Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Sushi Box Bonn GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Adresse
Weberstraße 1, 53113 Bonn
Handelsregister
Amtsgericht Bonn HRB 22912
EUID
DER3201.HRB22912
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Bonn
Aktenzeichen
99 IN 65/20
Phase
Schlussverteilung
Termine & Fristen
Prüfungstermin
11.06.2024
Frist zur Stellungnahme
03.03.2025
Gegenstand des Unternehmens
der Betrieb von Sushi-Restaurants sowie von Sushi-Abhol- und Lieferservices sowie sonstiger Gastronomiebetriebe und Catering, auch mit Abhol- und Lieferservices, sowie alle damit zusammenhän-genden Nebentätigkeiten.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Sushi Box Bonn GmbH ist beim Amtsgericht Bonn unter dem Aktenzeichen 99 IN 65/20 anhängig. Die Schuldnerin ist im Handelsregister des Amtsgerichts Bonn unter HRB 22912 eingetragen und wird durch die Geschäftsführerin Frau Dorothea Schwarz vertreten. Zunächst wurden nachträglich angemeldete Forderungen im schriftlichen Verfahren geprüft, wobei der Prüfungsstichtag auf den 11.06.2024 festgelegt wurde. Die vorläufige Insolvenzverwalterin Rechtsanwältin Ingrid Trompertz übte ihr Amt vom 16.04.2020 bis zum 18.06.2020 aus und erhielt dafür eine Vergütungsfestsetzung. Seit dem 18.06.2020 ist Frau Trompertz als Insolvenzverwalterin bestellt. Im weiteren Verfahrensverlauf wurden die Vergütung und Auslagen der Insolvenzverwalterin auf Basis der Schlussrechnung festgesetzt. Die Masse betrug nach der Schlussrechnung einen bestimmten Wert, woraufhin eine Staffelvergütung ermittelt wurde. Eine Erhöhung des Regelsatzes auf 125 % wurde als gerechtfertigt angesehen. Gegen die Festsetzungen steht das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde innerhalb von zwei Wochen offen.
Originalbekanntmachung · Schlussverteilung
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Sushi Box Bonn GmbH ist beim Amtsgericht Bonn anhängig. Die vorläufige Insolvenzverwalterin Rechtsanwältin Ingrid Trompertz hat ihr Amt vom 16.04.2020 bis zum 18.06.2020 ausgeübt, woraufhin die endgültige Insolvenzverwalterin seit dem 18.06.2020 bestellt ist. Im Verfahren wu…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Sushi Box Bonn GmbH ist beim Amtsgericht Bonn anhängig. Die vorläufige Insolvenzverwalterin Rechtsanwältin Ingrid Trompertz hat ihr Amt vom 16.04.2020 bis zum 18.06.2020 ausgeübt, woraufhin die endgültige Insolvenzverwalterin seit dem 18.06.2020 bestellt ist. Im Verfahren wurden nachträglich angemeldete Forderungen geprüft; der Prüfungsstichtag war der 11.06.2024. Die Vergütung und Auslagen der vorläufigen sowie der endgültigen Insolvenzverwalterin wurden durch Beschluss vom 10.03.2025 festgesetzt. Das Gericht hat der Schlussverteilung zugestimmt, wobei festgestellte Forderungen im Range des § 38 InsO in Höhe von 102.807,51 EUR vorliegen. Für die Verteilung steht ein Betrag von 17.304,59 EUR zur Verfügung. Die Beteiligten erhielten Gelegenheit, bis zum 03.03.2025 Stellung zur Schlussrechnung und zum Vergütungsantrag zu nehmen.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Bonn, Aktenzeichen: 99 IN 65/20
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Bonn unter HRB 22912 eingetragenen Sushi Box Bonn GmbH, Weberstr. 1, 53111 Bonn, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführerin Frau Dorothea Schwarz, Detmolder Str. 34, 33813 Oerlinghausen
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Amtsgericht Bonn, Aktenzeichen: 99 IN 65/20
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Bonn unter HRB 22912 eingetragenen Sushi Box Bonn GmbH, Weberstr. 1, 53111 Bonn, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführerin Frau Dorothea Schwarz, Detmolder Str. 34, 33813 Oerlinghausen
wird angeordnet:
Die nachträglich angemeldeten und noch nicht geprüften Forderungen werden im schriftlichen Verfahren geprüft (§ 177 Abs. 1 InsO).
Der Prüfungsstichtag, der dem besonderen Prüfungstermin (§ 177 Abs. 1 InsO) entspricht, ist der 11.06.2024. Spätestens an diesem Tag muss der schriftliche Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine zu prüfende Forderung bestreitet, bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder ihrem Rang bestritten wird.
Die Tabelle mit den zu prüfenden Forderungen und die zugehörigen Urkunden sind zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Bonn, Wilhelmstr. 21, 53111 Bonn, Zimmer Nr. A 1.30(Alexanderbau) niedergelegt.
Einsichtnahme nach vorheriger Terminsabsprache.
