung des Geschäftsbetriebs getroffen wurden. Gegen die Entscheidung kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen Beschwerde oder Erinnerung eingelegt werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 168/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Street Experts GmbH Transport & Logistik, Bogenstraße3, 90530 Wendelstein, vertreten durch den Geschäftsführer Gerber Dominik, geb. Gerber
Registergericht: Amtsgericht Nürnberg Register-Nr.: HRB 33126
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Raab …
IN 168/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Street Experts GmbH Transport & Logistik, Bogenstraße3, 90530 Wendelstein, vertreten durch den Geschäftsführer Gerber Dominik, geb. Gerber
Registergericht: Amtsgericht Nürnberg Register-Nr.: HRB 33126
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Raab Alexander, Hallstr. 9, 90762 Fürth, Gz.: 21/000609 AR/ar
Der vorläufige Insolvenzverwalter hat die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen beantragt. Der Vergütungsantrag kann auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Nürnberg eingesehen werden. Der Insolvenzschuldner und die Insolvenzgläubiger erhalten Gelegenheit hierzu binnen zwei
Wochen ab wirksamer Veröffentlichung schriftlich gegenüber dem Insolvenzgericht Stellung zu nehmen.
Der vorläufige Insolvenzverwalter beantragt einen Zuschlag in Höhe von 30 % für die Vermögenssicherung und Koordination der Abwicklung des Geschäftsbetriebs.
Amtsgericht Nürnberg - Insolvenzgericht - 17.07.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 168/22
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Street Experts GmbH Transport & Logistik, Bogenstraße3, 90530 Wendelstein, vertreten durch den Geschäftsführer Gerber Dominik, geb. Gerber
Registergericht: Amtsgericht Nürnberg Register-Nr.: HRB 33126
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Raa…
IN 168/22
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Street Experts GmbH Transport & Logistik, Bogenstraße3, 90530 Wendelstein, vertreten durch den Geschäftsführer Gerber Dominik, geb. Gerber
Registergericht: Amtsgericht Nürnberg Register-Nr.: HRB 33126
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Raab Alexander, Hallstr. 9, 90762 Fürth, Gz.: 21/000609 AR/ar
|
Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Hubert Ampferl, Eichendorffstraße 1, 90491 Nürnberg, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 15.07.2024.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von BETRAG EUR auszugehen.
Der vorläufige Insolvenzverwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um 30 %.
Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 15.07.2024 wird Bezug genommen.
Die Regelvergütung war gemäß §§ 63 Abs. 3 InsO, 10, 11, 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Es war ein Übersteigen des Regelsatzes um 30 % gerechtfertigt, da bereits im vorläufigen Insolvenzverfahren der Geschäftsbetrieb zur Sicherung und Erhaltung der Masse weitestgehend abgewickelt worden ist (Auflösung des Hauptmietverhältnisses mit Untermietverhältnis, arbeitsrechtliche Angelegenheiten - Kündigungen/Aufhebungsverträge)
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die dem vorläufigen Insolvenzverwalter entstandenen Kosten für Auslagenpauschale § 8 Abs. 3 InsVV in Höhe von BETRAG EUR waren festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Nürnberg
Fürther Str. 110
90429 Nürnberg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Nürnberg
Fürther Str. 110
90429 Nürnberg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
|
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
|
Amtsgericht Nürnberg - Insolvenzgericht - 12.08.2024
Monitoring für dieses Unternehmen aktivieren
Erhalte Benachrichtigungen bei neuen Bekanntmachungen, Terminänderungen oder neuen gerichtlichen Dokumenten.
Wir respektieren Ihre Privatsphäre. Wir verwenden derzeit keine Cookies, die Ihrer Einwilligung bedürfen. Diese Einstellungen ermöglichen es uns jedoch, Ihre Präferenz für künftige Funktionen zu speichern. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung und im Impressum.