Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
TAO Technical-Wear GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Bayern
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Nürnberg HRB 22489
EUID
DED3310V.HRB22489
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Nürnberg - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
IN 842/22
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Daniel Fábián
Adresse
Rudolphstraße 30, 90489 Nürnberg
Termine & Fristen
Widerspruchsfrist Forderungen
03.12.2025
Termin Beschlussfassung Gläubigerversammlung
30.06.2026 , 09:00 Uhr
Zusammenfassung des Verfahrens
Im Insolvenzverfahren über das Vermögen der TAO Technical-Wear GmbH ist die Prüfung nachträglich angemeldeter gewöhnlicher Insolvenzforderungen im schriftlichen Verfahren vorgesehen. Die Beteiligten haben die Möglichkeit, bis zum 03.12.2025 Widerspruch gegen die Forderungsanmeldungen beim Insolvenzgericht zu erheben. Im Rahmen des Verfahrens ist eine geschlossene Vereinbarung zwischen dem Insolvenzverwalter, Herrn Dr. Dannhorn, der Raiffeisenbank Spar + Kreditbank eG sowie den Bürgern Herrn Peter Fricke und Herrn Dr. Dannhorn getroffen worden. Diese Vereinbarung sieht vor, dass der Insolvenzverwalter spätestens 10 Tage nach Zustimmung der Gläubigerversammlung einen Betrag in Höhe von 40.000,00 EUR zur Abgeltung sämtlicher Forderungen der Raiffeisenbank aus der Masse auskehrt. Im Gegenzug nimmt die Raiffeisenbank ihre angemeldeten Forderungen zurück und verzichtet auf Aus- und Absonderungsrechte. Die bürgenden Gesellschafter verpflichten sich ebenfalls zum Verzicht auf Forderungen. Der Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über die Zustimmung zu diesem Vergleich ist auf den 30.06.2026 um 09:00 Uhr im Sitzungssaal 152 des Amtsgerichts Nürnberg festgesetzt.
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der TAO Technical-Wear GmbH ist beim Amtsgericht Nürnberg anhängig. Im vorläufigen Verfahren beantragte Rechtsanwalt Daniel Fábián eine Vergütungszuschlag von 100 %, welcher durch Beschluss vom 18.10.2024 festgesetzt wurde. Die Frist zum Widerspruch gegen nachträglich angemeldet…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der TAO Technical-Wear GmbH ist beim Amtsgericht Nürnberg anhängig. Im vorläufigen Verfahren beantragte Rechtsanwalt Daniel Fábián eine Vergütungszuschlag von 100 %, welcher durch Beschluss vom 18.10.2024 festgesetzt wurde. Die Frist zum Widerspruch gegen nachträglich angemeldete Forderungen endet am 03.12.2025. Ein Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über eine geschlossene Vereinbarung mit der Raiffeisenbank Spar + Kreditbank eG ist für den 30.06.2026 anberaumt.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 842/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
TAO Technical-Wear GmbH, Bauhofstraße 10 a, 90571 Schwaig, vertreten durch die Geschäftsführerin Frank-Palmer Anna Maria, geb. Schmirl
Registergericht: Amtsgericht Nürnberg Register-Nr.: HRB 22489
- Schuldnerin -
1. Die Prüfung der nachträglich angemeldeten gewöh…
IN 842/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
TAO Technical-Wear GmbH, Bauhofstraße 10 a, 90571 Schwaig, vertreten durch die Geschäftsführerin Frank-Palmer Anna Maria, geb. Schmirl
Registergericht: Amtsgericht Nürnberg Register-Nr.: HRB 22489
- Schuldnerin -
1. Die Prüfung der nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) Tabellenblattnummer 37 - 41 erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 03.12.2025 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.
Amtsgericht Nürnberg - Insolvenzgericht - 12.11.202
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 842/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
TAO Technical-Wear GmbH, Bauhofstraße 10 a, 90571 Schwaig, vertreten durch die Geschäftsführerin Frank-Palmer Anna Maria, geb. Schmirl
Registergericht: Amtsgericht Nürnberg Register-Nr.: HRB 22489
- Schuldnerin -
Terminsbestimmung:
Termin zur Beschlussfassung der…
IN 842/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
TAO Technical-Wear GmbH, Bauhofstraße 10 a, 90571 Schwaig, vertreten durch die Geschäftsführerin Frank-Palmer Anna Maria, geb. Schmirl
Registergericht: Amtsgericht Nürnberg Register-Nr.: HRB 22489
- Schuldnerin -
Terminsbestimmung:
Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über die Zustimmung zur geschlossenen Vereinbarung zwischen der Raiffeisenbank Spar + Kreditbank eG, dem Insolvenzverwalter, Herrn Dr. Dannhorn und Herrn Peter Fricke.
Die wesentlichen Punkte der Vereinbarung lauten wie folgt:
1. Der Insolvenzverwalter verpflichtet sich hiermit, einen Antrag auf Einberufung einer besonderen Gläubigerversammlung zu stellen, um die Zustimmung zu diesem Vergleich einzuholen. Dieser Vergleich steht unter der aufschiebenden Bedingung der Zustimmung der Gläubigerversammlung.
2. Der Insolvenzverwalter verpflichtet sich, spätestens 10 Tage nach Zustimmung der Gläubigerversammlung einen Betrag in Höhe von EUR 40.000,00 zur Abgeltung sämtlicher Forderungen der Raiffeisenbank gegen die Insolvenzmasse an diese auszukehren.
