Einstellung des VerfahrensSchleswig-HolsteinHRB 13450
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Insolvenzprofil
Sylt Headhunting GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Schleswig-Holstein
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Flensburg HRB 13450
EUID
DEX1112R.HRB13450
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Flensburg - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
56 IN 407/25
Phase
Einstellung des Verfahrens
Termine & Fristen
Bekanntmachung
29.04.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Sylt Headhunting GmbH, vertreten durch Geschäftsführer Danny Seifert, ist mit Beschluss des Amtsgerichts Flensburg mangels Masse abgewiesen worden. Die Schuldnerin hatte einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt. Das Registergericht ist das Amtsgericht Flensburg, in dessen Handelsregister die Gesellschaft unter der Nummer HRB 13450 FL eingetragen ist. Gegen die Entscheidung kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen sofortige Beschwerde eingelegt werden. Die Frist beginnt mit der Verkündung, Zustellung oder wirksamen öffentlichen Bekanntmachung im Internet. Die Löschfrist für die Veröffentlichung beträgt sechs Monate.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
für Schuldnerin Sylt Headhunting GmbH
2.
Veröffentlichung im Internet: Verfahrensnummer: FSNX1112000041703743
in der Kategorie "Abweisung mangels Masse" ACHTUNG: Löschfrist 6 Monate beachten Text: 56 IN 407/25 In dem Verfahren über den Antrag d.
Sylt Headhunting GmbH, Bahnweg 35, 25980 Sylt, vertreten durch den Geschäf…
für Schuldnerin Sylt Headhunting GmbH
2.
Veröffentlichung im Internet: Verfahrensnummer: FSNX1112000041703743
in der Kategorie "Abweisung mangels Masse" ACHTUNG: Löschfrist 6 Monate beachten Text: 56 IN 407/25 In dem Verfahren über den Antrag d.
Sylt Headhunting GmbH, Bahnweg 35, 25980 Sylt, vertreten durch den Geschäftsführer Danny Seifert Registergericht: Amtsgericht Flensburg Register-Nr.: HRB 13450 FL
- Schuldnerin Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte KFDS Steuerberatungs- und Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Friedrichstraße 94, 10117 Berlin, Gz.: 147/25
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen Beschluss:
Der Antrag der Schuldnerin auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen wird mangels Masse abgewiesen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung FREITEXT kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
zustellen zustellen56 IN 407/25 Seite 2 Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Flensburg Südergraben 22 24937 Flensburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen - mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder - von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden: - auf einem sicheren Übermittlungsweg oder - an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Flensburg - Insolvenzgericht - 29.04.2026
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