99 IN 65/20
Amtsgericht Bonn, 30.04.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Bonn, Aktenzeichen: 99 IN 65/20
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Bonn unter HRB 22912 eingetragenen Sushi Box Bonn GmbH, Weberstr. 1, 53111 Bonn, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführerin Frau Dorothea Schwarz, Detmolder Str. 34, 33813 Oerlinghausen
…
Amtsgericht Bonn, Aktenzeichen: 99 IN 65/20
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Bonn unter HRB 22912 eingetragenen Sushi Box Bonn GmbH, Weberstr. 1, 53111 Bonn, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführerin Frau Dorothea Schwarz, Detmolder Str. 34, 33813 Oerlinghausen
werden die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen der vorläufigen Insolvenzverwalterin Rechtsanwältin Ingrid Trompertz, Willy-Brandt-Allee 18, 53113 Bonn wie folgt festgesetzt:
Vergütung XXX EUR
Auslagen, die der regulären Mehrwertsteuer von 19 % unterliegen XXX EUR
Zwischensumme XXX EUR
zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer von XXX EUR XXX EUR
Endbetrag XXX EUR
Gründe:
Die vorläufige Insolvenzverwalterin hat ihr Amt vom 16.04.2020 bis zum 18.06.2020 ausgeübt. Sie hat Anspruch auf gesonderte Vergütung für ihre Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen (§ 63 InsO).
Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist das Vermögen, auf das sich ihre Tätigkeit während des Eröffnungsverfahren erstreckt hat.
Die Vergütung beträgt in der Regel 25 Prozent der Vergütung des Insolvenzverwalters (§ 63 Abs. 3 InsO).Der Regelsatz soll mindestens XXX EUR betragen (§§ 10, 2 Abs. 2 InsVV; BGH, Beschl. v. 13.07.2006 - IX ZB 104/05). Je nach Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit der vorläufigen Insolvenzverwalterin kann der Regelsatz überschritten oder ein geringerer Satz zugrunde gelegt werden (§§ 11, 10, 3 InsVV).
Das verwaltete Vermögen betrug XXX EUR.
Die Staffelvergütung des § 2 Abs. 1 InsVV beträgt demnach XXX EUR. Davon stehen der vorläufigen Insolvenzverwalterin als Regelvergütung 25 % in Höhe von XXX EUR zu.
Im Hinblick auf Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit der vorläufigen Insolvenzverwalterin im vorliegenden Verfahren ist die Festsetzung einer Erhöhung des Regelsatzes auf 59,83 % und damit auf den Betrag von XXX EUR gerechtfertigt.
Wegen der Einzelheiten wird auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom 20.12.2024 verwiesen.
Neben der Vergütung sind nach §§ 10, 4 Abs. 2 InsVV besondere Kosten, die im Einzelfall entstanden sind, als Auslagen zu erstatten.
Anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen kann die vorläufige Insolvenzverwalterin nach §§ 10, 8 Abs. 3 InsVV einen vergütungsabhängigen Pauschsatz fordern. Der Pauschsatz beträgt im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstens jedoch 250,00 EUR je angefangenen Monat der Tätigkeit. Er darf 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen.
Der Pauschbetrag war antragsgemäß festzusetzen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO an das Amtsgericht Bonn statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 € übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Sie steht, soweit beschwert, dem Verwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Bonn, Wilhelmstr. 21, 53111 Bonn, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden.
Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Bonn eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie muss begründet werden.
Zusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der Entscheidung):
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Bonn, Wilhelmstr. 21, 53111 Bonn, Zimmer Nr. A 1.30(Alexanderbau) eingesehen werden.
99 IN 65/20
Amtsgericht Bonn, 10.03.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Bonn, Aktenzeichen: 99 IN 65/20
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Bonn unter HRB 22912 eingetragenen Sushi Box Bonn GmbH, Weberstr. 1, 53111 Bonn, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführerin Frau Dorothea Schwarz, Detmolder Str. 34, 33813 Oerlinghausen
…
Amtsgericht Bonn, Aktenzeichen: 99 IN 65/20
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Bonn unter HRB 22912 eingetragenen Sushi Box Bonn GmbH, Weberstr. 1, 53111 Bonn, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführerin Frau Dorothea Schwarz, Detmolder Str. 34, 33813 Oerlinghausen
Insolvenzverwalterin: Rechtsanwältin Ingrid Trompertz, Willy-Brandt-Allee 18, 53113 Bonn
werden die Vergütung und Auslagen der Insolvenzverwalterin wie folgt festgesetzt:
Vergütung XXX EUR
Auslagen, die der regulären Mehrwertsteuer von 19 % unterliegen XXX EUR
Zwischensumme XXX EUR
zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer XXX EUR
Endbetrag XXX EUR
Gründe:
Die Insolvenzverwalterin übt ihr Amt seit dem 18.06.2020 aus. Nach § 63 InsO hat sie Anspruch auf Vergütung für ihre Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen.
Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist der Wert der Insolvenzmasse, auf die sich die Schlussrechnung bezieht.