3. Die Raiffeisenbank nimmt hiermit unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Zahlung des in Ziffer 2 genannten Vergleichsbetrages in Höhe von EUR 40.000,00 sämtliche von ihr zur Insolvenztabelle angemeldeten Forderungen zurück. Sie verpflichtet sich hiermit, keine Forderungen mehr anzumelden oder nachzumelden und keine Aus- und Absonderungsrechte geltend zu machen.
4. Die bürgenden Gesellschafter verpflichten sich hiermit, keine Forderungen zur Insolvenztabelle anzumelden oder nachzumelden und etwaige an- oder nachgemeldete Forderungen unwiderruflich zurückzunehmen.
5. Der Insolvenzverwalter verpflichtet sich hiermit, die bürgenden Gesellschafter nicht wegen der Auskehr der Erlöse an die Raiffeisenbank aus der Verwertung der Gesellschaftersicherheiten gemäß § 135 InsO in Anspruch zu nehmen.
6. Mit Erfüllung dieser Vereinbarung, sind alle wechselseitigen Ansprüche zwischen dem Insolvenzverwalter, der Raiffeisenbank sowie den Bürgen Herrn Dr. Dannhorn und Herrn Fricke im Hinblick auf Forderungen der Raiffeisenbank in dem o.g. Insolvenzverfahren, und damit zugleich auch alle wechselseitigen Forderungen untereinander (z. B. aus § 774 BGB), seien sie bekannt oder unbekannt, abgegolten und erledigt.
Da bisher eine vergleichbare Regelung mit der Sparkasse Nürnberg nicht erzielt werden konnte, bleibt das Recht des Insolvenzverwalters, die bürgenden Gesellschafter wegen einer etwaigen Auskehr der Erlöse an die Sparkasse Nürnberg aus der Verwertung der Gesellschaftssicherheiten in Anspruch zu nehmen, bestehen.
Eine Abschrift der vollständigen Vereinbarung ist zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt (vgl. Blatt 658-662 der Akte).
Der Termin wird bestimmt auf
Dienstag, 30.06.2026, 09:00 Uhr
Sitzungssaal 152, 1. Stock, Flaschenhofstr. 35, 90402 Nürnberg
Hinweise:
Die Zustimmung gem. § 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist, § 160 Abs. 1 Satz 3 InsO.
Amtsgericht Nürnberg - Insolvenzgericht - 15.06.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 842/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
TAO Technical-Wear GmbH, Bauhofstraße 10 a, 90571 Schwaig, vertreten durch die Geschäftsführerin Frank-Palmer Anna Maria, geb. Schmirl
Registergericht: Amtsgericht Nürnberg Register-Nr.: HRB 22489
- Schuldnerin -
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Sehr geehrte Damen und Herren,
Das Gericht bea…
IN 842/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
TAO Technical-Wear GmbH, Bauhofstraße 10 a, 90571 Schwaig, vertreten durch die Geschäftsführerin Frank-Palmer Anna Maria, geb. Schmirl
Registergericht: Amtsgericht Nürnberg Register-Nr.: HRB 22489
- Schuldnerin -
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Sehr geehrte Damen und Herren,
Das Gericht beabsichtigt über den Vergütungsantrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 21.08.2024 zu entscheiden. Vor Entscheidung ist die Schuldnerin und die Gläubigerversammlung zu hören.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis einschließlich 26.09.2024 Einwendungen bzw. Anträge zur beantragten Vergütungsfestsetzung des vorläufigen Insolvenzverwalters vorzubringen.
Der vorläufige Insolvenzverwalter hat einen Zuschlag auf die Regelvergütung in Höhe von 100 % beantragt.
Begründet wurde der Zuschlag für seine Tätigkeiten im vorläufigen Insolvenzverfahren aufgrund der schwierigen Verhandlungen mit den Kreditinstituten zum Abschluss einer Verwertungsvereinbarung für die vorhandene Ware, den initiierten M & A Prozess, eigene Öffentlichkeitsarbeit zur Unterstützung des M & A Prozesses, der Betriebsfortführung im Antragsverfahren bis zur Insolvenzeröffnung(2 1/2 Monate) und für die Arbeitsrechtliche Mehrbelastung, die das übliche Maß für Tätigkeiten eines vorläufigen Insolvenzverwalters im Regelfall erheblich überschritten haben.
In der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts können die Unterlagen zur beantragten Vergütungsfestsetzung eingesehen werden.
Amtsgericht Nürnberg - Insolvenzgericht - 22.08.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 842/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
TAO Technical-Wear GmbH, Bauhofstraße 10 a, 90571 Schwaig, vertreten durch die Geschäftsführerin Frank-Palmer Anna Maria, geb. Schmirl
Registergericht: Amtsgericht Nürnberg Register-Nr.: HRB 22489
- Schuldnerin -
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Die Vergütung samt Zuschlag und die zu erstatt…
IN 842/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
TAO Technical-Wear GmbH, Bauhofstraße 10 a, 90571 Schwaig, vertreten durch die Geschäftsführerin Frank-Palmer Anna Maria, geb. Schmirl
Registergericht: Amtsgericht Nürnberg Register-Nr.: HRB 22489
- Schuldnerin -
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Die Vergütung samt Zuschlag und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Daniel Fábián, Rudolphstraße 30, 90489 Nürnberg, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 21.08.2024.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Nürnberg
Fürther Str. 110
90429 Nürnberg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Nürnberg
Fürther Str. 110
90429 Nürnberg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Nürnberg - Insolvenzgericht - 18.10.2024
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