die Ausführung von Hoch- und Tiefbauarbeiten aller Art.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der TASKO GmbH ist am 01.09.2025 eröffnet worden. Zuvor war im Antragsverfahren gemäß § 270a Abs. 1 InsO die Rechtsanwältin Christiane Herweg zur vorläufigen Sachwalterin bestellt worden, wobei der Antragstellerin die Verwaltung und Verfügung über ihr Vermögen unter Aufsicht der Sachwalterin gestattet wurde. Die Gläubiger wurden aufgefordert, ihre Insolvenzforderungen bis zum 31.10.2025 bei der Sachwalterin anzumelden und bestehende Sicherungsrechte unverzüglich mitzuteilen. Für den 16.12.2025 ist eine Gläubigerversammlung als Berichts- und Prüfungstermin angesetzt, in der über die Person der Sachwalterin, die Einsetzung eines Gläubigerausschusses sowie weitere verfahrensrelevante Punkte entschieden werden soll.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
70 IN 379/25 : In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der TASKO GmbH, In der Aue 5, 63584 Gründau (AG Hanau, HRB 93274), vertr. d.: Wojciech Sutkiewicz, Herolzer Straße 11, 36381 Schlüchtern, (Geschäftsführer), ist am folgendes angeordnet worden:
Gemäß § 270a Abs. 1 InsO wird zur vorläufigen Sachwalterin be…
70 IN 379/25 : In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der TASKO GmbH, In der Aue 5, 63584 Gründau (AG Hanau, HRB 93274), vertr. d.: Wojciech Sutkiewicz, Herolzer Straße 11, 36381 Schlüchtern, (Geschäftsführer), ist am folgendes angeordnet worden:
Gemäß § 270a Abs. 1 InsO wird zur vorläufigen Sachwalterin bestellt: Rechtsanwältin Christiane Herweg, PLUTA Rechtsanwalts GmbH, Trakehner Straße 7-9, 60487 Frankfurt am Main, Tel.: 069 8509693-0, Fax: 069 8509693-29, E-Mail: frankfurt@pluta.net, Internet: www.pluta.net.
Die Antragstellerin ist berechtigt, unter der Aufsicht der vorläufigen Sachwalterin ihr Vermögen weiter zu verwalten und darüber zu verfügen.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen die Entscheidung kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde von der Antragstellerin und von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Hanau, Nussallee 17, 63450 Hanau einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Hanau, 23.07.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Geschäfts-Nr.: 70 IN 379/25 Am 01.09.2025 um 15:05 Uhr ist das Insolvenzverfahren eröffnet worden über das Vermögen der TASKO GmbH, In der Aue 5, 63584 Gründau (AG Hanau, HRB 93274), vertr. d.: Wojciech Sutkiewicz, Herolzer Straße 11, 36381 Schlüchtern, (Geschäftsführer),. Sachwalterin ist: Rechtsanwältin Christiane He…
Geschäfts-Nr.: 70 IN 379/25 Am 01.09.2025 um 15:05 Uhr ist das Insolvenzverfahren eröffnet worden über das Vermögen der TASKO GmbH, In der Aue 5, 63584 Gründau (AG Hanau, HRB 93274), vertr. d.: Wojciech Sutkiewicz, Herolzer Straße 11, 36381 Schlüchtern, (Geschäftsführer),. Sachwalterin ist: Rechtsanwältin Christiane Herweg, PLUTA Rechtsanwalts GmbH, Trakehner Straße 7-9, 60487 Frankfurt am Main, Tel.: 069 8509693-0, Fax: 069 8509693-29, E-Mail: frankfurt@pluta.net, Internet: www.pluta.net.
Die Gläubiger werden aufgefordert:
a) Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei der Sachwalterin schriftlich, in EURO und unter Beachtung des § 174 der Insolvenzordnung anzumelden bis: 31.10.2025.
b) unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Vor dem Insolvenzgericht wird am
Dienstag, 16.12.2025, 10:40 Uhr, Raum C 163, Insolvenzgericht Hanau, Nussallee 17, 63450 Hanau
eine Gläubigerversammlung zur Berichterstattung durch die Sachwalterin und zur Prüfung der angemeldeten Forderungen (Berichts- und Prüfungstermin) abgehalten.
Der Termin dient zugleich der Entscheidung der Gläubiger über
- die Person der Sachwalterin (§ 57 InsO),
- die Einsetzung bzw. Beibehaltung und Besetzung eines Gläubigerausschusses (§ 68 InsO)
sowie gegebenenfalls über:
- die Wirksamkeit der Sachwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO),
- Beantragung der Sachwalterzustimmung (§ 277 Abs. 1 S. 1 InsO),
- Zwischenrechnungslegungen gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66 Abs. 3 InsO),
- eine Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
- den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO); z. B. Unternehmensstilllegung, vorläufige Fortführung oder Insolvenzplan,
- die Verwertung der Insolvenzmasse (§ 159 InsO),
- besonders bedeutsame Rechtshandlungen der Schuldnerin (§ 276 S. 1 InsO); insbesondere: Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs der Schuldnerin, des Warenlagers im ganzen, eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand, einer Beteiligung der Schuldnerin an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde, Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert,
- eine Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder eine Betriebsveräußerung unter Wert (§§ 162, 163 InsO),
- eine Beantragung der Aufhebung der Anordnung einer Eigenverwaltung (§§ 271, 272, 277 InsO),
- eine Einstellung des Verfahrens durch das Gericht gem. § 207 InsO ohne Einberufung einer besonderen Gläubigerversammlung.
Hinweis:
- Für den Fall dass die Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist, gelten Zustimmung nach § 276 S. 1 InsO als erteilt.
- Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a der Zivilprozessordnung) empfangen können, können unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären; die Möglichkeit der elektronischen Zustellung an die in § 173 Absatz 2 der Zivilprozessordnung Genannten bleibt unberührt.
Löschungsfristen:
Die Löschung von Veröffentlichungen in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgt nach § 3 InsoBekV. Die Löschungsfristen sind folgende:
- Veröffentlichungen, die im Antrags- oder Insolvenzverfahren erfolgt sind, werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Wird das Verfahren nicht eröffnet, beginnt die Frist mit der Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahmen.
- Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Der vollständige Beschluss einschließlich Rechtsbehelfsbelehrung kann von den Beteiligten in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Die Entscheidung kann von der Schuldnerin, dem Pensions-Sicherungsverein, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht sowie bei juristischen Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit von jedem Mitglied des Vertretungsorgans bzw. jedem persönlich haftenden Gesellschafter mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Hanau, Nussallee 17, 63450 Hanau einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Hanau, 01.09.2025.
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