Die Vergütung wird nach einem Regelsatz ermittelt, der gestaffelt aufgebaut ist. Der Regelsatz besteht in einem degressiv steigenden Prozentwert der Insolvenzmasse (§ 2 Abs. 1 InsVV).
Der Regelsatz soll mindestens XXX EUR betragen. Er kann sich in Abhängigkeit von der Anzahl der Gläubiger, die ihre Forderungen angemeldet haben, erhöhen (§ 2 Abs. 2 InsVV).
Nach der Schlussrechnung der Insolvenzverwalterin beträgt die Masse XXX EUR.
Der auf der Grundlage der Teilungsmasse berechnete Regelsatz der Vergütung beträgt demnach XXX EUR (§ 2 Abs. 1 InsVV). Demgegenüber beläuft sich die Mindestvergütung nach § 2 Abs. 2 InsVV unter Berücksichtigung von XXX Gläubigern auf XXX EUR. Maßgebend für die Festsetzung ist der ermittelte höhere Regelsatz.
Im Hinblick auf Umfang und Schwierigkeit der Geschäftsführung im vorliegenden Verfahren ist die Festsetzung einer Erhöhung des Regelsatzes auf 125 % und damit auf den Betrag von XXX EUR gerechtfertigt.
Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom 20.12.2024 verwiesen.
Neben der Vergütung sind nach § 4 Abs. 2 InsVV besondere Kosten, die im Einzelfall entstanden sind, als Auslagen zu erstatten.
Anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen kann die Insolvenzverwalterin nach § 8 Abs. 3 InsVV einen vergütungsabhängigen Pauschsatz fordern. Der Pauschsatz beträgt im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstens jedoch 250,00 EUR je angefangenen Monat der Tätigkeit des Verwalters. Er darf 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen.
Der Pauschbetrag war antragsgemäß festzusetzen.
Neben dem Pauschbetrag waren die der Verwalterin infolge der Übertragung der Zustellungen entstandenen Auslagen festzusetzen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Bonn statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 200,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Bonn eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Bonn, Wilhelmstr. 21, 53111 Bonn einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Bonn eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. I, S.3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de .
99 IN 65/20
Amtsgericht Bonn, 10.03.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Bonn, Aktenzeichen: 99 IN 65/20
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Bonn unter HRB 22912 eingetragenen Sushi Box Bonn GmbH, Weberstr. 1, 53111 Bonn, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführerin Frau Dorothea Schwarz, Detmolder Str. 34, 33813 Oerlinghausen
…
Amtsgericht Bonn, Aktenzeichen: 99 IN 65/20
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Bonn unter HRB 22912 eingetragenen Sushi Box Bonn GmbH, Weberstr. 1, 53111 Bonn, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführerin Frau Dorothea Schwarz, Detmolder Str. 34, 33813 Oerlinghausen
wird der Schlussverteilung zugestimmt.
Die Durchführung des Schlusstermins wird im schriftlichen Verfahren angeordnet (§§ 196, 197, 5 Abs. 2 InsO).
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis zum
03.03.2025
im schriftlichen Verfahren zu folgenden Punkten Stellung zu nehmen:
- zur Schlussrechnung der Verwalterin;
- zum Vergütungsantrag der Verwalterin;
- zum Schlussverzeichnis der bei der Verteilung zu berücksichtigenden Forderungen;
Das Schlussverzeichnis sowie die Schlussrechnung der Insolvenzverwalterin liegen nebst dem gerichtlichen Prüfungsvermerk zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Bonn, Wilhelmstr. 21, 53111 Bonn, Zimmer Nr. A 1.30(Alexanderbau) aus.
Einsichtnahme nach vorheriger Terminsabsprache.
99 IN 65/20
Amtsgericht Bonn, 30.12.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Bonn, Aktenzeichen: 99 IN 65/20
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Bonn unter HRB 22912 eingetragenen Sushi Box Bonn GmbH, Weberstr. 1, 53111 Bonn, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführerin Frau Dorothea Schwarz, Detmolder Str. 34, 33813 Oerlinghausen
…
Amtsgericht Bonn, Aktenzeichen: 99 IN 65/20
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Bonn unter HRB 22912 eingetragenen Sushi Box Bonn GmbH, Weberstr. 1, 53111 Bonn, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführerin Frau Dorothea Schwarz, Detmolder Str. 34, 33813 Oerlinghausen
hat das Gericht der Schlussverteilung zugestimmt.
Nach der Anzeige der Insolvenzverwalterin betragen die festgestellten Forderungen der Insolvenzgläubiger im Range des § 38 InsO 102.807,51 EUR.
Für die Verteilung an die Gläubiger steht ein Betrag von 17.304,59 EUR zur Verfügung. Hiervon in Abzug zu bringen sind gegebenenfalls restliche Masseverbindlichkeiten. Das Verteilungsverzeichnis ist auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Bonn, Wilhelmstr. 21, 53111 Bonn, Zimmer Nr. A 1.30(Alexanderbau) zur Einsicht der Beteiligten niedergelegt.
99 IN 65/20
Amtsgericht Bonn, 02.01.2025
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